Gregor Theado: Urheberrecht muss für Spiele-Autoren nicht verändert werden
Die 1991 gegründete „Spiele-Autoren-Zunft“ (SAZ) kämpft seit einiger Zeit sehr engagiert für die Interessen ihrer über 400 Mitglieder. Ihr geht es dabei um die Aufwertung der kreativen Leistung von Spiele-Autoren, in rechtlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Bestärkt durch großen Zuspruch für ihre Online-Petition „Spiele-Autoren sind Urheber!“ ging die SAZ vor kurzem mit einem offenen Brief und fünf Forderungen (PDF) direkt auf Bundestag und Bundesregierung zu.
Darin heißt es: „Die Unterstützung für das Kulturgut Spiel muss alle Formen berücksichtigen und darf nicht – wie im Koalitionsvertrag geschehen – einseitig auf digitale Formen fokussiert werden. Eine solche verengte Sichtweise auf ein viele Jahrtausende altes Kulturgut wird diesem in seiner Bedeutung für unsere Gesellschaft nicht gerecht.“
iRights.info: Die Spiele-Autoren-Zunft formuliert in ihrem Forderungskatalog, dass „auch Spiele-Autoren beziehungsweise Spielregelwerke urheberrechtlichen Schutz genießen“ sollten. Ist das Ihrer Auffassung nach notwendig?
Gregor Theado: Eine solche Gesetzesänderung, um die Rechte der Spiele-Autoren zu stärken, sehe ich nicht als notwendig an. Gesellschaftsspiele können heute genau wie andere künstlerische Leistungen den Status eines urheberrechtlich geschützten Werkes genießen, wenn sie jene gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die in Gesetz, Literatur und Rechtsprechung bereits überwiegend klar umrissen sind. Gesellschaftsspiele in der urheberrechtlichen Diskussion im selben Atemzug wie Videospiele und andere anerkannte urheberrechtliche Werke zu nennen, halte ich hingegen schon für notwendig.
iRights.info: Sind also Spiele-Autoren Ihrer Ansicht nach in jedem Fall als Urheber im Sinne des Gesetzes zu betrachten?
Gregor Theado: Ein Spiele-Autor kann Urheber wie jeder andere Urheber auch sein. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der „persönlichen geistigen Schöpfung“ (Paragraf 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz) einen abstrakt-generellen Tatbestand bevorzugt, der eine ganze Bandbreite von Werken umfasst. Wenn Spiele dieses Kriterium der „persönlichen geistigen Schöpfung“ erfüllen, genießen sie Schutz.
Erreichen sie hingegen die notwendige Eigenart, beziehungsweise Schöpfungshöhe nicht, gibt es keinen Urheberrechtsschutz. Diese Anforderungen gelten aber auch bei allen anderen künstlerisch kreativen Schöpfungen.
iRights.info: Können Sie vielleicht konkrete Beispiele nennen, wo bei Spielen die Grenze der Schöpfungshöhe verläuft beziehungsweise verlaufen könnte?
Gregor Theado: Einfachste Handlungsanweisungen, wie „Jeder Spieler wirft zwei Würfel, der Spieler mit dem höheren Ergebnis gewinnt“, genießen sicherlich keinen Schutz, aber die Summe mehrerer solcher Anweisungen kann irgendwann die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Das Landgericht Mannheim hatte dies im Fall Knizia vs. Humboldt noch verneint.
Die Idee eines Würfelspiels – Spielmaterial, Zahl der Spieler, Spielablauf und Wertung – befand das Gericht als solche nicht für schutzfähig, die Spielregeln seien als nicht schutzfähige Gebrauchstexte zu qualifizieren gewesen. Gleichwohl betonte das Gericht aber auch, dass der gedankliche Inhalt einer Spielregel dann geschützt sein könne, wenn er einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie beruhenden „Fabel“ entspreche, die nicht die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstelle.
iRights.info: Wie könnte also die offenbar strittige Frage bei der „Schöpfungshöhe“ von Spiele-Autoren-Werken gelöst werden?
