Weiterer Online-Videorekorder verboten
Nach Angaben von Pro-Sieben/Sat1 sah es das Gericht als erwiesen an, dass onlinetvrecorder.com (OTR) die Urheberrechte des Senders verletzt, indem es Programme speichert, vervielfältigt, öffentlich zugänglich macht oder an Dritten übermittelt. OTR hatte unterschiedliche Satellitensignale gespeichert und Kunden angeboten, einzelne Sendungen gegen eine monatliche Gebühr abzurufen. Das Gericht sah in diesem Angebot einen Eingriff in das Sendesignal und damit eine Verletzung des Urheberrechts des Sendeunternehmens.
Der Vorteil eines solchen Aufzeichnungsdienstes für die Nutzer: Statt sich einen Videorekorder kaufen zu müssen, können sie den „virtuellen Videorekorder“ nutzen und bis zu drei Sendungen gleichzeitig aufnehmen. Wenn die Sendungen zum Herunterladen zur Verfügung stehen, können Nutzer auf Festplatte, CD oder DVD ihr privates Archiv anlegen.
Einigen Fernsehsender sind diese Angebote schon länger ein Dorn im Auge. So hatte etwa die RTL-Gruppe gegen den Anbieter Shift-TV eine einstweilige Verfügung beantragt, um ihn daran zu hindern, Sendungen von RTL, RTL Plus und Super-RTL aufzuzeichnen. Mit sehr unterschiedlichen Begründungen haben verschiedene Gerichte diesem Antrag stattgegeben. Für den Nutzer bedeutet das, dass sie das Programm der entsprechenden Sender per Shift-TV nicht aufzeichnen können.
Wie der IT-Nachrichtendienst Heise-Online berichtet, hat sich inzwischen der OTR-Webmaster in einem geschlossenen Forum zu dem Verfahren geäußert. Seiner Ansicht nach handelt es sich nicht um ein Urteil gegen den heutigen Betreiber von OTR, sondern gegen den früheren Inhaber der Domain. Der Autor des Beitrags vertritt die Meinung, dass OTR legal sei, da man sich auf Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetz berufen könne, nach dem die unentgeltliche Vervielfältigung erlaubt sei. Das Landgericht Leipzig sei zu Unrecht von einer kommerziellen Nutzung ausgegangen, da sich Werbebanner auf der OTR-Seite befinden.
Was sagen Sie dazu?