Was darf man mit digital gekaufter Musik machen?
Ob iTunes, Amazon, Musicload oder andere Anbieter – Online-Musikshops sind in den letzten Jahren für viele Musikkäufer eine praktische Alternative zur klassischen CD geworden. Was aber kaum jemand weiß: je nachdem, ob man seine Musik als Download oder als CD kauft, hat man unterschiedliche Rechte. Wie man Musikdateien nutzen darf, das bestimmen die Nutzungsbedingungen des Anbieters – rechtlich betrachtet sind das Verträge zwischen Käufer und Anbieter. Sie sind das „Kleingedruckte“, das man als Nutzer immer akzeptieren muss, bevor man einen Dienst verwenden kann. Kaum jemand liest aber die oft komplizierten und seitenlangen Ausführungen, weil das auch nervig und langweilig ist. Verständlich – aber es bedeutet, dass nur wenige Käufer wissen, was sie eigentlich für ihr Geld bekommen.
Um ein wenig Licht ins Dunkel der Nutzungs- und Geschäftsbedingungen zu bringen, vergleichen wir in diesem Artikel die rechtliche Situation bei der Nutzung von CDs und Musikdownloads und stellen kurz die Nutzungsbedingungen der derzeit beliebtesten Download-Anbieter vor.
Vom körperlichen zum unkörperlichen Vertrieb
Wer Musik auf CD kauft, kann sein Exemplar in die Hand nehmen und damit sein Regal füllen – er erwirbt einen bespielten Datenträger, ein sogenanntes „körperliches Werkexemplar“. Anders bei Musikdownloads: Sie sind „körperlos”, denn man kauft hier keinen physischen Gegenstand. Stattdessen lädt man sich eine digitale Kopie auf den eigenen Rechner herunter, die man dann – je nach technischen und rechtlichen Möglichkeiten – auf den MP3-Player oder andere Geräte kopieren kann. Wie man körperliche und unkörperliche Medien nutzen darf, dafür sind die Regeln unterschiedlich.
Der wichtigste rechtliche Unterschied liegt darin, dass man beim digitalen, also unkörperlichen Einkauf von Musik genau genommen gar nicht kauft. Rechtlich betrachtet, schließt man mit dem Anbieter einen Lizenzvertrag und bekommt Nutzungsrechte eingeräumt. Beim Kauf einer CD schließt man dagegen keinen Vertrag über Nutzungsrechte. Wie man die Musik nutzen darf, das ergibt sich hier aus dem Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht erlaubt so manche Nutzungen ausdrücklich – vor allem zu privaten Zwecken.
Bei Musikdateien aus legalen Online-Shops hingegen hängt es vor allem von den vertraglichen Bedingungen der Anbieter ab, was man mit der gekauften Musik machen darf. Zwar gilt das Urheberrecht grundsätzlich auch für Musikdateien, die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts werden durch die Nutzungsbedingungen jedoch häufig abgeändert und einige vom Gesetz erlaubte Nutzungsweisen werden eingeschränkt. Sind solche Vertragsklauseln wirksam, dann gelten sie anstelle der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung.
Das ist aber nicht immer der Fall. Gerade Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können unwirksam sein, zum Beispiel wenn sie den Kunden „unangemessen benachteiligen“ oder „überraschend“ sind. Das Verbraucherschutzrecht schützt die Nutzer vor ungerechten Verträgen in einem gewissen Maß. Ob Vertragsklauseln im Einzelfall wirksam oder unwirksam sind, ist eine schwierige rechtliche Frage, die juristische Laien in der Regel nicht beantworten können.
Daher gilt generell: Was in den Nutzungsbedingungen steht, sollte man beachten. Ohne genaue rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass eine Klausel unwirksam ist, ist nur in eindeutigen Fällen möglich. Das kann zum Beispiel der Fall bei Regelungen sein, die man selbst nach dem zehnten Mal lesen nicht verstanden hat. Das Recht sagt, dass Vertragsklauseln „transparent“, also verständlich formuliert sein müssen.
