„IP-Klausel“: Facebook droht Ordnungsstrafe wegen Rechteübertragung

Foto: Christopher, CC BY-SA
Im Streit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte der Bundesgerichtshof am Donnerstag die Funktionsweise des „Freundefinders“ bei Facebook als unzulässige Werbung eingestuft. In den Vorinstanzen betraf der Streit auch die sogenannte IP-Klausel, nach der Nutzer dem Dienst weitgehende Rechte an eigenen, urheberrechtlich geschützten Inhalten (intellectual property, kurz IP) einräumen.
Doch für diesen Teil der Klage wies der BGH die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde von Facebook ab. Ein Urteil des Kammergerichts Berlin von 2014, das die Klausel für unzulässig erklärte, sei somit rechtskräftig, erklärt der VZBV. Nach der Klausel sollen die Nutzer dem Plattformanbieter eine „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte […] auf oder im Zusammenhang mit Facebook“ erteilen.
Weil Facebook mit dieser Formulierung nicht weiter beschreibe oder einschränke, wofür genau es Nutzerinhalte kostenlos verwenden darf, widerspreche das dem gesetzlichen Grundsatz der „angemessenen Vergütung“, so das Kammergericht Berlin. Das Gericht gab den Verbraucherschützern Recht und untersagte Facebook, die Formulierung weiter zu verwenden.
IP-Klausel kaum verändert
Allerdings findet sich die besagte Klausel nach wie vor in sehr ähnlicher Form in Facebooks „Erklärung der Rechte und Pflichten“ der Nutzer. „Facebook hat die IP-Lizenz zwar anders formuliert, aber das sind unserer Auffassung nach nur leichte redaktionelle Änderungen. Doch die Inhalte dieses Passus sind weiter zu beanstanden“, so VZBV-Referentin Carola Elbrecht auf Anfrage von iRights.info.
Sie verweist auf einen direkten Vergleich der vorherigen und der jetzigen Lizenzformulierung (PDF) des VZBV. Die Änderungen hatte Facebook bereits Ende Januar 2015 vorgelegt.
Wir haben außerdem ein Ordnungsgeld gegen #Facebook beantragt, da die IP-Klausel nicht ausreichend geändert wurde. pic.twitter.com/2BT26IMZR2
— Verbraucherzentrale (@vzbv) 14. Januar 2016
Laut Elbrecht muss nun das Landgericht Berlin darüber beraten und entscheiden, ob Facebooks Änderungen seiner Lizenzformulierung inhaltlich ausreichend sind. Am Landgericht hatte der Verbraucherverband seinerzeit die Klage eingereicht. Das Landgericht kann dann entscheiden, eine Ordnungsstrafe festzusetzen.
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