LG Köln: Kölner Dom in Second Life kein reines Kunstwerk
Im Streit um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer virtuellen Kopie des Kölner Doms im Online-Spiel Second Life hat das Kölner Landgericht entschieden, dass es der Textur der Kopie an “einer künstlerischen Leistung” mangelt.
Das Gericht erkannte in den Texturen der Domkopie keine “eigenpersönliche Schöpfung”, da “Frau M hierzu Fotovorlagen herangezogen hat, die ihr […] überlassen worden sind… Die danach geleistete Tätigkeit der Frau M bestand und erschöpfte sich also darin, auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen.” Das seien aber laut Gericht “Leistungen im eher handwerklich-technischen Bereich”, keine künstlerischen Leistungen.
Den virtuellen Kölner Dom stufte das Gericht als “als angewandte Kunst” ein, wobei “Werke der angewandten Kunst […] dadurch gekennzeichnet [sind], dass es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung handelt.” Deshalb, und weil aus der Projektbeschreibung ein klarer Gebrauchszweck für das Modell hervorgehe und es eben nicht um eine “der rein ästhetischen Anschauung dienende Darstellung” gegangen sei, seien die “höheren Anforderungen, die an die Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst zu stellen sind, namentlich ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung […] nicht erfüllt.”
Mehr Details bei Golem.de.
Was sagen Sie dazu?