Generelles Widerrufsrecht, erweiterte Informationspflichten: Verbesserte Verbraucherrechte für digitale Geschäfte

Mit dem sogenannten Umsetzungsgesetzes zur EU-Verbraucherrechterichtlinie (PDF) werden in Deutschland ab heute (13. Juni 2014) insgesamt über zwei Dutzend Änderungen bei den Verbraucherrechten wirksam. An dieser Stelle gehen wir insbesondere auf solche ein, die mit Kauf und Transaktionen im Internet zu tun haben. In diesen und anderen Punkten wird die Stellung der Verbraucher gegenüber den Anbietern verbessert.
Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Downloads
Die wichtigste Neuerung: ein verbindliches Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Downloads. Per Gesetz müssen die Online-Anbieter kostenpflichtiger Programme, E-Books, Musik oder Apps ihren Kunden jetzt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht gewähren und Downloads auch zurücknehmen.
Allerdings können die Anbieter die Geltungsdauer dieses Widerrufsrechts radikal verkürzen – sofern sie dafür das ausdrückliche Einverständnis der Verbraucher bekommen. Konkret könnte das bedeuten, dass das Widerrufsrecht in dem Moment erlischt, in dem die digitalen Dateien bereitgestellt oder übertragen worden sind. Das Rechtsdeutsch spricht hier von „der Erfüllung“ oder auch „Ausführung“ des (Kauf-)Vertrages. Doch das Gesetz verlangt in diesem Fall ein aktives Tun des Verbrauchers während des Online-Kaufs, damit ihm klar ist, welchen Abmachungen er zustimmt (oder eben auch nicht). Beispielsweise können separate Seiten oder Fenster mit Texten und Boxen für Bestätigungs-Häkchen erscheinen.
Zudem können Anbieter dem Verbraucher ermöglichen, seinen Widerruf per Online-Formular zu erklären – müssen aber nicht. Die Verbraucher wiederum können entscheiden, ob sie ihren Vertrag mit Hilfe eines solchen Online-Formulars widerrufen oder per Post beziehungsweise E-Mail. Bei Nutzung des Online-Formulars muss der Anbieter unverzüglich den Eingang der Widerrufserklärung bestätigen, etwa per E-Mail.
Erweiterte Informationspflichten
Eine weitere Neuerung betrifft die Informationspflichten der Anbieter digitaler Inhalte, sozusagen die digitale Packungsbeilage. Ab morgen müssen sie klar und verständlich darüber informieren, wie die digitalen Inhalte funktionieren und welche Systemvoraussetzungen sie haben.
Darunter fallen Informationen darüber, ob technische Kopierschutzmaßnahmen (wie etwa DRM – „Digital Rights Management“) eingesetzt werden oder auf welchen Geräten, mit welchen Betriebssystemen oder mit welchen Web-Browsern die Programme, Spiele, E-Books, Musik oder Filme verwendet werden können. In diesem Zusammenhang gibt es auch Änderungen bei den Sanktionen, die man gegenüber Anbietern fordern kann, die ihre Kunden diesbezüglich nicht hinreichend informieren.
Versandkosten
Wichtig für Verbraucher ist die neue Regelung zum Versand und den Versandkosten für nicht-digitale Güter. Die bisherige 40 Euro-Klausel fällt weg: Die Unternehmen dürfen jetzt die kompletten Kosten für die Rücksendung stets dem Verbraucher auferlegen, egal, um welchen Warenwert es geht (vorausgesetzt, sie klären den Verbraucher pflichtgemäß über die möglichen Rücksendekosten auf). Im Falle eines Widerrufs und einer Rücksendung aber muss das Unternehmen die sogenannten Hinsendekosten erstatten – allerdings nur in Höhe der angebotenen günstigen Standardlieferung, also nicht für teurere Express- oder Früh-Lieferungen.
Zahlungsmittel- und Tele-Support-Gebühren trägt der Anbieter
Zukünftig dürfen die Unternehmen von ihren Kunden keine Gebühren mehr für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels oder für den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss er künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
Zahlungen, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgehen, etwa für eine Stornoversicherung oder für Bearbeitungen, gilt es künftig ausdrücklich zu vereinbaren – wobei der Anbieter sie nicht durch Voreinstellungen herbeiführen darf. Der Kunde muss ausdrücklich zustimmen (Opt-in).
Hintergrund: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
Die für die neuen deutschen Gesetze maßgebliche Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Union (PDF) stammt aus dem Oktober 2011 und sollte bis Ende 2013 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. In Deutschland wurde seit Ende 2011 in mehreren Beratungszyklen das entsprechende Gesetz entwickelt und diskutiert und schließlich im September 2013 beschlossen. Es tritt am 13. Juni 2014 offiziell in Kraft.
Laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) sei damit den Hersteller-, Handels- und Dienstleistungs-Unternehmen ausreichend Zeit geblieben, die für notwendigen Umstellungen in ihren Geschäften und auf ihren Webseiten in die Wege zu leiten. Zudem sei Deutschland einer der ersten Mitgliedstaaten, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht geschaffen habe.
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