Gregor Theado: Meines Erachtens gar nicht. Die Frage nach dem Erreichen der Schöpfungshöhe ist seit jeher Einzelfallentscheidungen vorbehalten, und zwar bei allen Werkgattungen. Hier bilden Gesellschaftsspiele keine Ausnahme. Es wird immer wieder bei dem einen oder anderen Grenzfall Streit geben, wo man mit guten Argumenten beide Auffassungen – Schutz oder kein Schutz – vertreten könnte. Pauschale Aussagen sind schwerlich zu treffen und sollte es auch nicht geben.
iRights.info: Welche Chancen räumen Sie den Forderungen der SAZ ein?
Gregor Theado: Ich schätze die Chancen auf konkrete Gesetzesänderungen gering ein, weil es meines Erachtens keinen zwingenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Mir ist nach Durchsicht des Forderungskataloges an den Bundestag (PDF) auch nicht ganz klar, welche konkreten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes die SAZ überhaupt fordert.
iRights.info: Gleichwohl gibt es Ihrer Meinung eigentlich gar keinen Zweifel, dass Spielkonzepte unter das Urheberrecht fallen?
Gregor Theado: Man muss bedenken, was das Urheberrechtsgesetz (UrhG) alles schützen kann: Angefangen bei Texten, Schriften, Reden, ob Prosa oder Poesie, über Musik, Werke der bildenden Künste, Filme bis hin zu Software – all diese Darstellungsformen künstlerisch-kreativen Schaffens können unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Der Gesetzgeber hatte damals einige wenige Gattungen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst beispielhaft aufgeführt, Paragraf 2 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz – gleichwohl unter dem Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung.
Ob es notwendig wäre, Gesellschaftsspiele an dieser Stelle im Kanon der beispielhaften Gesetzesaufzählung zu erwähnen, darüber mag man streiten. Ich halte dies für wenig zielführend, da beispielsweise nicht jedes Sprachwerk zwingend ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist, auch wenn Sprachwerke dort als Gattung genannt werden.
iRights.info: Was halten Sie denn für notwendig?
Gregor Theado: Die Rechtsprechung ist gefragt, in Entscheidungen zum urheberrechtlichen Schutz von Gesellschaftsspielen nicht zu pauschal mit dem Spielebegriff zu jonglieren. Vielmehr sollten die Gerichte klar umreißen, was geschützt sein kann und was nicht, und daran anknüpfend eine fundierte Entscheidung treffen.
Hier sind nicht zuletzt wir Anwälte gefragt, in solchen Rechtsstreitigkeiten präzise darzulegen, über was das Gericht zu befinden hat. Gesellschaftsspiele sollten zudem, mit Blick auf ihre kulturhistorische Bedeutung und ihre alltägliche Präsenz, mehr Erwähnung in den Diskussionen rund um das Urheberrecht finden. Etwa, wenn man in den Gesetzesmaterialien lesen würde, dass der Gesetzgeber auch Gesellschaftsspiele meint, wenn er von urheberrechtlichen Werken spricht.
iRights.info: Laut Aussagen der SAZ zweifelt die Fachgruppe Spiel im Deutschen Verband der Spielwarenindustrie (DVSI) den Status der Spiele-Autoren als Urheber absichtlich an, um sich den im Urheberrechtsgesetz verankerten Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln zu entziehen.
Gregor Theado: Ich denke, die gesamte Debatte hat ihren Ursprung in der Diskussion der Spiele-Autoren mit den Spiele-Verlagen um Vertragskonditionen. Es geht schlicht um wirtschaftliche Interessen. Ungeachtet konkreter Details dieser Diskussionen hat der Urheber zunächst eine stärkere Position als der Nicht-Urheber: Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht und verleiht dem Urheber zahlreiche Befugnisse, seien sie ideeller Natur – etwa das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – oder auch materieller Natur – etwa für die Einräumung von Verwertungsrechten.
