Kochrezepte: Nichts anbrennen lassen

Foto: dominic’s pics, CC BY
Was sind Rezepte, sind sie urheberrechtlich geschützt? Ein Kochrezept ist laut Duden ein „Rezept, nach dem eine Speise zubereitet werden kann“, wobei Rezept eine andere Bezeichnung für eine „Back-, Kochanweisung“ ist. Die Speisen selbst sind nicht Teil des Rezepts und prinzipiell nicht vom Urheberrecht erfasst. Auch wenn häufig von „Kochkunst“ die Rede ist, gibt es im Urheberrecht keinen Schutz für fertige Gerichte aus Pfanne, Topf oder Kuchenform. Das mag vielleicht überraschen, aber das Urheberrecht schützt ausdrücklich nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Dem Urheberrecht zufolge können Werke nur dann Schutz genießen, wenn sie eigene geistige Schöpfungen ihres Urhebers darstellen und individuelle Form aufweisen. Urheber haben das alleinige Recht, ihre Werke in unterschiedlichster Weise zu nutzen. Will jemand anderes die Werke nutzen, muss dafür meistens eine Erlaubnis vorliegen.
Wenn umgangssprachlich von einem „Rezept“ die Rede ist, kann damit sowohl die Beschreibung oder Darstellung der Zubereitung eines Gerichts gemeint sein als auch die inhaltliche Aussage, die in dieser Beschreibung steckt – die Idee zur Speisenzubereitung. Urheberrechtlich betrachtet, sind „Rezept als Beschreibung“ und „Rezept als Idee zur Speisenzubereitung“ zwei grundverschiedene Dinge: Das Erste ist die Form, das Zweite der Inhalt. Urheberrechtlich geschützt sein kann nur ein „Rezept als Beschreibung“, also die sprachliche Form.
Nimmt man einmal das Rezept für eine Hühnerbrühe, so ist die Idee, etwas Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch und Wasser zusammen solange zu kochen, bis man eine Hühnerbrühe hat, nicht urheberrechtlich schützbar. Wenn man diese Idee allerdings in einem Rezept beschreibt, kann diese Beschreibung unter gewissen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt sein.
Woraus besteht ein Rezept?
Ein Rezept besteht normalerweise aus mehreren Bestandteilen, in denen die Idee zu einer Speise formuliert und illustriert wird. Schlägt man ein Kochbuch oder den Rezeptteil einer Kochzeitschrift auf, so kann man folgende Bestandteile vorfinden:
- Die Bezeichnung des Gerichts,
- Mengenangaben für Zutaten,
- eine Beschreibung der Zubereitung aus den Zutaten,
- Abbildungen von Zutaten,
- Abbildungen der zubereiteten Speise.
Kann ein Rezept aus diesen Bestandteilen urheberrechtlich geschützt sein? Kann die individuelle Zusammenstellung aus Mengenangaben für Zutaten, einer Beschreibung der Zubereitung aus den Zutaten, von Abbildungen der Zutaten und der zubereiteten Speise ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen? Die Antwort auf diese Frage lautet: All das kann sein, ist aber nicht immer der Fall.
Die Form ist geschützt, nicht der Inhalt
Im Urheberrecht gibt es die grundlegende Unterscheidung zwischen Form und Inhalt eines Werkes. Während die Form durch das Urheberrecht geschützt werden kann, kommt das für den Inhalt eines Werkes nicht in Frage. Diese Unterscheidung gilt auch für Kochrezepte: Nicht die Idee zu einer bestimmten Speise kann geschützt sein, nur die Darstellung dieser Idee. Gleich wie originell oder hochwertig das Gericht ist, geschützt ist niemals die Zusammenstellung der Zutaten, sondern nur – wenn überhaupt – die Formulierung, mit der der Rezeptautor sein Gericht oder seine Kochanleitung beschrieben hat.
Da die rechtlichen Anforderungen an die schöpferische Leistung bei den verschiedenen Elementen, aus denen ein Rezept bestehen kann, unterschiedlich hoch sind, muss man differenzieren. Es kann sein, dass ein Teil, zum Beispiel das Foto des Gerichts, geschützt ist, während der Rezepttext frei verwendet werden kann, weil hieran kein Urheberrecht besteht. Schauen wir uns deshalb einmal die Bestandteile im Einzelnen an.
