OLG Dresden bestätigt Verbot von Online-Videorekorder
Shift TV ist einer von mehreren Online-Diensten, die es Anwendern erlauben, „auf Knopfdruck” Fernsehsendungen aufzeichnen zu lassen und später zum Ansehen und zur Speicherung herunterzuladen. Mehrere Fernsehsender sind gegen diese Praxis vor Gericht gegangen und haben sich durchgesetzt (LG Braunschweig, LG Köln, OLG Köln).
Im Fall von Shift TV hatte das Landgericht Leipzig Shift-TV im Mai 2006 wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt (Aktenzeichen 05 O 4391/05). Das Landgericht hatte Shift TV als kommerzielle Dienstleistung eingestuft und deswegen ausgeschlossen, dass sich der Dienst auf die gesetzliche Privatkopie-Schranke berufen dürfe. Gegen diese Entscheidung hatte Shift TV Berufung eingelegt.
Berufung zurückgewiesen
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung in seinem Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen 14 U 1071/06) zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung. Zur Begründung führte das OLG aus:
Das Angebot der Beklagten…verletzt jedoch das Senderecht der Klägerin im Hinblick auf das ihr…zustehende Vervielfältigungsrecht…Die Beklagte…erfüllt den Tatbestand einer Vervielfältigung…Diese ist weder durch die Schrankenbestimmung des § 44 a UrhG (b) noch durch die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53…gerechtfertigt.“
Warum die Privatkopie-Schranke des Paragrafen 53 des Urheberrechtsgesetzes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, erläutert das OLG detailliert so:
Auch die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53…UrhG liegen nicht vor. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Vervielfältigung durch den Nutzer oder aber durch die Beklagte…vorgenommen wird. Nur wenn ersteres der Fall wäre, könnte die Privilegierung nach § 53…UrhG eingreifen.
Privatkopie zurückgedrängt
Die Tatsache, dass der Nutzer das Anfertigen der Kopien bei Shift TV auslöst, spielt also für die Richter keine Rolle. Da Shift TV die Kopien faktisch herstellt und sich selbst nicht auf die Privatkopie-Schranke berufen darf, hat der Dienstleister eine Urheberrechtsverletzung begangen:
Hersteller der Aufzeichnungen ist entgegen deren Auffassung die Beklagte…und nicht der Endnutzer… Die Auslegung des § 53…UrhG, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen ist, kann deshalb nicht unter bloßem Rückgriff auf den technischen Vorgang erfolgen. Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist…
Das OLG will mit seinem Urteil einer Anpassung der Privatkopie-Schranke an neue Technologien durch die Gerichte ausdrücklich entgegentreten und erklärt deshalb:
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass § 53…UrhG im Lichte der historischen Verhältnisse…restriktiv auszulegen ist, um der Gefahr einer teilweisen Aushöhlung des Vervielfältigungsrechts zu begegnen. Eine extensive Interpretation im Sinne einer dynamischen Anpassung der Privilegierung an neue technische Verhältnisse ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar.
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