Das Vertragsverhältnis zwischen Urheber und Verlag wird somit nicht nur von Verhandlungsgeschick und -position der Vertragspartner bestimmt, sondern auch durch das Gesetz, welches dem Urheber den Rücken stärkt. Beispielhaft sind hier die Ansprüche auf eine nachträgliche angemessene Vergütung oder das Widerrufsrecht betreffend der Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten.
iRights.info: In der Relität scheinen aber die Urheber den kürzeren Hebel zu haben, wenn sie den Verlagen gegenüber sitzen …
Gregor Theado: Der Autor möchte eine angemessene Gegenleistung und möglichst sein Mitspracherecht nicht verlieren. Der Spiele-Verlag hingegen hat ein großes Interesse daran, so viel Rechte wie möglich zu erhalten und dafür möglichst wenig zu zahlen. Für einheitliche Konditionen kennt man in anderen Kreativbranchen die sogenannten Rahmenverträge. Je mehr es davon gibt, desto seltener wird man erheblichen Abweichungen nach oben oder unten begegnen. Zudem dienen sie als Orientierung, beispielsweise bei der Bemessung der angemessenen Vergütung oder der Einstufung eines Vertrages als sittenwidrig.
Ich halte die Ausarbeitung solcher gemeinsamen Regelwerke in der Gesellschaftsspiele-Branche für durchaus realistisch. Dies erfordert jedoch eine gewisse Verhandlungsmacht auf Seiten der Spiele-Autoren – und genau da setzt die Spiele-Autoren-Zunft an.
iRights.info: Des weiteren moniert die SAZ, dass viele Spiele-Verlage keine Abgaben an die Künstlersozialkasse abführen würden.
Gregor Theado: Die Aufnahme von freischaffenden Kreativen in die KSK regelt das Künstlersozialversicherungsgesetz. Voraussetzung dafür ist eine nachhaltige künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Das Gesetz definiert auch, was unter künstlerischer und publizistischer Tätigkeit zu verstehen ist. Meiner Meinung nach dürfte der Spieleautor bedenkenlos unter den Publizistenbegriff fallen. Zudem dürfte die Künstlersozialabgabe durch Spiele-Verlage in den meisten Fällen anfallen, ohne dass es einer Zuordnung des Spieleautors als Urheber bedarf.
Gleichwohl ist hier die Künstlersozialkasse gefragt, die Sachverhalte bei Spiele-Verlagen und -Autoren entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls beitreibend tätig zu werden. Diesbezüglich war die vom Tonkünstlerverband initiierte Online-Petition, die vermehrte Kontrollen von Unternehmen durch die KSK und die Deutsche Rentenversicherung forderte, ein klarer Erfolg, denn das Quorums-Limit für eine öffentliche Anhörung wurde erreicht. Sie könnte auch frischen Wind für die Situation der Spiele-Autoren bringen.
iRights.info: Wie würden Sie also rechtliche Lage und wirtschaftliche Situation der Spiele-Autoren-Branche einschätzen?
Gregor Theado: Ich sehe hinreichend Möglichkeiten, Spiele-Autoren, ihre Leistungen und die geschlossenen Verträge mit den bereits existierenden rechtlichen Instrumentarien zu erfassen. Deswegen erkenne ich keinen dringenden Gesetzesänderungsbedarf. Was den Spiele-Autoren wohl noch fehlt, ist eine größere Lobby. Um in wirtschaftlicher Hinsicht auf Augenhöhe mit den Vertragspartnern zu sein, bedarf es entsprechenden Gehörs und nicht zuletzt einer gewissen „Macht“. Es sollten für beide Seiten anerkannte Vertretungen existieren, die miteinander und nicht einseitig – das gilt für Spiele-Autoren wie für Spiele-Verlage – über die Konditionen in der Branche bestimmen wollen.