Fotos von Zutaten und Speisen sind geschützt
Das Einfachste zuerst: Fotografische Abbildungen von Zutaten und Speisen sind urheberrechtlich gesehen entweder Lichtbilder oder Lichtbildwerke, die beide geschützt sind. Künstlerisch gestaltete Fotos werden als Lichtbildwerke eingestuft, während gewöhnliche Fotos nur den geringeren Schutz als Lichtbilder genießen. In jedem Fall gilt: Fremde Fotos – und seien sie noch so simpel – dürfen nicht ohne Erlaubnis des Fotografen auf die eigene Webseite gestellt werden. Dabei ist es egal, ob man sich aus einem Kochbuch, einer Zeitschrift oder aus dem Internet bedient.
Ausnahmen gelten nur für alte Fotografien, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Lichtbilder sind für die Dauer von 50 Jahren nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt. Für Lichtbildwerke gilt eine längere Frist. Sie sind wie Werke der Literatur bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt.
Angaben von Zutaten und Mengen sind nicht geschützt
Bei den Mengenangaben und Zubereitungshinweisen sieht die Sache anders aus. Für Texte, urheberrechtlich „Sprachwerke“ genannt, gelten strengere Anforderungen an die Schutzfähigkeit. Die bloße Nennung von Zutaten oder Mengen von Zutaten ist unproblematisch. Da die Zutaten feste Bezeichnungen haben und in Rezepten üblicherweise auch so genannt werden (Salz ist Salz und nicht „ein hauptsächlich aus Natriumchlorid bestehendes Gewürz“) ist ihre Niederschrift keine individuelle Schöpfung. Das Kopieren von Zutaten und Mengenangaben ist daher zulässig. Aber wie steht es mit der Beschreibung der Zubereitung? Darf man die ohne weiteres kopieren?
Bedienungsanleitungen oder Sprachwerke
Aus urheberrechtlicher Perspektive handelt es sich bei Kochrezepten grundsätzlich um „Bedienungsanleitungen“. Diese sind in vielen Fällen nicht ausreichend individuell ausgeführt, um schutzfähig zu sein. Mit kargen Worten erteilte Anweisungen, die aufgezählten Zutaten in einer bestimmten Reihenfolge zu vermengen, bilden kein schutzwürdiges Werk.
Besteht das Rezept, das man kopieren möchte, nur aus ein paar Mengenangaben und wenigen Worten, mit denen die Zubereitung beschrieben wird, braucht man nicht lange nachdenken. Solche Rezepte sind nicht urheberrechtlich geschützt und dürfen beliebig kopiert und anderweitig genutzt werden.
Je größer aber der Anteil individueller Formulierungen wird, desto größer wird die Chance, dass die urheberrechtlich geforderte Schöpfungshöhe erreicht wird. Ausschweifende, poetische Beschreibungen der Art, dass „sich sanft geschmolzene Butter in das gesiebte und makellos gehäufte Mehl in einem Strudel ergießen solle“, machen aus einer simplen Bedienungsanleitung schnell ein literarisches Werk. Dessen Autor oder Autorin darf dann für ihre Formulierungen dasselbe beanspruchen wie Nobelpreisträger Günter Grass für seine Romane: Urheberrechtsschutz bis 70 Jahre nach dem Tod.
Ebenso schnell lässt sich daraus aber wieder eine Bedienungsanleitung machen: Übernimmt man nicht die Geschichte, die ein besonders kreativer Rezepte-Schreiber über sein Gericht verfasst hat, sondern beschränkt sich auf die hierin enthaltene Nennung von Zutaten, Mengen und die mit eigenen Worten wiedergegebene Handlungsanweisungen, ist das erlaubt. Macht man aus dem oben genannten Beispiel ein schlichtes: „Die geschmolzene Butter zum gesiebten Mehl geben…“ kann man sein umformuliertes Rezept ohne weiteres online stellen. Wer also fremde Kochrezepte veröffentlichen will, sollte das Rezept auf seinen technischen Gehalt – die darin steckende Bedienungsanleitung – reduzieren und in eigene Worte fassen.