CDs kopieren: Privatkopien nach dem Urheberrecht
Wie man Musik auf gekauften CDs nutzen darf, regelt das Urheberrechtsgesetz. Kopien werden darin unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich erlaubt. Für den Nutzer ist die sogenannte Privatkopie-Regelung am wichtigsten. Sie erlaubt es, einzelne Kopien von geschützten Inhalten – wie Musik, Filmen oder Texten – zu machen, wenn sie zu privaten Zwecken genutzt werden sollen. Privat heißt, dass man die Kopien nicht für berufliche oder kommerzielle Zwecke nutzen darf. Privat in diesem Sinn ist es zum Beispiel, sich eine CD zu brennen und die Stücke auf den Computer oder auf einen MP3-Spieler zu kopieren.
Auch wenn man Musik von CDs für Familienmitglieder, Freunde oder enge Bekannte kopiert, ist das im Sinne des Urheberrechts privat. Das gilt auch, wenn man sich aus der eigenen CD-Sammlung eine Playlist für die Party auf eine CD-ROM oder seinen MP3-Player kopiert. Die Privatkopie-Regelung setzt übrigens nicht voraus, dass man selber ein „Original“ besitzt. Daher darf man sich die neue Lady-Gaga-CD auch von einem Freund kopieren – selbst dann, wenn er selbst nur eine gebrannte Kopie hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll man bis zu sieben Kopien machen können.
Keine Privatkopie ist es, wenn man Kopien in der Öffentlichkeit nutzen will. Ein DJ beispielsweise, der von seinen CDs oder Vinyl-Alben Kopien auf den Laptop zieht und damit abends auf einer öffentlichen Party oder in der Disko auflegt, nutzt die Kopien beruflich. Die Privatkopie-Regelung gilt dann nicht. Auch wenn man die Musik für alle zugänglich ins Netz stellt, ist das keine Privatkopie – egal, ob über Bittorrent, bei Rapidshare oder auf Youtube. Das ist nicht erlaubt. Ob dabei Geld fließt oder nicht, spielt keine Rolle.
Ausnahme Kopierschutz
Die Privatkopie-Regel hat zudem eine wichtige Einschränkung: Kopiergeschützte Inhalte darf man nicht kopieren, auch nicht zu privaten Zwecken. Das Urheberrecht sagt, dass es nicht gestattet ist, einen „wirksamen“ Kopierschutz zu umgehen, um eine Privatkopie zu machen. Was wirksam ist, ist eine schwierige Frage, auf die es bis heute noch keine befriedigenden Antworten gibt. Die Meinungen gehen hier weit auseinander.
Das spielt bei Musik heutzutage aber ohnehin keine große Rolle mehr. Die meisten Plattenfirmen verzichten seit circa 2006 bei CDs und seit einigen Jahren auch bei Downloads auf einen Kopierschutz. Von den in diesem Artikel betrachteten Anbietern setzt bei Einzel- und Albumdownloads keiner mehr einen Kopierschutz ein. Grundregel: Wer MP3-Musikdateien kauft, kann sicher sein, Dateien ohne Kopierschutz zu bekommen – denn das MP3-Format lässt so etwas technisch gar nicht zu.
Einige Anbieter bauen aber weiterhin sogenannte Wasserzeichen in die Dateien ein. Das sind sichtbare oder unsichtbare Informationen darüber, von welchem Anbieter die Dateien kommen. Wasserzeichen können auch enthalten, wo, wann und vom wem die Musikdateien gekauft wurden. Es ist nicht verboten, Musikdateien zu kopieren, die Wasserzeichen enthalten – hier muss ja nichts „umgangen“ werden, wie bei einem Kopierschutzsystem. Allerdings können Wasserzeichen auch noch identifiziert und ausgelesen werden, wenn eine Datei kopiert wurde. Auf diese Weise kann zum Teil herausgefunden werden, wer die jeweilige Datei erstmals erworben hat. Mit Wasserzeichen sollen vor allem die Käufer abgeschreckt werden, ihre Dateien im Netz weiter zu verbreiten. Das ist nicht erlaubt und kann rechtlich verfolgt werden.
Musikdownloads kopieren: Achtung Kleingedrucktes!
