Usedsoft streitet weiter um gebrauchte Software-Lizenzen
Das Geschäftsmodell von Usedsoft ist denkbar einfach: Das Unternehmen kauft Firmen nicht mehr benötigte Software-Lizenzen in größerer Stückzahl ab und veräußert diese mit Profit weiter. Das Geschäft lohnt sich für alle Beteiligten: Usedsoft, den Verkäufer und den Käufer. Leer gehen dabei die Software-Hersteller aus, die deshalb immer wieder vor Gericht gegen Usedsoft klagen. In einem solchen Fall hat das Landgericht München I jetzt auf Antrag Microsofts eine einstweilige Verfügung gegen Usedsoft erlassen.
Dem Lizenzhändler werden demnach folgende Behauptungen untersagt:
– Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde u.a. vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht.
– Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich ‚abbedungen’ werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.
Usedsoft hatte mit diesen Aussagen bei öffentlichen Auftraggebern für den Kauf gebrauchter Microsoft-Lizenzen geworben. Da die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen, ob Usedsofts Aussagen tatsächlich unzulässig waren. Der Lizenzhändler kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen.
Der Bundesgerichtshof hatte vor acht Jahren in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass für so genannte System-Builder-Varianten von Standardsoftware der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts gilt. Der Weiterverkauf solcher Lizenzen ist seitdem auch ohne Genehmigung des Softwareherstellers zulässig. Microsoft hatte daraufhin die Vertriebsstrategie überarbeitet und teilweise die Preise gesenkt.
Einzellizenzen aus Volume-Lizenzen grundsätzlich zulässig
In einem anderen Verfahren hatte Usedsoft Ende November 2007 mehr Glück. Das Landgericht München I hatte zu Gunsten von Usedsoft entschieden, dass der Lizenzhändler auch Einzellizenzen aus Volume-Lizenzverträgen verkaufen darf (Az 30 O 8684/07). Mit dem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung hatte sich ein Abnehmer von Usedsoft-Lizenzprodukten geweigert zu zahlen und auf Lizenzgeber Microsoft verwiesen.
Microsoft selbst hatte allerdings eingeräumt, dass „seitens des Herstellers aus den Angaben in den Lizenzurkunden…nicht nachvollzogen werden könne, unter Vereinbarung welcher Lizenzbedingungen die fragliche Software an den ursprünglichen Lizenznehmer übertragen worden sei und um welche Lizenzen – Lizenzbedingungen – es sich…handele.“
Microsoft wollte eine Urheberrechtsverletzung also nicht bestätigen, so dass das Gericht der Klägerin – Usedsoft – Recht gab. Das Urteil lautete, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Der Lizenzabnehmer wurde verurteilt, den vereinbarten Preis nebst Verzugszinsen an Usedsoft zu zahlen.
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