Rezepte aus Sammlungen
Komplizierter wird die Sache, wenn es nicht um einzelne Kochrezepte geht, sondern um mehrere Rezepte aus einer Sammlung. Das können zum Beispiel Kochbücher sein, aber auch Rezept-Sammlungen aus dem Internet. Dann ist eine weitere urheberrechtliche Hürde zu nehmen. Das Urheberrecht schützt Sammlungen und Datenbanken zusätzlich und unabhängig davon, ob die einzelnen Bestandteile selbst geschützt sind. Voraussetzung ist lediglich, dass die Anordnung von „Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen … aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind“. Und das ist schnell der Fall, so dass man in der Regel bei Rezeptsammlungen davon ausgehen kann, dass sie unter diesen Schutz fallen.
Will man einige Rezepte aus Kochrezeptsammlungen auf der eigenen Homepage oder in einem Forum veröffentlichen will, muss man vorsichtig sein. Da das Sammelwerk selbst geschützt ist, darf man nicht beliebig daraus kopieren – jedenfalls nicht ohne Erlaubnis.
Aus Sammelwerken darf man ohne Erlaubnis grundsätzlich nur Teile übernehmen, die dem Umfang nach „geringfügig“ sind – und wenn die Teile selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Etwas zugespitzt, kann man die Sache im Fall von Kochrezepten so sehen:
- Aus einer Sammlung von 10.000 Rezepten mit der Qualität von „Bedienungsanleitungen“ ein paar auszuwählen und auf die eigene Homepage zu stellen, ist urheberrechtlich im Zweifel zulässig.
- Übernimmt man aus einer originellen Sammlung von hundert Rezepten ein Drittel, wird die Übernahme im Zweifel nicht mehr „geringfügig“ sein.
Die Abwägung, wie viel als „geringfügig“ gilt, ist schwierig, da es keine allgemeingültigen Regeln dafür gibt. Deshalb sollte man immer besonders vorsichtig sein, wenn man aus Sammlungen Kochrezepte übernehmen will.
Ganze Kochbücher (oder andere Rezeptsammlungen) ohne Erlaubnis ins Netz zu stellen, kommt nur in Frage, wenn diese so alt sind, dass ihre Schutzfrist – 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers – abgelaufen ist. Tatsächlich findet man eine Reihe solcher alten Kochbücher im Internet.
Rezept-Datenbanken
Im Internet und zum Teil auch auf CD-ROMs findet man umfangreiche Rezeptsammlungen in Datenbanken. Wenn die Rechtslage dafür auch wesentlich komplizierter ist als hier diskutiert werden kann, darf man sich grundsätzlich davon leiten lassen, was zu Sammelwerken gesagt worden ist. Will man aus Datenbanken Rezepte kopieren und auf die eigene Webseite stellen, darf dies nur in geringfügigem Umfang geschehen und nur soweit, wie die einzelnen Rezepte – oder Teile davon wie zum Beispiel Fotos – nicht selbst urheberrechtlich geschützt sind.
Im Übrigen gilt: Auch eine „wiederholte und systematische Vervielfältigung von…unwesentlichen Teilen der Datenbank“ wäre insgesamt wieder eine Übernahme wesentlicher Teile, die der Zustimmung bedarf. Es ist also nicht erlaubt, nach und nach viele einzelne Rezepte aus der Datenbank zu kopieren. Auf einem solchen Weg könnte die Schwelle zum – urheberrechtlich verbotenen – Kopieren eines wesentlichen Teils schnell überschritten werden.
28 Kommentare
1 Angelika Esser am 19. April, 2013 um 07:33
Gelesen und akzeptiert
2 Annemarie Höynck am 24. April, 2013 um 13:21
Danke für die Aufnahme.
3 Frank am 26. Dezember, 2013 um 11:59
Vielen Dank für die Ausführungen, das hilft ungemein.
4 Margit Gühring am 12. Juli, 2014 um 10:49
Erst mal hallo,
ich habe bis jetzt noch keine Stoneware habe aber demnächst eine pc vorführung und möchte mir das eine oder andere besorgen. Da ich leider etwas phantasielos in der Küche bin, bin ich schon gespannt was hier so gekriert wird. Zu den oben genannten Hinweise gibts nur Daumen hoch.
