Felix Trumpke, wie kann Norwegen alle seine Bücher ins Netz stellen?
Hintergrund: Seit 2006 hat die norwegische Nationalbibliothek ihr Digitalisierungsprogramm schrittweise ausgeweitet. Erklärtes Ziel ist es, nicht nur gemeinfreie Werke, sondern alle bis zum Jahr 2000 in Norwegen erschienenen Bücher in den nächsten 20 bis 30 Jahren zu digitalisieren. Über die Plattform Bokhylla.no sind seit 2009 Digitalisate im Netz zugänglich – jedenfalls für Nutzer, die eine norwegische IP-Adresse haben und mit einigen Einschränkungen. Grundlage bildet ein Abkommen, das die Nationalbibliothek mit der Verwertungsgesellschaft Kopinor geschlossen hat.
iRights.info: Herr Trumpke, in Norwegen bildet das sogenannte „Extended Collective Licensing” die rechtliche Basis, um die Bestände der Nationalbibliothek zu digitalisieren. Wir kennen in Deutschland die „kollektive Rechteverwertung” als Grundmodell von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA oder der VG Wort. Worin besteht die Erweiterung beim „Extendend Collective Licensing“ (ECL)?
Felix Trumpke: Verwertungsgesellschaften werden von ihren Mitgliedern, also den Rechteinhabern, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Gewöhnlicherweise können diese Verwertungsgesellschaften einem Nutzer nur die Rechte ihrer Mitglieder einräumen. Die Besonderheit des skandinavischen „Extended Collective Licensing” liegt nun darin, Kollektivvereinbarungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer per Gesetz auf sogenannte „außenstehende Rechteinhaber“ erstrecken zu können. Neben Norwegen sehen ein solches Modell auch Schweden, Dänemark, Finnland und Island vor.
Das heißt, es werden nicht nur die Rechte der Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft an den Nutzer lizenziert, sondern die Rechte aller Rechteinhaber eines bestimmten Bereichs. Voraussetzung ist, dass die Verwertungsgesellschaft repräsentativ agiert. Das heißt, dass sie bereits eine substanzielle Anzahl an Rechteinhabern vertritt.
iRights.info: Können Sie das an einem Beispiel erläutern?
Felix Trumpke: Ja, nehmen wir eine Bibliothek, die mit einer entsprechenden Verwertungsgesellschaft eine Vereinbarung über die Nutzung von – sagen wir – Schriftwerken geschlossen hat. Sie wäre aufgrund der erweiterten kollektiven Lizenzen (ECL) berechtigt, nicht nur die Werke der Rechteinhaber zu nutzen, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, sondern aller denkbaren Rechteinhaber; beispielsweise auch ausländischer Rechteinhaber.
Hierfür gelten die in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen. Einem „außenstehenden“ Rechteinhaber räumt so eine ECL-Vereinbarung dabei verschiedene Rechte ein: Etwa auf Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft, auf individuelle Vergütung und manchmal auch auf Widerspruch gegenüber der Nutzung, womit er sein Werk dem Zugriff entziehen kann.
iRights.info: Wie verhält sich dieser „skandinavische Weg“ zum EU-Recht? Gibt es Konflikte, wenn Norwegen und andere Länder das „Extended Collective Licensing” umsetzen?
Felix Trumpke: Das ist ein interessanter Punkt. In der EU-Urheberrechts-Richtlinie von 2001, die bestimmte Aspekte des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten harmonisiert hat, finden sich im Artikel 5 zahlreiche sogenannte „Ausnahmen und Beschränkungen“. Diese haben zur Folge, dass die Staaten keine weiteren „Schranken“ in das nationale Recht einführen dürfen.
Gleichzeitig ist den Regelungen der Richtlinie ein Erwägungsgrund vorangestellt, konkret der Erwägungsgrund 18. Er besagt, dass die Richtlinie „die Regelungen der betroffenen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen“ nicht berührt.
Dies haben die skandinavischen Gesetzgeber nun so verstanden, dass sie berechtigt sind, an der ECL festzuhalten und diese sogar auszuweiten, weil es vom europäischen Recht nicht tangiert werde. Ob das so zutrifft oder nicht, mag eine andere Frage sein und würde jetzt auch an dieser Stelle zu weit führen.
Um es also kurz zu sagen: Ja, wegen Erwägungsgrund 18 der Richtlinie können sie die ECL umsetzen, ohne in Konflikt zu den europäischen Vorgaben zu treten.
iRights.info: Norwegen will auf diesem Weg praktisch große Teile des digitalisierbaren kulturellen Erbes frei zugänglich machen – könnte das ECL für so ein Vorhaben generell eine Art „Königsweg“ sein?e
Felix Trumpke: An dieser Stelle muss man etwas genauer hinschauen: Die Regelung in Skandinavien ist keine revolutionäre Erfindung. Die Länder wenden die ECL in unterschiedlichen Anwendungsbereichen seit den 1960er Jahren bereits an. Auch Schweden hat jüngst eine ähnliche ECL-Vorschrift wie Norwegen zugunsten von Bibliotheken und Museen in sein Urheberrechtsgesetz eingeführt.
