Vorratsdatenspeicherung: Irgendwas wird sie schon nützen, möglicherweise, vielleicht

Foto: Cory Doctorow, Tape library CERN, Geneva, CC BY-SA
Aus der britischen Sitcom „Yes Minister“ ist ein Dialog bekannt, der die Lehre vom logischen Schließen in der Rhetorik um den „Fehlschluss des Politikers“ (politician’s fallacy) erweitert hat. Er hat die folgende Form:
A) Wir müssen irgendwas tun.
B) Das da ist irgendwas.
C) Daher müssen wir das da tun.
Die politische Diskussion, die sich in den vergangenen Monaten um die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung entspannte, bot wenig Überraschendes. Seit vielen Jahren werden die immergleichen Argumente für sie vorgebracht, die Anlässe scheinen geradezu austauschbar. Anschauungsmaterial für die politician’s fallacy bieten sie jedenfalls zahlreich. Es ist schon erstaunlich, was die anlasslose Speicherung des Kommunikationsverhaltens aller Bürger – darum handelt es sich nach wie vor – in den Augen ihrer Befürworter alles leisten soll.
Wendepunkt Charlie-Hebdo-Attentat
Dabei schien die Vorratsdatenspeicherung zunächst politisch erledigt, nachdem auch der Europäische Gerichtshof die zugrunde liegende EU-Richtlinie im Frühjahr 2014 als grundrechtswidrig gekippt hatte. Als Wendepunkt erwies sich der islamistische Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo am 7. Januar. So forderten die Innen- und Rechtspolitiker der CSU nur einen Tag nach dem Terroranschlag eine Rückkehr zur Speicherung der Kommunikationsdaten, Innenminister Thomas de Maizière schloss sich am Tag darauf an und trieb das Projekt voran. Sie sei ein unerlässliches Ermittlungsinstrument, um Anschläge wie in Paris verhindern zu können, hieß es.
Bekannt ist: Frankreich speichert Verbindungs- und andere Kommunikationsdaten seit 2006 für ein Jahr auf Vorrat. Sicherheitsbehörden in den USA, Großbritannien, Frankreich und weiteren Ländern kannten die Täter bereits, dennoch konnte der Anschlag nicht verhindert werden. Einen Tag nach dem Attentat brachten Politiker nicht nur irgendein Mittel in die Diskussion zurück, sondern genau jenes Instrument, das das proklamierte Ziel offenkundig nicht erreicht hatte. „Union fordert Vorratsdatenspeicherung wie in Frankreich, um Terroranschläge zu verhindern“, titelte Der Postillon.
Geradezu als Meister der politician’s fallacy zeigte sich SPD-Chef Sigmar Gabriel, der über die Vorratsdatenspeicherung im April sagte: „Hätten wir das bereits zum Zeitpunkt der ersten NSU-Morde gehabt, hätten wir weitere vermutlich verhindern können.“ Vorratsdaten hätten nach Gabriel ausgerechnet jene Ermittlungen weitergebracht, in deren Verlauf die Ermittler jahrelang nach Spuren einer vermeintlichen Halbmond-Mafia suchten, zehntausende Personen und Millionen Datensätze von Handys und Kreditkarten durchsiebt hatten, ein mögliches rassistisches Motiv aber als „Kaffeesatzleserei“ (BKA-Vizepräsident Bernhard Falk) abgetan wurde. Kurze Zeit nach Gabriels Äußerungen präsentierte der plötzlich gewandelte Justizminister Heiko Maas erste Leitlinien zur Wiedereinführung.
Wirksamkeit wird einfach behauptet
Zu den wenigen verlässlichen Quellen in der Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung gehört eine oft zitierte Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Zwar schränken die Forscher ein, dass sie keine umfassenden Aussagen treffen können, eine höhere Aufklärungsquote durch Vorratsdaten aber konnten sie im Vergleich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht ausmachen. Man könnte erwarten, dass die Vorratsdaten-Befürworter wenigstens auf andere Untersuchungen Bezug nehmen würden, die ihre Aussagen stützen. Tatsächlich scheint die bloße Behauptung auszureichen, die Speicherung des Kommunikationsverhaltens sei irgendwie geeignet und notwendig.