In der gesamten neuerlichen Diskussion geht es meines Erachtens vor allem um Respekt und Anerkennung. Ich kann mir, auch angesichts der vergleichsweise geringen Absatzzahlen von Spielen, nicht recht vorstellen, dass sich beispielsweise bei den Vergütungskonditionen etwas maßgeblich ändern wird. Aber ich glaube, es geht auch mehr um die Wertschätzung der Leistungen und um eine Gleichbehandlung.
Langzeit-Initiativen wie „Auch Spiele haben Autoren“ sind durchaus berechtigt, da die Spiele-Autoren damit nur das verfolgen, was ihnen das Urheberrechtsgesetz als Urheber ohnehin zuspricht: die umfängliche Anerkennung ihrer Urheberschaft.
[Update 16.4.2014]: In einer aktuellen Mitteilung wendet sich die Spiele-Autoren-Zunft (SAZ) heute erneut und mit konkretisierten Forderungen an den Deutschen Bundestag. Hierin formuliert die Interessenvertretung drei Textpassagen, die ihrer Auffassung nach in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen werden sollten (erläutert in 17 Argumentationsthesen, PDF). So soll beispielsweise in Paragraph 2, Absatz 1, Satz 1 des UrhG folgende „Präzisierung“ stehen: „Sprachwerke, wie Schriftwerke – einschließlich Spielregelwerke, Reden und Computerprogramme.“ Mit zwei weiteren Vorschlägen will die SAZ den im UrhG verankerten Grundsatz der angemessenen Vergütung gestärkt wissen. Dieser Grundsatz werde derzeit oft durch pauschale Abgeltungsverträge und Abzug von Kosten durch die Auftraggeber ausgehebelt – und diese Praxis betreffe nicht nur Spielautoren sondern alle Urheber, so die SAZ.
6 Kommentare
1 Christian Beiersdorf am 10. April, 2014 um 18:26
Gregor Theado argumentert über weite Strecken durchaus vernünftig. Sicher ist auch eine wörtliche Verankerung im UrhG problematisch. Die Praxis zeigt jedoch, dass dringend offizielle Klarstellungen zum Urheberstatus von Spieleautoren notwendig sind, solange Verlage und ihre Interessenvertretung, die Fachgruppe Spiel, diesen in Abrede stellen.
Ein sich wiederholendes Argumentationsmuster mutet allerdings merkwürdig an: Spielautoren KÖNNEN Urheber sein, WENN sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Würde über solche Selbstverständlichkeiten jemand bei Buchautoren oder anderen allg. anerkannten Urhebern sprechen? Also ein Grund mehr, weiter für die Anerkennung einzutreten.
Christian Beiersdorf
Vorstandsmitglied der SAZ
2 –F.Ihler (IO) am 10. April, 2014 um 22:33
Zitat: “Für einheitliche Konditionen kennt man in anderen Kreativbranchen die sogenannten Rahmenverträge. [Sie] dienen als Orientierung, beispielsweise bei der Bemessung der angemessenen Vergütung […].”
Ich fürchte, hier überschätzt Herr Theado die wirtschaftliche Positionierung der Urheber: in fast allen kreativen Bereichen wird der Inhalt der “Rahmenverträge” nicht verhandelt, sondern allein von den Verwertern –Agenturen, Verlagen und Verlagsgruppen, etc.– bestimmt.
Die Schulbuchverlage gehen hier sogar so weit, dass die Urheber in den “Rahmenverträgen” als “Lieferanten” bezeichnet werden und die Verträge sich nur in Details von denen der Toner-Zulieferer für die Fotokopiermaschinen unterscheiden.
Die einzige Ausnahme macht hier Verband der Schriftsteller, der mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels (in diesem Jahr erneut) einen “Normvertrag” ausgehandelt hat.
Ein solch schneller Erfolg war den Übersetzern allerdings nicht vergönnt: hier dauerte es 12 Jahre, bis es dem VdÜ gelang, sich nicht mit dem Börsenverein (dieser erklärte, er sei hier nicht zuständig), aber immerhin mit einer Gruppe von Verlagen “Gemeinsame Vergütungsregeln” auszuhandeln.