5 Mediterran Kochen am 30. Juli, 2014 um 09:38
Das klingt alles sehr schlüssig. Das heißt also unter dem Strich für die eigenen Rezepte mehr individuelle Formulierungen finden, damit diese im Zweifel auch geschützt sind.
6 Kretschmer am 15. August, 2014 um 12:07
Ziemlich ausführlich erklärt, aber so gibt es keine Missverständnisse.
Nur eigene Sachen einstellen, dann ist man auf der sicheren Seite.
7 Gabriela Jassmann am 18. August, 2014 um 20:32
So weiß bestimmt jeder Bescheid <3
8 Paleo-Iris am 5. September, 2014 um 18:55
Toller Artikel über ein wichtiges Thema. Das Schreiben kreativer Rezeptetexte wird also durch ein verbessertes Copyright belohnt :-)
9 Bärbel am 30. September, 2014 um 21:46
Hallo :-) Danke für diese tolle Erklärung. Ich hätte noch eine Frage dazu. Ich beschäftige mich derzeit mit Backrezepten und sehe im Netz sehr viele Kuchen, Cupcakes etc. mit Darstellungen von Kuchen in Form von z.B. Minions oder Star Wars etc. Wie ist dies geschützt? Darf ich einen Kuchen backen (eigenes Rezept) mit einer Kuchenform, die solche Marken darstellt? Ich wundere mich die ganze Zeit schon, dass es so viele Minionskuchen gibt, ist dies erlaubt?
Liebe Grüße und vorab vielen Dank.
Bärbel
10 David Pachali am 8. Oktober, 2014 um 10:07
@Bärbel:
ich kann nur allgemein dazu antworten. Grundsätzlich ist es so, dass man backen kann, was, womit und soviel man viel. Die Speise selbst ist vom Urheberrecht nicht erfasst.
Daneben gibt es Markenrechte und andere gewerbliche Schutzrechte. Sie kommen immer dann ins Spiel, wenn im Zusammenhang damit Produkte oder Dienstleistungen in den Verkehr gebracht werden. Wenn man lediglich bäckt, muss man sich darüber keine Sorgen machen.
11 Johnnyr am 29. Januar, 2015 um 10:03
Danke, genau das habe ich gesucht. Jetzt kann ich beruhigt ein paar Rezepte von mir veröffentlichen.
12 Michael am 3. Februar, 2015 um 14:52
Hallo,
kann ich denn ein fremdes Rezept als Kursleiter in einem Volkshochschul-Kochkurs einsetzen und auch als Skript verteilen?
Danke für die Antwort.
13 wiki am 6. Juli, 2015 um 00:08
Hallo, ich möchte ein Rezeptebuch,das in anderer Sprache verfasst ist über setzen und ins Netz stellen. Darf ich das? Müsste doch eigentlich kein Problem sein, da ich die Texte selbst formuliere oder?Vielen Dank im Voraus
14 Diät-Mike am 9. September, 2015 um 20:24
Hallo,
vielen Dank für diese tolle Erklärung!
Habe mich selbst schon etliche Male gefragt, ob Rezepte eigentlich urheberrechtlich geschützt sind.
Nun weiß ich´s! :-)
15 Martin am 27. März, 2016 um 14:02
Dieser Artikel ist hervorragend verfasst worden – klasse!
16 Estelle am 5. November, 2016 um 13:31
Danke für den Artikel. Eine Frage hätte ich dennoch. Wie sieht es mit der Übersetzung einzelner Rezepte aus einem TM-Kochbuch aus?
17 Jamila am 16. September, 2017 um 11:17
Vielen Dank. Das ist sehr hilfreich. Gelten diese Reglungen auch innerhalb der EU oder gibt es dort Unterschiede?
18 Marion am 12. Januar, 2018 um 09:25
Gut zusammengefasst, das gibt ein bisschen mehr Klarheit
19 Joe am 16. März, 2018 um 14:19
Toller Artikel!
Eine Frage hätte ich noch – Handelt es sich bei YouTube Videos bzw. Playlists auch um Rezeptsammlungen?
Oder können diese in eigenen Worten einfach veröffentlicht werden?