Die Nutzungsbedingungen von Download-Shops enthalten oft Bestimmungen, die von der hier beschriebenen Privatkopie-Regelung abweichen. Oft werden die gesetzlichen Befugnisse durch die Nutzungsbedingungen eingeschränkt, so dass beispielsweise weniger Kopien, Kopien nur zu eingeschränkten Zwecken oder nur auf bestimmten Geräten erlaubt werden – zu den einzelnen Anbietern mehr im Überblick am Ende.
Aus rechtlicher Sicht stellt sich bei solchen Einschränkungen die Frage, ob sie überhaupt zulässig sind. Dazu gibt es bis heute so gut wie keine Rechtsprechung, weshalb man sie nicht eindeutig beantworten kann. Viele Juristen sind der Ansicht, dass solche Einschränkungen zumindest nicht generell unwirksam sind. Das bedeutet, dass die Musikanbieter üblicherweise selbst bestimmen, wie ihre Dateien kopiert werden dürfen – und dabei auch weniger erlauben können, als es das Urheberrecht zulässt. Die Privatkopie-Regelung ist, was häufig missverstanden wird, kein „Nutzerrecht“. Im Ergebnis heißt das, dass Kopierregelungen in den Nutzungsbedingungen generell rechtswirksam sind und man sie beachten muss.
Darf man gekaufte Musikdateien im Freundeskreis weitergeben?
Einzelne Kopien zu machen, um sie an Freunde oder Verwandte weiterzugeben, ist nach der Privatkopie-Regelung erlaubt. Was aber, wenn in den Nutzungsbedingungen steht, dass das nicht erlaubt ist – sondern zum Beispiel nur der Käufer für sich selbst Kopien machen darf? Nach dem bisher Gesagten ist auch eine solche Beschränkung zulässig – Gerichtsentscheidungen gibt es dazu aber aktuell noch nicht.
Darf man bereits gekaufte Dateien in MP3s umwandeln?
Wer noch ältere, kopiergeschützte Dateien in anderen Dateiformaten in seiner Sammlung hat, findet im Netz viele Programme, um daraus vollwertige MP3-Dateien zu machen. Ist das erlaubt? Einerseits: Nein – denn das Gesetz verbietet ja, einen Kopierschutz zu umgehen. Aber ganz so einfach ist es nicht, denn viele Experten sagen: Das gilt nur, wenn der Kopierschutz auf direktem Weg umgangen, also im technischen Sinn „geknackt” wird. Nicht aber, wenn über das analoge Tonsignal eine neue Datei erzeugt wird, also zum Beispiel ein Minidisc-Rekorder an den Computer angeschlossen wird.
Diesen Weg über das analoge Tonsignal – man spricht auch von „analoger Lücke“ – gehen aber auch manche Programme, die den Ton an der Soundkarte des Computers abfangen und in eine neue Datei schreiben. In einem Rechtsstreit über das Programm „Napster DirectCut” hat ein Gericht entschieden: Der Kopierschutz wird auf diese Weise nicht geknackt, die Kopie ist zulässig.
Für den Nutzer ist die Lage hier kaum zu überschauen. Ob man ein Programm einsetzen darf, um vollwertige Musik-MP3s zu erzeugen, lässt sich nicht pauschal sagen – im Zweifelsfall hängt es von der genauen Wirkungsweise der Programme ab.
Darf man gebrauchte Musikdateien weiterverkaufen?
Während man Musik-CDs – also „körperliche Werkexemplare” – ohne weiteres weiterverkaufen darf, ist diese Frage bei Musikdateien – also „unkörperlichen Werkexemplaren” – hoch umstritten. Hierzu gibt es zwei Lager von rechtlichen Ansichten.
Einige Rechtsexperten sind der Ansicht, dass der Kunde bei Downloads ebenso einen Wertgegenstand erwirbt wie bei einer Musik-CD. Einen Tonträger, der einmal ordnungsgemäß auf den Markt gebracht wurde – also keine Raubkopie oder selbst gebrannte CD – dürfte man demnach weiterverkaufen, also zum Beispiel bei Ebay oder anderen Plattformen anbieten. Das Gesetz nennt diese Regel „Erschöpfungsgrundsatz”. Einige Juristen sagen zudem, dass es auch möglich ist, die Datei auf eine CD zu brennen und die CD weiterzuverkaufen, vorausgesetzt, man löscht seine eigene Datei.