Auch das Bokhylla-Projekt der norwegischen Staatsbibliothek läuft schon einige Jahre. Es handelt sich aber nicht um ein unbegrenztes und kostenloses Zuverfügungstellen des kulturellen Erbes Norwegens. Zunächst ist ja eine Vergütung ausgehandelt worden: pro Seite, die zugänglich gemacht wurde, zahlt die Bibliothek einen kleinen Betrag an die entsprechende Verwertungsgesellschaft „Kopinor“.
Hinzu kommt, dass es „nur“ Werke betrifft, die vor dem Jahre 2000 in Norwegen veröffentlicht wurden, einschließlich der übersetzten Literatur. Die Werke können auch nur am Bildschirm betrachtet werden, ein Ausdrucken oder Herunterladen ist nicht möglich. Zudem ist ein Abruf nur über eine norwegische IP-Adresse möglich – das ist aufgrund der territorialen Anwendung des nationalen Rechts notwendig.
iRights.info: In Norwegen soll sich mit dem ECL auch eine Vergütungs-Mechanik etablieren, die Rede ist von 0,04 Euro pro online aufgerufener Textseite. Gibt es bezüglich eines solchen Systems rechtliche Bedenken?
Felix Trumpke: Meines Erachtens nicht. Man darf freilich nicht vergessen, dass die Vergütung alle paar Jahre neu ausgehandelt wird. Bei solchen digitalen Nutzungen lassen sich die einzelnen Vorgänge, also wie viele Seiten zugänglich gemacht wurden, recht leicht erfassen und damit die Vergütung sehr präzise berechnen.
iRights.info: Das klingt doch alles, als hätten die Norweger mit der ECL einen guten rechtlichen Kniff gefunden, den freien Zugang für alle zu digitalem Wissen in großer Fläche zu öffnen.
Felix Trumpke: Ich wäre zunächst mit der Formulierung „freier Zugang für alle“ vorsichtig, da man damit immer gewisse Kritiker schnell auf den Plan ruft. Die ECL ermöglicht die Umsetzung großer Digitalisierungsvorhaben in sehr funktionsfähiger Weise. Sie ermöglicht aber keine umfassende kostenfreie Nutzung für alle von allem.
Doch ohne Zweifel ist sie ein ausgesprochen brauchbares Instrument in Fällen von Massennutzungen und großen Digitalisierungsprojekten. Denn im Gegensatz zu etwa den schmalen Lösungsansätzen der EU – zuletzt etwa die Richtlinie bezüglich einer zulässigen Nutzung verwaister Werke – lassen sich über die ECL umfassend alle erforderlichen Rechte aus einer Hand lizenzieren.
Aber es wird sehr oft übersehen, warum die ECL in den skandinavischen Ländern so gut funktioniert: In Skandinavien besteht ein ausgesprochen hoher Organisationsgrad der Urheber, das heißt, eine große Anzahl an Organisationen. Seit vielen Jahren sind die Rechteinhaber dort gewöhnt, bestimmte Nutzungshandlungen über Kollektivvereinbarungen zu lizenzieren, wohingegen andernorts Schranken vorgesehen sind, so auch in Deutschland.
Hinzu kommt, dass ein solches Modell die Bereitschaft der Rechteinhaber voraussetzt, sich darauf einzulassen. Es benötigt also Zeit, sich zu entwickeln.
iRights.info: Ließe sich das ECL-basierte Verfahren aus Norwegen trotz dieser Bedenken in Deutschland anwenden?
Felix Trumpke: Grundsätzlich wäre es denkbar, ein solches Modell auch hier in Deutschland einzuführen. Allerdings sind dabei zwei Punkte zu bedenken:
Zum einen der bereits erwähnte Organisationsgrad, der in Deutschland bei weitem nicht so stark ausgeprägt ist wie in Skandinavien, der aber in entscheidender Weise zum Funktionieren der ECL beiträgt. Zum anderen wurde jüngst eine Vermutungsregelung zugunsten der Verwertungsgesellschaft mit Bezug auf die Nutzung von vergriffenen Werken in Deutschland eingeführt (Paragraf 13d Urheberrechtswahrnehmungsgesetz).
Im Grunde ist das ein ähnlicher Mechanismus: Auch hier werden letztlich die Rechte der Außenseiter durch die Verwertungsgesellschaft lizenziert. Der Ansatz ist allerdings viel zu schmal, denn von der Regelung werden einzig vergriffene Werke erfasst. Insofern halte ich die Chancen für eine Umsetzung der ECL in Deutschland eher für gering.
iRights.info: Sie schreiben gerade an einer Doktorarbeit über die ECL. Was halten Sie persönlich vom „skandinavischen Weg“?
Felix Trumpke: Ich halte die ECL für eine ausgesprochen charmante Lösungsmöglichkeit, der bisher in der Wissenschaft erstaunlich wenig Beachtung geschenkt wurde. Das will ich mit meiner Arbeit darüber ändern.
Man darf aber zum einen nicht die einzelnen Problemstellungen übersehen, die mit der ECL einhergehen, zum anderen darf man nicht vergessen, aus welchem Umfeld sie stammt. Insofern halte ich die der ECL mancherorts entgegengebrachte und teilweise übertriebene Begeisterung nicht unbedingt für gerechtfertigt.
Felix Trumpke ist Doktorand am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb (ehemals Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht) und forscht dort zum Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union und im globalen Rahmen. Derzeit arbeitet er an einer Dissertation über „kollektive Rechtewahrnehmung und Erweiterte Kollektive Lizenzen“.
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