Was wird aus den Verwertungsgesellschaften?
Im Urheberrechtssystem des 20. Jahrhunderts haben Verwertungsgesellschaften sich eine starke Stellung als unverzichtbare Vermittler geschaffen. Sie erheben Lizenzgebühren für die sekundäre Nutzung von Werken, beispielsweise durch Radiostationen, für die öffentliche Aufführung oder den Verleih. Der Grundansatz: Für Urheber und Verwerter ist es kaum praktikabel, selbst Lizenzgebühren zu erheben, da die Erlöse für jede einzelne Nutzung gering sind und die Werke von vielen verschiedenen Akteuren genutzt werden.
Verwertungsgesellschaften lösen zwei Probleme: Erstens ist die einzelne Künstlerin, der einzelne Künstler in einer schwachen Verhandlungsposition gegenüber Sendern und Online-Musikplattformen – die kleine Gruppe der meistverkauften Künstler ausgenommen. Zweitens sind die Transaktionskosten für das Eintreiben kleiner Lizenzgebühren bei vielen verschiedenen Nutzern – Bars, Clubs , Diskotheken, etc. – in der Regel zu hoch.
Im Bereich der Musik hatte das System der nationalen Verwertungsgesellschaften mit ihrer Quasi-Monopolstellung jedoch auch immer seine Mängel. Es privilegiert die meistverkauften KünstlerInnen und kann weder mit nicht-kommerzieller Musikproduktion noch mit nicht-kommerziellen Veranstaltungsorten gut umgehen. Dennoch bot das System relativ stabile und verlässliche Rahmenbedingungen, um Musikwerke zu lizenzieren.
Diese relativ stabile Konstellation befindet sich aktuell im Umbruch. Zum Einen hat das Internet neue, transnationale Vertriebswege für Musik eröffnet und stellt damit das etablierte System der nationalen Verwertungsgesellschaften infrage. Zum Anderen versucht die Europäische Kommission wiederum, mehr wettbewerbliche Elemente in die Verwaltung von Urheberrechten im Online-Bereich einzuführen. Das Ergebnis beider Tendenzen beschreiben Reto Hilty und Sylvie Nérisson als „unsicheren und komplexen” Zustand – eine diplomatische Umschreibung dafür, dass aktuell oft weder NutzerInnen noch RechteinhaberInnen genau wissen, welche Lizenzen für welche Nutzungen notwendig sind und und wer dafür die Nutzungsrecht hält.
GEMA vs. Youtube und was dahinter steckt
Als User bekommt man diese Unsicherheit beispielsweise dann zu spüren, wenn Musik-Videos auf Youtube beim Zugriff aus Deutschland nicht verfügbar sind, während sie NutzerInnen aus den USA oder Großbritannien ohne Einschränkungen anschauen können. Über den Konflikt zwischen Youtube/Google und der GEMA wird viel berichtet, die dahinter liegenden allgemeineren Veränderungen des Urheberrechtssystems werden dabei allerdings in der Regel nicht angesprochen. Dabei zeigt dieser Konflikt exemplarisch, vor welchen Herausforderungen das derzeitige System der kollektiven Rechteverwaltung steht:
- Erstens entstehen neue, mächtige Akteure im Musikvertrieb,
- zweitens wird es nötig, Werke über das jeweilige nationale Territorium hinaus lizenzieren zu können,
- drittens verdeutlicht er die aktuelle Tendenz der Fragmentierung von Urheberrechten und Copyrights.
Auf der Oberfläche ist der Konflikt zwischen GEMA und Youtube ein Streit um die Höhe von Lizenzgebühren. Er begann, als 2009 eine erste Vereinbarung zwischen den beiden Parteien auslief. Seitdem haben beide Seiten keine Einigung mehr über die Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Musik in Youtube-Videos erzielt. Die Konsequenz ist – wie eine Untersuchung von Open Data City zeigt –, dass aktuell etwa 60 Prozent der tausend weltweit beliebtesten Videos in Deutschland nicht verfügbar sind. Google will einen Pauschalbetrag oder möglicherweise einen festen Prozentsatz der Werbeeinnahmen eines Videos zahlen; die GEMA will eine Mindestvergütung von 0,375 Cent pro Abruf. Google fordert damit im Wesentlichen einen Vertrag, der den aktuellen Vereinbarungen zwischen der GEMA und den großen Radiosendern entspricht – diese zahlen einen festen Prozentsatz ihres Umsatzes an die GEMA. Die GEMA will Youtube eher wie einen Hersteller von Tonträgern behandeln – diese zahlen der GEMA einen festen Mindestbetrag pro verkaufter CD, Schallplatte oder Musikkassette (Tarif als PDF).