Andere Rechtsexperten sind der Ansicht, dass es nicht zulässig ist, unkörperliche Werkexemplare wie Dateien weiterzuverkaufen. Die beiden Fälle seien nicht vergleichbar. Denn wenn man Dateien weiterverkaufen könnte, sei es nicht mehr möglich, den „Gebrauchthandel“ von Musik zu kontrollieren.
Auf diese Frage gibt es also leider keine abschließende Antwort. Das Landgericht Berlin hat einmal gegen die Weiterverkaufsmöglichkeit von iTunes-Dateien entschieden; die Entscheidung ist jedoch gerade in der Berufungsinstanz und damit noch nicht rechtskräftig. Allerdings könnte ein Urteil des Europäischen Gerichtshof Bewegung in die Sache bringen. Er entschied im Sommer 2012, dass bei gebrauchter Software digitale Downloads weiterverkauft werden dürfen. Das Urteil bezieht sich auf Software und die damit verbundenen Regeln, lässt aber für Musikdateien ähnliche Schlussfolgerungen zu. Hier wird es sicher bald neue Gerichtsentscheidungen geben.
In welchem Rahmen darf man die Dateien nutzen?
Wer Musik kauft, will sie hören – dafür hat man sie ja schließlich gekauft. Wie ist es aber, wenn man Musik gemeinsam mit anderen hört – zuhause, bei einer Privatparty, in Clubs oder bei kommerziellen Partys? Im Gegensatz zum Kopieren und zur Weitergabe haben wir bei den Anbietern keine Beschränkungen dazu gefunden. Die Nutzungsmöglichkeiten richten sich deshalb ausschließlich nach dem Gesetz. Das Urheberrecht sagt, dass der Käufer einer Musikdatei sie zwar privat, nicht aber öffentlich wiedergeben darf. Problem: Was heißt hier „öffentlich”?
Diese Frage ist nicht ganz leicht. Allgemein versteht man unter „öffentlich“ soviel wie „für jedermann zugänglich“ oder Ähnliches. Das Urheberrecht ist hier viel strenger: Öffentlich ist eine Wiedergabe schon dann, wenn nicht alle Anwesenden „persönlich verbunden” sind – untereinander oder alle jeweils mit dem Veranstalter. Die Anzahl der Zuhörer ist dabei nur ein Indiz, das für oder gegen eine „öffentliche Wiedergabe” sprechen kann, aber kein zwingendes Merkmal.
Ein überspitztes Beispiel:
- Fall 1: Niels ist ein beliebter Schüler, er hat fünfzig gute Freunde. Er macht bei sich zuhause eine Party, zu der er all seine Freunde einlädt und spielt den ganzen Abend Musik. Ist die Party öffentlich, muss Niels an die Verwertungsgesellschaft GEMA Geld bezahlen?
Ergebnis: Die Party ist nach dem Urheberrecht nicht öffentlich, weil alle Anwesenden zumindest mit Niels persönlich verbunden sind. - Fall 2: Jens ist ein sehr unbeliebter Schüler, der nur zwei richtige Freunde hat. Er will aber trotzdem seinen Geburtstag feiern. Damit es nicht langweilig wird, sagt er den Eingeladenen: „Bringt Leute mit!” – Einer seiner Freunde bringt seinen Cousin mit, den weder Jens noch Freund Nummer zwei vorher kannten.
Ergebnis: Die Party ist im urheberrechtlichen Sinn öffentlich, weil nicht alle Anwesenden persönlich verbunden sind. Im Prinzip müsste Jens seine Party bei der GEMA anmelden und Gebühren bezahlen.