Hier sollte man auch nicht übersehen, dass der Hanser Verlag im letzten Jahr vor dem BGH eine Verfassungsbeschwerde einzulegen versuchte: die (seit 2oo2!) in § 36 UrhG geforderten “gemeinsamen Vergütungsregeln” stünden in Widerspruch zum Grundgesetz (Hanser scheiterte).
Dort, vor’s BGH, zog dann auch der Springer Verlag, als es um die hauseigene “Honorarordnung für freie Journalisten” ging (Springer verlor in weiten Teilen).
Soweit zu den “Rahmenverträgen” in den kreativen Branchen.
Diese werden entweder von den einzelnen Verwertern diktiert oder die Verhandlungen werden –sollten Urheberverbände wie der VdÜ auf “gemeinsame Vergütungsregeln” drängen– verhindert, nötigenfalls über mehr als ein Jahrzehnt.
Bei den Spieleautoren stellt sich allerdings ein gänzlich anderes Problem:
die SAZ ist kein reiner “Urheberverband”, nicht wenige seiner Mitglieder sind Spieleautoren UND Verleger.
Sollte die SAZ also –z.B. mit der “Fachgruppe Spiel”, dem Verbund aller großen Spieleverlage des deutschsprachigen Raums– über “Rahmenvereinbarungen” verhandeln, sitzen Verwerter mit Verwertern zusammen, um Tarife für Spieleautoren auszuhandeln.
Obgleich es mich nicht betrifft, gefällt mir so etwas prinzipiell nicht sonderlich gut …
3 Christian Beiersdorf am 11. April, 2014 um 11:22
Da wird in den letzen Sätzen von F.Ihler – offenbar aus Unkenntnis – ein falsches Bild vermittelt. In der Tat sind eine Handvoll Spieleautoren auch teilweise Eigenverleger ihrer Werke. Bei 430 Mitgliedern auch eine zu vernachlässigende Größe. Wo hier ein Interessenkonflikt auftauchen soll, erschließt sich mir nicht. Und bei Verhandlungen mit Verwertern sitzen diese auch nicht mit am Tisch.
4 Schmunzelkunst am 17. April, 2014 um 17:11
Der Hinweis auf die beispielhafte Auflistung der Werkgattungen in § 2 UrhG darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass lt. § 1 ausschließlich Werke aus den drei Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen können. Manche Experten – wenn nicht sogar viele – zählen Spielregeln nicht hierzu.
Die Erfindung des bloßen Regelwerks für ein neues Spiel ist vergleichbar mit der Erfindung einer neuen Programmiersprache.
Für Programmiersprachen gibt es eine Entscheidung des EuGH:
http://heise.de/-1565581
“… hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die einem Computerprogramm zugrundeliegenden Ideen ebenso wenig vom Urheberrecht geschützt sind wie eine Programmiersprache.”
Ansonsten wird in den endlos langen Kommentaren zum Urheberrecht die Frage nach dem Schutz von Spielen zumeist nur mit ein, zwei Sätzen abgetan, z. B. DREIER/SCHULZE: “Bei Spielen genießen nicht die Spielregeln, sondern allenfalls deren konkrete Beschreibung Urheberschutz.”
Das folgende Beispiel für eine Ausnahme (aus MOEHRING/NICOLINI) zeigt immerhin, dass das dort genannte Gericht durchaus bemüht war, auch in Spielregeln Schützenswertes zu erkennen:
“Dagegen können Spielregeln Urheberrechtsschutz genießen, wenn der Spielverlauf nicht nur die einzige denkgesetzliche Möglichkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Spielschritten vorsieht, die es dem Spieler ermöglichen, in verschiedenen Varianten vorzugehen (OLG München ZUM 1995,48,49).”
