Schrems vs. Facebook: Teil 3 – Netzneutralität: Endgerätefreiheit bei Mobilfunkanschluss – Regelung zum Löschen terroristischer Inhalte auf Plattformen

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Schrems vs. Facebook: Fall vor dem obersten Gerichtshof Österreichs
Nach Schrems I und II folgt nun der dritte Streich des Max Schrems: Vergangene Woche haben sowohl Schrems als auch Facebook gegen ein Verfahren vor dem Oberlandesgerichts Wien Rechtsmittel eingelegt, sodass der Fall vom Österreichischen OGH entschieden wird. Neben vielen kleineren Punkten, gilt es vor allem eine hauptsächliche Frage zu klären: Handelt es sich bei der Nutzung der Plattform um eine Einwilligung in die Datenverarbeitung oder wird zwischen NutzerIn und Plattform ein Vertrag abgeschlossen? Facebook ist der Auffassung, dass mit den Nutzer*innen ein Vertrag abgeschlossen wird. Die bisherigen Gerichtsinstanzen stimmten dem weitgehend zu.
LG München: Mobilfunkanbieter müssen Endgerätefreiheit sicherstellen
Ein vertragliches Verbot kabelgebundener Geräte beim Internetzugang durch Mobilfunkanbieter ist unzulässig. Das hat das Landgericht München Ende Januar entschieden (12 O 6343/20); das Urteil wurde vergangene Woche veröffentlicht. Hintergrund war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen Telefónica: Der Konzern hatte die Nutzung eines bestimmten Tarifs durch eine AGB-Klausel an die Nutzung durch mobile Endgeräte gekoppelt. Der Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen durfte also nur mit Handys oder Tablets, nicht aber mit stationären PCs genutzt werden. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Netzneutralität und der Endgerätefreiheit. Dem stimmte das Gericht zu und stellte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet sowie die Nichtigkeit der Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fest.
EU-Rat stimmt Löschfrist für terroristische Inhalte zu
Der EU-Rat hat einem Verordnungsentwurf befürwortet, der einen strikteren Umgang mit terroristischen Inhalten auf Online-Plattformen vorsieht. Ziel des Entwurfes ist die Verhinderung terroristischer Aktivitäten auf Plattformen. Das soll ein neuer Löschmechanismus gewährleisten: Auf Anordnung beliebiger Behörden sollen einschlägige Inhalte innerhalb einer Stunde von den Plattformen gelöscht werden. Eine richterliche Anordnung ist dafür nach jetzigem Stand nicht erforderlich. Das EU-Parlament muss der Verordnung noch zustimmen.
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