Das Beispiel ist überspitzt – niemand würde wegen so etwas eine GEMA-Anmeldung machen. Es zeigt aber, worauf es im Urheberrecht ankommt: Wenn jeder kommen kann, ist eine Party öffentlich. Partys im Freundes- oder Familienkreis werden dagegen meist nicht-öffentlich sein. Musik in der Disko gilt als öffentlich, selbst wenn ein Türsteher nicht alle Gäste einlässt. Auch hier haben nicht alle Gäste die vom Gesetz geforderte persönliche Beziehung untereinander.
Wie schwierig die Beurteilung werden kann, zeigen Grenzfälle, etwa bei Feiern in Kindergärten, an der Uni oder in der Schule. Auch hier gilt: Sind alle Schüler einer Schule oder eines Jahrgangs, alle Studenten der Uni, eines Fachbereichs usw. eingeladen, ist die Veranstaltung im Zweifelsfall öffentlich.
Fazit
Egal ob sich die Regeln aus dem Gesetz oder aus dem Kleingedruckten ergeben: Ob man Dateien oder CDs kauft, kann für die Nutzungsmöglichkeiten von Musik große Unterschiede machen. Dass sich dessen kaum jemand bewusst ist, ist ein erhebliches Manko. Zum einen werden Regeln, die keiner kennt, auch nicht befolgt. Zum anderen kann es für die Kaufentscheidung von großer Bedeutung sein, was man für sein Geld bekommt.
Wer Musik digital kauft, sollte die Nutzungsbedingungen kennen. Zwar sind die Regelungen der Musikshops nutzerfreundlicher geworden, seit die meisten Plattenfirmen auf Kopierschutz verzichten – dennoch finden sich oftmals Bestimmungen, die den Nutzer im Vergleich zur klassischen CD einschränken.
Anbieter im Überblick – was man darf und was nicht
iTunes | Musicload (Downloads) |
Napster (Downloads) |
Amazon | Mediamarkt | Saturn | |
Kopier -schutz |
nein | nein | nein | nein | nein | nein |
Wasser -zeichen |
ja | nein | ja | ja | ja | ja |
Kopieren, Brennen* | kaum eingeschränkt | eingeschränkt | eingeschränkt | kaum eingeschränkt | kaum eingeschränkt | eingeschränkt |
*nach Vorbild Privatkopie. Stand: 09/2012
iTunes Store
Der iTunes-Store von Apple bietet Musikstücke nicht als MP3, sondern im AAC-Format an. Seit 2009 haben die Titel keinen Kopierschutz mehr – allerdings lässt sich aus jeder Datei die E-Mail-Adresse des Käufers und das Kaufdatum ablesen. Wer im privaten Rahmen Kopien von Musikstücken anfertigen will, kann das inzwischen beliebig tun – bleibt aber identifizierbar. Mit der iTunes-Software lassen sich die Stücke auch in normale MP3-Dateien umwandeln – die persönlichen Daten verschwinden dann. Ob darüber hinaus auch unsichtbare, dauerhafte Wasserzeichen eingesetzt werden, dazu macht Apple keine Angaben.
Für den Käufer schwer verständlich sind die Nutzungsbedingungen des iTunes-Stores. Die für Musikstücke verwendete Bezeichnung lautet „iTunes Plus Produkte”. „Plus” bezieht sich auf kopierschutzfreie Musikdateien – die aber diesen Namen im iTunes-Store nicht mehr tragen, da sie inzwischen Standard sind. Früher noch gültige Einschränkungen – etwa auf maximal fünf Abspielgeräte – sind zwar in den Nutzungsbedingungen noch enthalten, sie beziehen sich aber ausdrücklich auf kopiergeschützte Dateien. Da solche Musikdateien aktuell nicht mehr erhältlich sind, spielen diese Einschränkungen keine Rolle. Für aktuelle Einkäufe gilt vielmehr: Man kann sie „kopieren, speichern und brennen, soweit es vernünftigerweise für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch erforderlich ist.” – Dies entspricht den Regelungen zur Privatkopie im Urheberrechtsgesetz.
Unklar bleibt aber, ob darüber hinaus weitere Einschränkungen gemacht werden. Die Nutzungsbedingungen verweisen für „nähere Angaben” dazu auf verschiedene Webseiten von Verwertungsgesellschaften und der Plattenfirma Warner/Chappell. Für welche Produkte und für welchen Nutzerkreis das relevant ist, darüber erfährt man nichts. Allzu viel Gedanken muss man sich darüber aber nicht machen. Dieser Hinweis ist viel zu unbestimmt, um eine wirksame rechtliche (vertragliche) Verpflichtung zu sein.
