BGH zu Unterlassungserklärungen, Tell-a-friend-Funktion, Titelschutz bei Apps
Bundesgerichtshof: Unterlassungserklärung ist keine Anerkenntnis
Wer aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, erklärt damit nicht das Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs. Das hat der Bundesgerichtshof Ende September entschieden. Die Entscheidung ist vergangene Woche im Volltext erschienen. Hintergrund der Entscheidung war ein wettbewerbsrechtlicher Streit. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen rechtswidriger Werbung abgemahnt. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht. Die Klägerin meinte nun, mit der Abgabe der Unterlassungserklärung habe die Beklagte die Forderung der Abmahnkosten und den Unterlassungsanspruch anerkannt. Dem erteilte der BGH eine Absage: Ein Anerkenntnis liege nur dann vor, wenn der Abgemahnte dies förmlich erklärt. Auch dann wenn eine Unterlassungserklärung nicht mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” abgibt, erkennt er demnach den Unterlassungsanspruch nicht an.
Das Urteil des BGH im Volltext.
Bundesgerichtshof: Tell-a-Friend-Funktion ist Spam
Der Bundesgerichtshof hat vergangene Woche ein Urteil veröffentlicht, in dem er sich mit der Zulässigkeit von Tell-a-Friend-Funktionen befasst. Mit Hilfe dieser Funktion können Nutzer einer Webseite über ein Formular Empfehlungsemails an Dritte verschicken. Diese E-Mails sind als Werbung des Unternehmens anzusehen, das die Tell-a-Friend-Funktion anbietet, so der BGH. Die E-Mail habe den Zweck, Dritte auf die entsprechende Webseite aufmerksam zu machen und sei damit Werbung des Unternehmens. Der Versand ist damit nur rechtmäßig wenn der Dritte in den Empfang eingewilligt hat.
Das Urteil im Volltext.
Besprechung der Entscheidung von Thomas Stadler.
Landgericht Hamburg zum Titelschutz für Apps
Der Name einer App kann als Werktitel geschützt sein. Das hat das Landgericht Hamburg Anfang Oktober entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde. Hintergrund: Der Anbieter von „wetter.de” sah sich durch die App „wetter DE” in seinen Rechten verletzt. Der Name seiner App sei als Werktitel geschützt. Im konkreten Fall lehnte das Landgericht Hamburg einen solchen Titelschutz zwar ab, generell sei der Name einer App aber als Werktitel schutzfähig.
Die Hintergründe bei socialmediarecht.
NSA-Skandal: „No-Spy-Abkommen“ in Planung
Schon Anfang 2014 soll es ein Abkommen gegen Spionage zwischen Deutschland und Amerika geben. Darauf habe sich eine Delegation des Kanzleramts vergangene Woche mit US-Präsident Obama geeinigt, wie die FAS berichtet. Kritik an den Plänen kam vor allem aus dem Europäischen Parlament. Der Europaabgeordnete der Grünen Jan Philipp Albrecht äußerte die Befürchtung, mit der deutsch-amerikanischen Sonderlösung solle die Aufregung über die Aktivitäten der NSA gedämpft werden, ohne an der Massenüberwachung etwas zu ändern. Der Text des Abkommens soll in den nächsten Wochen ausgehandelt werden.
Weiter bei FAZ.net.
Landgericht Köln: Telekom darf Drosseltarif nicht als Flatrate verkaufen
Die Drosselung von Internetanschlüssen ab einem gewissen Transfervolumen durch die Telekom ist in seiner jetzigen Form rechtswidrig. Das hat das LG Köln letzte Woche entschieden. Hintergrund war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW. Das Gericht schloss sich der Ansicht der Verbraucherschützer an und erklärte die entsprechenden Klauseln in den AGB der Telekom für unwirksam. Hauptargument: Wird ein Festnetzanschluss als „Flatrate” angeboten, darf der Verbraucher erwarten, diesen auch unbegrenzt nutzen zu dürfen. Generell ist die Drosselung von Internetanschlüssen damit also nicht vom Tisch. Das Landgericht Köln hat jedoch klargestellt, dass ein gedrosselter Internetanschluss auch als solcher bezeichnet werden muss.
Ausführliche Besprechung des Urteils bei Telemedicus.
Facebook-Fanpages: ULD geht in Berufung
Anfang Oktober hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) den Betrieb von Facebook-Fanpages nicht verbieten darf. Das ULD hat gegen die Entscheidung letzte Woche nun Berufung eingelegt. Das Urteil habe die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend beachtet. Der Streit geht damit vor das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein.
Zur Pressemeldung des ULD.
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