In anderen Ländern hat Google Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften geschlossen. Deren genauer Wortlaut ist allerdings nicht öffentlich zugänglich, weil Google auf sehr strengen Vertraulichkeitsvereinbarungen besteht. Nach einer Berechnung von Johnny Haeusler bei Spreeblick liegen die Zahlungen von Youtube an die britische Verwertungsgesellschaft PRS wahrscheinlich etwa um den Faktor 30 unter den GEMA-Forderungen. Möglicherweise sind die Konditionen für die Rechteinhaber sogar noch schlechter, wenn Helienne Lindvalls Berichte im Guardian zutreffen, nach denen Künstler im Rahmen der derzeitigen Vereinbarungen tatsächlich weniger als zehn US-Dollar für eine Million Youtube-Streams erhalten. Das wäre dann sogar 500-mal weniger als das, was die GEMA verlangt.
Störerhaftung und Sperr-Tafeln
Seit dem Auslaufen der alten Vereinbarung im Jahr 2009 hat die GEMA zweimal versucht, Youtube wegen Urheberrechtsverletzungen zu verklagen. Dabei erzielte sie einen Teilerfolg, nachdem das Landgericht Hamburg im April 2012 entschieden hatte, dass Youtube als „Störer” indirekt dafür verantwortlich sei, rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, sobald es von diesen Kenntnis habe. Youtube habe auch die Pflicht, in einem automatisierten Prozess den erneuten Upload vergleichbarer Videos zu verhindern. Während Youtube argumentiert hatte, dass es als Hosting-Provider nicht für die Inhalte seiner Nutzer verantwortlich sei, entschieden die Richter, Youtube müsse aktiv verhindern, dass Nutzer urheberrechtsverletzende Inhalte hochladen. Beide Parteien haben Berufung gegen das Urteil angekündigt.
Neben der rechtlichen Auseinandersetzung wird der Konflikt auch in der Öffentlichkeit ausgetragen: Ohne Einigung über die Höhe der Lizenzgebühren nutzt Google die hohe Sichtbarkeit von Youtube, um Druck auf die GEMA aufzubauen und zeigt die bekannte Meldung „Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.” Im Gegenzug hat die GEMA eine Unterlassungklage gegen Youtube eingereicht. Youtube solle auf das Einblenden der Sperrvermerke verzichten, weil sie billige Propaganda seien, die Öffentlichkeit irreführten und die negative Wahrnehmung der GEMA verstärkten.
Zwei mächtige Akteure versuchen also, ihre Verhandlungsposition zu nutzen, um ihre jeweiligen Gewinne (oder im Falle der GEMA die Gewinne ihrer Mitglieder) zu maximieren. Unter dieser Oberfläche aber liegen die strukturellen Veränderungen im Urheberrecht: Neue Vertriebswege entstehen, territoriale Grenzen werden dysfunktional, Lizenzen werden fragmentiert.
Neue Vertriebswege vs. alte Modelle
Seit dem Triumph des Radios in den 1930er Jahren sind die Vertriebswege für Musik den größten Teil des 20. Jahrhunderts über im Kern unverändert geblieben. Musik wurde und wird im Radio gesendet, live oder als Aufnahme in der Öffentlichkeit aufgeführt und in Form von Vinyl, später als CD verkauft. Musik-Videos waren zwar eine wichtige künstlerische und marketing-technische Innovation, die Distribution übers Fernsehen aber unterscheidet sich nicht grundlegend von der Übertragung im Radio. Für diese etablierten Vertriebskanäle haben die Verwertungsgesellschaften recht gut funktionierende Modelle entwickelt.
Streaming on demand über das Internet unterscheidet sich jedoch wesentlich von diesen traditionellen Vertriebswegen. Nicht KünstlerInnen oder Sender wählen Inhalte aus, sondern die NutzerInnen. Verwertungsgesellschaften kämpfen noch immer mit diesem neuen Vertriebskanal und versuchen, die neuen Entwicklungen unter die bereits etablierten Praktiken zu subsumieren. So behandelt die GEMA Streams wie Verkäufe von MP3-Dateien mit niedrigerem Wert. Diese wiederum werden wie die Produktionen auf CDs oder Schallplatte behandelt. Aber weil beim Streaming nur temporäre Kopien übertragen werden, die nicht beim Benutzer verbleiben, ist es keineswegs selbstverständlich, Streams genauso wie CDs oder MP3-Dateien zu behandeln.
Weil diese Interpretation also nicht eindeutig ist, versuchen neue, machtvolle Marktteilnehmer im Musik-Vertrieb wie Googles Youtube oder Apple, ihre wirtschaftliche Macht zu nutzen, um eine andere Interpretation zu etablieren – natürlich eine, die günstiger für ihre geschäftlichen Interessen ist. Doch diese Option steht nur wenigen Akteuren zur Verfügung. Kleineren Start-ups bleibt nichts anderes übrig, als sich der Marktmacht der Verwertungsgesellschaften zu beugen.