Musicload
Das Musicload-Portal der Deutschen Telekom bietet sowohl Downloads im MP3-Format als auch eine Streaming-Flatrate namens „Musicload Nonstop” an. Nach eigenen Angaben verzichtet Musicload auf Wasserzeichen bei MP3-Dateien. Die Nutzungsrechte für MP3-Downloads entsprechen mit Einschränkungen den Regelungen zur Privatkopie (s.o.). Sowohl das Brennen als auch das Kopieren auf mobile Player gestattet Musicload ohne Begrenzung. Die Weitergabe der Musik im privaten Rahmen wird zwar für CDs gestattet, auf die die Dateien gebrannt wurden, nicht aber für die Dateien selbst.
Beim Abomodell „Musicload Nonstop” handelt es sich um ein reines Streaming-Angebot. Die Nutzungsbedingungen verbieten ausdrücklich, den Musikstream auf dem eigenen Rechner abzuspeichern oder Mitschnitte anzufertigen. Ebenfalls untersagt wird, den Stream auf mehreren Rechnern gleichzeitig anzuhören – sowie pauschal alle weiteren Nutzungen, die über das Anhören und Verwalten der Musik in Playlisten hinausgehen. Solche Nutzungsbeschränkungen werden rechtlich wirksam sein. Immerhin weiß der Käufer, dass er für seine Abogebühren gerade keine Möglichkeit erhält, die Musik dauerhaft speichern zu können (sondern eben nur per Stream anzuhören).
Napster
Auch Napster bietet MP3-Downloads an, allerdings nur für Kunden, die dort auch ein Streaming-Abo abgeschlossen haben. Das Streaming-Abo gibt es in zwei Varianten, einer Basisversion für PCs und einer weiteren für zusätzliche mobile Geräte. Beide Abos enthalten eine Reihe von Einschränkungen für die Nutzung der Streams.
Die Nutzungsbedingungen für gekaufte Dateien aus dem MP3-Shop finden sich unter dem Stichwort „Dauerhafte Downloads”. Das Brennen und Kopieren gekaufter Dateien wird in den Nutzungsregeln nicht extra begrenzt – allerdings verbietet Napster, daraus erstellte Kopien oder CDs wiederum weiter zu kopieren. MP3-Downloads können mit einem Wasserzeichen versehen sein, das auch das Kaufdatum enthält.
Amazon
Die Nutzungsbedingungen bei Amazons Onlineshop für MP3-Titel beschränken das Kopieren und Brennen der gekauften Stücke auf den „privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung”. Dass die Nutzung auf den privaten Kreis und den nicht-gewerblichen Gebrauch beschränkt wird, ist üblich und entspricht den Regelungen zur Privatkopie. Unklar ist aber, ob die Formulierung „zu Ihrer Unterhaltung” die Nutzung zusätzlich einschränken soll. Vermutlich stammt sie aus einer Eins-zu-Eins-Übersetzung der amerikanischen Nutzungsbedingungen („entertainment use”). Das AGB-Recht sagt in solchen Fällen: Verständnisschwierigkeiten gehen zulasten des Anbieters. Regelungen, die für deutsche Nutzer nicht verständlich sind oder keinen erkennbaren Sinn ergeben, sind deshalb in aller Regel unwirksam.
Einige der angebotenen Titel enthalten Wasserzeichen mit einer Anbieterkennung.
Online-Shops von Mediamarkt und Saturn
Sowohl Mediamarkt als auch Saturn bieten in ihren Online-Angeboten auch MP3-Dateien an. Da beide Online-Shops vom selben Anbieter – MS Digital Download – betrieben werden, sind die Nutzungsbedingungen in weiten Teilen identisch. Bei Beiden sind sie kurz gehalten und übersichtlich. Die MP3-Dateien sind mit einem Wasserzeichen versehen, das Informationen zum jeweiligen Einkauf enthält.