Mit dem im Oktober vom Bundestag beschlossenen Gesetz ist die anlasslose Speicherung des Kommunikationsverhaltens nun etwas geringer ausgefallen als im letzten Gesetz, welches das Bundesverfassungsgericht 2010 gekippt hatte. Statt für sechs Monate sollen Telefon-Verbindungsdaten und IP-Adressen für 10 Wochen gespeichert werden; Standortdaten von mobilen Geräten für vier Wochen. Auch die Voraussetzungen für den Datenzugriff wurden enger gefasst. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die neue Vorratsdatenspeicherung Eingriffe in die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses, der Achtung der Privatsphäre, den Datenschutz und die EU-Grundrechtecharta „in zulässiger Weise gestalten“ werde. Ob das stimmt, daran gibt es weiterhin große Zweifel.
Nächste Station Verfassungsgericht
Irgendwie soll das neue Gesetz nun die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs beachten, die sich dem Urteil entnehmen lassen. Wohl, weil der Europäische Gerichtshof darin bemerkte, dass „alle elektronischen Kommunikationsmittel“ von ihr betroffen sind, sollen nun alle elektronischen Kommunikationsmittel mit Ausnahme des E-Mail-Verkehrs erfasst werden. Gäbe es einen Wettbewerb im kreativen Umgehen höchstrichterlicher Vorgaben, könnten sich die Urheber des neuen Gesetzes gute Chancen ausrechnen.
Doch den gibt es nicht – und andere Feststellungen darin dürften weniger einfach zu umschiffen sein: Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass die Speicherung „in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen“ betrifft – ohne dass ein Verdacht besteht. „Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte“, hielten die Richter fest.
Zweifel an der Zulässigkeit der neuen Regelung kamen selbst den Juristen des Bundestags. Zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes kritisierten unter anderem vage Formulierungen im Gesetzentwurf und mahnten normenklare Regelungen an. Auch beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Anwälten, Geistlichen und Journalisten sahen die Hausjuristen Mängel. Deren Daten sollen zwar nicht verwendet werden dürfen, aber dennoch gespeichert werden. „Bereits die Speicherung von Daten (…) ist ein legitimationsbedürftiger Grundrechtseingriff“, stellt das Gutachten dazu fest.
Zumindest das Bundesverfassungsgericht wird sich voraussichtlich bald wieder mit der Vorratsdatenspeicherung beschäftigen, erneute Verfassungsklagen sind bereits angekündigt. Mit einer einstweiligen Anordnung wollen die Kritiker – darunter Anwälte und Journalistenverbände – zudem erreichen, die Speicherverpflichtung vorerst auszusetzen, bis über die Annahme der eigentlichen Klage entschieden ist.
Vorratsdaten bleiben Vorratsdaten
Ein unscheinbarer Erfolg der Kritiker dürfte zumindest darin liegen, dass sich die vielen Wortneuschöpfungen für die anlasslose Speicherung des Kommunikationsverhaltens nie wirklich durchsetzen konnten. Zunächst wurde sie als Mindestspeicherpflicht bezeichnet, im Gesetzestext selbst ist nun von einer Höchstspeicherfrist die Rede, was die Ausweitung der Überwachung als Begrenzung der Speicherung erscheinen lässt. „Im ersten Moment musste ich laut lachen: Aus Raider wird jetzt Twix“, kommentierte die FDP-Politikerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Die Vorratsdatenspeicherung ist zwar formal am 18. Dezember in Kraft getreten, zur Umsetzung sieht das Gesetz jedoch eine Frist von 18 Monaten vor. Unter dem Eindruck der neuen terroristischen Anschläge in Paris fordert die Gewerkschaft der Polizei bereits, die Speicherdauer auch in Deutschland auszudehnen. Wenn irgendwas nicht hilft, lässt sich immer mehr von irgendwas fordern.
Dieser Artikel ist auch im Magazin „Das Netz – Jahresrückblick Netzpolitik 2015/16“ veröffentlicht. Das Magazin ist gedruckt, als E-Book und online erschienen.
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