Territoriale Grenzen in der digitalen Welt
Es geht aber nicht nur darum, welche Übertragungswege für Musik das Internet eigentlich ermöglicht. Die globale Reichweite des Internets passt grundsätzlich schlecht zu den territorial begrenzten Urheberrechts-Systemen. Die nationalen Verwertungsgesellschaften setzen bislang auf ein System gegenseitiger Verträge, das es ihnen erlaubt, die Repertoires von Rechteinhabern aus anderen Ländern zu lizenzieren. Diese territoriale System ist allerdings nicht besonders gut dafür geeignet, die Nutzung von Musik im Internet zu regulieren, da dort im Prinzip jede und jeder auf alle Angebote zugreifen kann.
Die aktuelle „Lösung” für die Inkompatibilität der territorialen Rechteverwaltung und der grenzüberschreitenden Internet-Infrastruktur ist bisher keine Anpassung des Urheberrechts, sondern die sehr unvollkommene technische Krücke, den Zugang durch Geoblocking auf der Basis von IP-Adressen zu regulieren.
Diese technische Lösung hat nun ihrerseits zu einem Markt für maßgeschneiderte VPN-Tunnel und Proxy-Dienste geführt, die „nationale” IP-Adressen anbieten und den Internet-Traffic über Unternehmens-Server weiterleiten. Der Erfolg dieser Dienste spricht dafür, dass nicht wenige NutzerInnen bereit sind, nicht nur für die eigentliche Nutzung von Musik- und Filmdiensten, sondern auch für den Zugang zu diesen Diensten selbst Geld ausgeben.
Rechtsrahmen und Politik in Europa
Die territoriale Zersplitterung von Urheberrechts-Systemen ist in Europa besonders virulent. Das sieht auch die Europäische Kommission so und hat daher im Rahmen mehrerer Initiativen versucht, das Problem anzugehen. Beginnend mit der Empfehlung über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten von 2005 hat die Kommission sich vorgenommen, Online-Diensten den Erwerb europaweiter Lizenzen für musikalische Werke zu ermöglichen.
Das Ergebnis dieser Eingriffe ist allerdings bislang, dass die Rechtsunsicherheit noch vergrößert und die großen US-Plattenfirmen gestärkt wurden. Diese gehen nun dazu über, die Online-Rechte nicht mehr von nationalen Verwertungsgesellschaften verwalten zu lassen, da die Empfehlung der Kommission es ermöglicht, einzelne Onlinerechte aus dem Bündel der von Verwertungsgesellschaften verwalteten Rechte herauszulösen.
Ein Entwurf für eine Richtlinie, die sich mit dem Problem der europaweiten Lizenzierung befasst, ist gerade auf dem Weg durch den europäischen Entscheidungsprozess. Der Richtlinienentwurf wurde allerdings bereits aus ähnlichen Gründen wie die Empfehlung von 2005 kritisiert – er führe eher zu noch mehr Rechtsunsicherheit und befördere die Machtposition der großen Plattenlabels und Verwertungsgesellschaften. Offen bleibt, ob wesentliche Änderungen, auf die sich Rat und Europäisches Parlament inzwischen geeinigt haben, Eingang in die finale Richtlinie finden werden.
Die Fragmentierung der Lizenzen
Bisher brachten also gerade diejenigen Versuche, länderübergreifende Lizenzierung für Online-Musikangebote zu ermöglichen eine Fragmentierung der Lizenzen mit sich. Zum Teil ist das auch eine Folge der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Ländern: Die Verwertungsgesellschaften in kontinentaleuropäischen Ländern verwalten in der Regel sowohl die „mechanischen Rechte” – die Wiedergabe von Musik in Form von Schallplatten, CDs oder MP3-Dateien – als auch die Aufführungsrechte für Live-Performances, Radio und Fernsehen.
Die anglo-amerikanischen Verwertungsgesellschaften verwalten dagegen in der Regel nur die Aufführungsrechte und werden daher im Englischen auch als performance rights organizations bezeichnet. Im Rahmen länderübergreifender Lizenzen ist jetzt zunehmend unsicher, welche Rechte eine Verwertungsgesellschaft eigentlich gewähren kann. Dieser Trend wird wahrscheinlich durch den Wunsch der großen Rechteinhaber verschärft werden, die Vermittler zu überspringen und die Verwaltung der Lizenzen selbst in die Hand zu nehmen. Die Vermittler aus- und damit Kosten einzusparen, wird erst durch das Internet möglich: Die Transaktionskosten sinken, einzelne Unternehmen mit ausreichenden Ressourcen können die Online-Nutzung ihrer Musik selbst überwachen.