In den Nutzungsbedingungen von Mediamarkt heißt es, dass die Titel nur zum „privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch” verwendet werden dürfen. Das entspricht ebenfalls den Regelungen zur Privatkopie (s.o.).
Eine zusätzliche Einschränkung machen allerdings die Nutzungsbedingungen bei Saturn. Darin heißt es, dass die Musikstücke nur zum „ausschließlich persönlichen Gebrauch” genutzt werden dürfen. Audrücklich wird dort auch das Kopieren für Dritte untersagt. Einschränkungen beim Brennen und Übertragen auf mobile Geräte gibt es bei beiden MP3-Shops nicht.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
7 Kommentare
1 ukimiku am 15. April, 2015 um 22:06
Ein ausgezeichneter, sehr verständlich geschriebener umfassender Artikel zum Stand der Dinge. Danke. Mein Rechtsempfinden besagt, dass ich Musikdownloads sehr wohl weiterverkaufen dürfen sollte, wenn dafür die Originaldatei auf meinem Datenträger gelöscht wird. So wird die Datei zwar an einen neuen Besitzer übertragen, dabei aber nicht wirklich ver-viel-fältigt. Ein Problem sind allerdings Nutzungsbedingungen, die mir als Käufer ausschließlich sogenannte “Nutzungsrechte” an der Datei einräumen und nicht das Eigentumsrecht an der Datei. Aber solange man immer noch die körperliche CD kaufen kann, hat man ja die Wahl.
2 branbran am 16. Dezember, 2015 um 08:12
Gibt es zur österreichischen Gesetzeslage diesbezüglich massive Unterschiede?
3 Andreas am 10. April, 2016 um 08:40
Sehr guter Artikel! Dennoch habe ich eine Grage. Ich habe meine gesamte Cd-Sammlung (Tewa 2300 Titel) auf in ITunes umgewandelt und sie dann auf meiner neuen MyCloud (NES Server) kopiert. Da ich das hauptsächlich aus praktischen Gründen gemacht habe (Platzbedarf) möchte ich die ganzen CDs loswerden, wegwerfen oder verkaufen. Geht das rechtlich in Ordnung oder muss ich die Dinger wegen des Urheberrechts aufheben? Wenn ja, reichen da evtl. die Discs selbst oder mus ich die Hüllen auch behalten? Am liebsten würde ich sie verkaufen, verschenken oder wegwerfen. Was empfehlen Sie?
Danke!
Gruß
Andreas
4 Mumi 55 am 28. September, 2016 um 15:39
ich habe eine frage verletzte ich das urheber recht wenn ich ein lied per email speicher ?
5 Ina S am 14. August, 2017 um 13:47
Hallo,
ich möchte in einer Studienarbeit im Rahmen meines Referendariats eine Audio CD anhängen, da ich 3 Kopien der Arbeit einreichen muss möchte ich die CD gern kopieren. Die Exemplare liegen zu Dokumentationszwecken später im Prüfungsamt und in der zugangsbeschränkten Bibliothek des staatlichen Seminars für Lehrerbildung. Ist das zweifache Kopieren einer Audio CD in diesem Rahmen legal?
Vielen Dank füpr Ihre Hilfe.
6 Franzi am 11. Januar, 2018 um 19:17
Hallo! Vielen Dank für diese übersichtliche, sehr gut verständliche Zusammenfassung. Eine Antwort auf meine brennendste Frage finde ich leider nicht: Gibt es eine Möglichkeit, als DJ Musik online zu kaufen und dann legal öffentlich darzubieten? Der Musikmarkt ändert sich derart rasant, dass es einfach absolut keinen Sinn macht, z.B. eine Bravo Hits oder Ähnliches zu kaufen. Die Ausbeute solcher Sampler ist einfach zu gering. Man kann sich als DJ aber auch nicht von jedem x-beliebigen Interpreten 5 Alben in die Koffer packen. Wenn ich das richtig verstehe, sind öffentliche Darbietungen von runtergeladener Musik (egal, ob bezahlt oder nicht) illegal?! Wie löse ich das?
Was sagen Sie dazu?