Genau dies aber ist typisch auch für Programmiersprachen (so wie übrigens auch für den Umgang mit Musikinstrumenten, Wörtern, Farben und Pinsel).
Wenn Regeln geschützt sind, benötigen wir die Lizenz, sie anzuwenden. Ein Schutz für Regeln passt nicht in unser Rechtssystem.
MfG
Johannes
5 Günter Cornett am 17. April, 2014 um 21:14
Beim Schutz von SpielregelWERKEN geht es nicht um den Schutz einzelner Regeln, sondern um den Schutz eines aus solchen Regeln bestehenden Werkes.
Der Vergleich mit der ‘Computersprache’ ist daher nicht angebracht, sondern allenfalls mit einem Werk, das mittels einer ‘Computersprache’ geschaffen wurde. Allerdings wird ein Spielregelwerk in einer von Menschen gesprochenen Sprache verfaßt, weswegen es ganz normal als Schriftwerk geschützt ist, wenn es denn die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist.
Der Schutz von Texten erstreckt sich nicht nur auf konkrete Formulierungen, sondern auch auf den gedanklichen Inhalt – immer vorausgesetzt dieser verfügt über ein ausreichends Maß an Individualität. Das ist bei manchen Spielregelwerken nicht der Fall, spricht aber nicht grundsätzlich gegen den Urheberrechtsschutz von Spielregelwerken.
Da es beim Schutz von Spielregelwerken in erster Linie um den gedanklichen Inhalt geht und weniger um die auf einen konkreten Zweck ausgerichtete sprachliche Formulierung, ist der Einwand, dass Spielregelwerke – im Gegensatz zu Romanen etc. – Urheberrechtsschutz genießen KÖNNEN, nicht ganz unberechtigt. Denn Romane, deren gedanklicher Inhalt keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist, sind immernoch in der konkreten Formulierung geschützt.
In der Praxis gibt es also schon Spielregelwerke, die zu dürftig sind, um geschützt zu sein, während das bei Romanen so gut wie nie der Fall ist. Insofern ist die KÖNNEN-Einschränkung nachvollziehbar.
Aber selbstverständlich handelt es sich in beiden Fällen um Schriftwerke, die Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe haben, als Urheberrechtsschutz genießen KÖNNEN.
Was die SAZ und die Spieleszene betrifft, so ist die personelle Überschneidung zwischen Autoren und Verlegern enger als in anderen bereichen. Während der Petition gegen die FG Spiel wurde von SAZ-Mitgliedern eine ‘unabhängige’ Verleger-Organisation namens FAIRLAG gegründet, die die SAZ als rechtmäßige Vertretung der Autoren anerkennt.
Bei den drei Erstunterzeichnern, also Gründungsmitgliedern handelt es sich um Reiner Stockhausen, ehemals zweiter Vorsitzender der SAZ, Andrea Meyer, ehemals zweite Vorsitzende der SAZ und Harald Mücke, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aktueller Vorsitzender der SAZ.
Christian Beiersdorf, SAZ-Vorstands-Mitglied und – im Auftrage Ravensburgers erster Ansprechpartner für neue Autoren, die Ravensburger Spiele vorstellen wollen – ist dieser Umstand natürlich bekannt. Wenn er die Überschneidung von Spieleverlegertätigkeit und Spieleautoren-Interessenvertretung darauf reduziert, dass “eine Handvoll Spieleautoren auch teilweise Eigenverleger ihrer Werke” seien, dann vermittelt er in Kenntnis der tatsächlichen Situation ein falsches Bild.
Ihm sind auch Situationen bekannt, in denen der Vorstand mit Ravensburger Stillschweigen (auch gegenüber den eigenen Mitgliedern) über Absprachen vereinbart hat.
6 Günter Cornett am 17. April, 2014 um 21:22
Quellenangaben zum Thema FAIRLAG:
http://www.facebook.com/InitiativeFaiRlag/info
de.trictrac.net/news-initiative-fairlag-ja-zum-urheberrecht.php
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