Vielen Dank im Voraus :)
LG Joe
20 Thomas Reichl am 7. April, 2018 um 07:47
Vielen Dank für die Ausführungen. Leider bin ich nun noch verwirrter als vorher, denn es fehlt mir einfach die klare Line bei der Rechtssprechung. Alles, “wie immer” wischi waschi Gesetze, daß erst einmal wie ein Verbot klingt, daß man aber hier und da problemlos mißachten kann ohne dabei eine Strafe fürchten zu müßen, so lange man sich daran hält von allem ein wenig aber nicht zu viel zu tun…Die Grenzen werden dabei wirken wie bei fast allen Gesetzen eher verschwommen. Man könnte fast sagen, der eine darf es, weil er nicht erwischt wurde, der andere darf es nicht, weil ..ja warum eigentlich?
LG
Tommy
21 Jan Oliver Fricke am 4. Juli, 2018 um 06:08
Vielen Dank für die juristische Aufklärung des Themas.
Sie haben sehr verständlich dargestellt!
Beste Grüße
Jan
22 Ursula Wagner am 19. September, 2018 um 22:26
Ziemlich ausführlich erklärt, aber so gibt es keine Missverständnisse.
Nur eigene Sachen einstellen, dann ist man auf der sicheren Seite.
Und Immer sehr gut Überlegen was ich mache.
23 Daniel am 13. Dezember, 2019 um 12:57
Danke für den Text. Das war schonmal sehr hilfreich.
Was ich aber noch nicht so ganz verstanden habe, war die Sache mit den Sammlungen.
Angenommen aus einem Kochbuch mit 150 Gerichten übernehme ich 20 Gerichte (also nicht wortwörtlich, sondern dann selbst geschrieben. Aber von der Idee her). Könnte ich die dann in eine eigene Sammlung von z.B. 100 Gerichten mit einbauen?
Grüße
Daniel
24 Thomas am 5. Juni, 2020 um 10:54
Danke für die ausführliche Info
25 Viktoria am 14. Mai, 2021 um 09:47
Habe ich das richtig verstanden: wörtliches Übernehmen von Texten bzw. Rezepten ist nicht erlaubt (ähnlich wie bei Romanen etc) jedoch Zutaten und Mengenangaben darf ich übernehmen.. und mit eigenen Worten beschreiben?
Somit wird klar das Copyright auch wirklich sich auf “Copy” , also das 1 zu 1 kopieren, beispielsweise eines Rezepttextes, verboten ist.. die Anleitung, sprich bei Rezepten eben Zutaten und Mengen, jedoch mit eigenen Worten übernommen werden darf.
26 Tom am 13. September, 2021 um 19:47
Sehr geehrte Damen und Herren,
heißt das, dass nur die Verbreitung von Rezepten verboten ist, nicht aber das gewerbliche Nachkochen der Rezepte?
Mit anderen Worten, ein Unternehmen könnte meine eigene Rezeptliste finden, alle Rezepte verwenden, nachkochen und die fertigen Gerichte verkaufen?
Danke für jede Antwort :)
27 Heike am 1. November, 2021 um 20:58
Hallo,
zu den Rezept-Sammlungen hätte ich auch noch eine Frage: Nachdem ich eine formelle Anfrage an den Autor eines Kochbuchs, welches ich von ihm gekauft hatte, bezüglich der Veröffentlichung von Rezepten daraus auf meinem Social-Media-Kanal gestellt habe, wurde mir natürlich mitgeteilt, dass dies nicht erwünscht ist. Ich wollte die Idee aufgreifen, mit den Hauptzutaten aus 3 Lebensmittelgruppen ein Gericht zu kochen, habe die Rezeptbezeichnung geändert, die Menge der Zutaten belassen, jedoch in der Reihenfolge geändert und die Arbeitsschritte mit meinen eigenen Worten erstellt. Keine Bilder davon verwendet. Darf ich das nun tatsächlich nicht? Wieviel von 33 Rezepten darf ich auf diese Weise eventuell doch posten? Drohen tatsächlich rechtliche Konsequenzen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
28 Micha am 6. August, 2023 um 13:00
Hallo,
ich habe mich schon gewundert, wie es manche Gerichte 1:1 ohne Urheberrechts- oder Quellenhinweis in verschiedene Magazine und Medien geschafft haben.
Vielen Dank für diese Aufklärung!
Viele Grüße,
Micha
Was sagen Sie dazu?