Auch der wachsende Trend unter Musikern, ausgewählte Songs oder sogar relevante Teile ihres Repertoires unter Creative Commons oder anderen Open-Content-Lizenzen anzubieten, verstärkt die Fragmentierung der Lizenzen. Die am häufigsten verwendete Creative-Commons-Lizenz erlaubt zum Beispiel die Nutzung und das Kopieren des musikalischen Werkes nur für nicht-kommerzielle Zwecke. Große, viele Millionen Titel umfassende Repertoires zu lizenzieren, wird damit schwieriger, weil nun nur noch für einige Nutzungen Lizenzgebühren anfallen, für andere aber nicht mehr.
Nur wenige Verwertungsgesellschaften haben bislang ihre vertraglichen Regeln so angepasst, dass KünstlerInnen Open-Content-Lizenzen nutzen können, namentlich BUMA/STEMRA in den Niederlanden, KODA in Dänemark und SACEM in Frankreich. In Deutschland hat die Weigerung der GEMA, Open-Content-Lizenzen zu berücksichtigen, zu Gründung einer alternativen Verwertungsgesellschaft, der „Cultural Commons Collecting Society” (C3S), geführt.
Die ungewisse Zukunft kollektiver Rechteverwertung
Mit dem Internet sind neue Möglichkeiten für neue, ebenso machtvolle wie ressourcenstarke Akteure wie Google oder Apple entstanden, das etablierte Gleichgewicht zwischen Rechte-Inhabern, Vermittlern, Verkäufern und Distributoren und Nutzern musikalischer Werke zu verschieben. Aber die aktuellen juristischen Auseinandersetzungen über den Umfang und die Reichweite von Lizenzen und die Verantwortung der Content- bzw. Hosting-Provider sind nicht nur das Ergebnis der Verschiebung von Marktmacht.
Diese Auseinandersetzungen sind ein Indikator dafür, dass die Konzepte hinter den heute bestehenden Urheberrechtssystemen an fundamentale Grenzen stoßen. Die Idee eines Territoriums, die Vorstellung einer physischen Kopie und der Akt des Sendens müssen – zumindest teilweise – neu definiert werden.
Der GEMA-Youtube-Konflikt geht also viel tiefer als es die gängige Wahrnehmung von einer „räuberischen und anmaßenden” Verwertungsgesellschaft suggeriert, die überhöhte Preise verlange und den technologischen Wandel blockiere – so etwa Tim Cushing bei Techdirt. Tatsächlich spiegelt der Konflikt die Instabilität eines Systems, das unter ganz andern Bedingungen entstanden ist.
Drei Szenarien für die Zukunft
In Folge dieses Wandels entstehen neue Geschäfts- und Nutzungspraktiken sowie neue Akteurskoalitionen mit neuen Ansprüchen und Forderungen. Verschiedene Interessengruppen und politische Akteure versuchen Einfluss auf die Entwicklung des Urheberrechts-Systems zu nehmen und haben widersprüchliche Ideen, wie sich das bestehende System der Rechteverwertung weiterentwickeln sollte. Drei Entwicklungspfade sind möglich:
Erstens könnte sich der Markt für die Verwaltung von Verwertungsrechten konsolidieren und weiter konzentrieren. Die großen Verwertungsgesellschaften aus Deutschland und Großbritannien würden sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten – ein Szenario, das zu den Vorstellungen der Europäischen Kommission von „Harmonisierung” und Wettbewerb im Binnenmarkt passen würde.
Zweitens könnte sich ein Verdrängungs-Szenario ergeben, in dem die großen Internet-Konzerne versuchen, ihre eigene Verwertungsgesellschaft zu gründen, um mit den bestehenden Verwertungsgesellschaften zu konkurrieren. Ein solcher Schritt würde der Strategie der US-amerikanischen Rundfunknetzwerke ähneln, die 1939 Broadcast Music, Inc. (BMI) gegründet hatten, um mit der damals vorherrschenden American Society of Composers, Authors and Publishers (ASCAP) zu konkurrieren.
Drittens könnten Verwertungsgesellschaften nur noch Verwertungsrechte für Teil-Repertoires und ausgewählte Nutzungsformen verwalten. Die Rechtewahrnehmung würde weiter fragmentiert. Daneben entstehen dann Nischenmärkte, zum Beispiel für offene Lizenzen. Dieses Szenario ist derzeit wohl das wahrscheinlichste.
Sebastian Haunss ist Politikwisssenschaftler und arbeitet am Bremer Sonderforschungsbereich „Staatlichkeit im Wandel” unter anderem über Konflikte in der Wissensgesellschaft, Urheberrechtsregulierung und kollektives Handeln. Dieser Artikel basiert auf einem bei Internet Policy Review veröffentlichten Aufsatz. Lizenz: CC BY.
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