Überraschungspäckchen aus China

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Auf einmal steht der Postbote mit einem Päckchen aus China vor der Tür, doch wissentlich hat man dort nie etwas bestellt. Der Bote verlangt Zoll, Einfuhr-Umsatzsteuer und Vorlageprovision auf die Hand, sonst geht die bereits bezahlte Ware retour. Wie ist das möglich?
Online-Portale wie „Light in the Box“ oder „Mini in the Box“ bieten in sämtlichen europäischen Sprachen attraktive und sehr günstige Ware an. Auf den Websites weist fast nichts auf China hin, jedoch die angekündigten Lieferzeiten sind ungewöhnlich lang: Zwischen 5 und 21 Tagen. Auffallend sind auch die wenigen Angaben im Impressum, die keinerlei Hinweis auf einen deutschen Sitz des Unternehmens geben.
Generell gilt (laut EU-Zollbefreiungsverordnung; PDF): Auf Waren mit einem Wert inklusive Versandkosten unter 22 Euro entfällt kein Zoll. Liegt der Gesamtwert zwischen 22 und 150 Euro, ist eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent zu entrichten. Hinzu kann eine Vorlageprovision etwa in Höhe der Umsatzsteuer kommen. Dabei handelt es sich um die Gebühr, die ein Frachtunternehmen dafür verlangt, dass es die noch nicht bezahlte Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll auslegt. So kann es sein, dass man vielleicht Waren für 25 Euro bestellt hat, letztlich aber rund das Doppelte bezahlen muss.
Hätte der chinesische Versandhandel die Pflicht, seine Kunden über den endgültigen Verkaufspreis aufzuklären? Grundsätzlich schon, da der deutsche Verbraucherschutz gegenüber jedem gilt, der hier Waren in Verkehr bringt. Allerdings gibt es mit China keine Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen, womit der Verbraucher nur mit viel Glück seine Rechte durchsetzen kann.
„Mini in the Box“ weist lediglich pauschal auf „Zollgebühren“ hin, die anfallen können. Doch ob diese tatsächlich anfallen, bleibt unklar. Ein Teil der bestellten Waren kann nämlich auch aus einer europäischen Filiale gebührenfrei angeliefert werden. Darüber erfährt der Kunde aber während des Bestellvorgangs nichts. Theoretisch müssten die Informationen auf einer Website so gestaltet sein, dass eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Weil dieser nicht mit Zöllen rechnet, müsste ihn der Anbieter also darüber genau aufklären.
Die Rechtslage bei gefälschten Produkten
Wenn es keine Regelung zwischen Käufer und Verkäufer gibt, gilt das UN-Kaufrecht. Weil aber China diese internationale Konvention nicht unterzeichnet hat, gilt chinesisches Recht. Eine Rücknahme der Ware ist möglich, aber nur wenn der Händler dies von sich aus anbietet.
„Mini in the Box“ ist jedoch vergleichsweise harmlos. Bestellen Käufer bei anderen Portalen gefälschte Markenware, droht Schlimmeres als eine Zollgebühr. Die Päckchen fallen in der Regel auf, weil die Lieferscheine fehlen. Sie werden dann beim Zoll geöffnet und der Empfänger wird vorgeladen. Die bezahlte Ware erhält er aber nicht: Sie wird zerstört.
Besteht die durch die Markenpiraterie geschädigte Firma auf Gutachter und Rechtsanwalt, können rasch einige Hundert Euro Kosten anfallen. Onlineshops mit den gefälschten Markenwaren sind in der Regel jedoch nur für kurze Zeit online, bevor die Betreiber sie wieder einstellten. Ein Alarmzeichen ist es, wenn ein ordentliches Impressum fehlt, auch wenn die Website ansonsten sehr professionell aussieht.
Nicht wenige Käufer entscheiden sich aus Kostengründen bewusst für eine Fälschung. Dabei riskieren sie aber nicht nur die Beschlagnahme der Ware. Geht der Zoll davon aus, dass der Kauf gewerbsmäßig erfolgte, darf der Käufer mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.
Selbst bei etablierten Onlineshops, wie Amazon, sollte man vorsichtig sein. Denn mit Hilfe des Marketplace-Modells können bei Amazon auch Einzelpersonen und Händler aus aller Welt ihre Ware anbieten. Für Verbraucher wird dies in dem Moment wichtig, wenn sie die Waren zurückgeben möchten. Dann können höhere Kosten anfallen, sofern der Verkäufer nicht von sich aus einen kostenlosen Rückversand anbietet. Gerade bei niedrigen Warenwerten kann das darüber entscheiden, ob man überhaupt vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte.
Fazit
Hat man es in Onlineshops am Ende auch mit außereuropäischen Händlern oder Lieferanten zu tun, stößt der geltende Verbraucherschutz im Wortsinn an seine Grenzen. Daher sollte man sich vor der Bestellung so gut wie möglich über die wahren Versender und etwaige Zusatzkosten informieren – oder auf mitunter teure Überraschungen gefasst machen.
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