OLG Hamburg: Nicht der Upload verletzt das Urheberrecht, sondern erst die Verlinkung
In dem Prozess ging es um den Vorwurf der Verwertungsgesellschaft GEMA, sowie der Verlage Campus und De Gruyter, dass Rapidshare nicht ausreichend gegen die Nutzung illegaler Inhalte auf seinen Servern vorgeht. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Hamburg (14.02.2011, Az. 310 O 116/10) Rapidshare bereits dazu verpflichtet, seine Anstrengungen in dem Bereich zu verstärken. Gegen diese Entscheidung legte Rapidshare Berufung ein.
Das jetzige Urteil vom 14.03.2012 bestätigte aber die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen und beurteilte die bisherigen Maßnahmen als unzureichend. Urheberrechtlich geschützte Werke erst zu entfernen, wenn sich die Rechteinhabers beschweren, reiche laut den Richtern nicht aus. Vielmehr müssten bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Das Gericht begründete dies damit, dass der Anbieter pro-aktiv potentielle Rechtsverletzungen aufspüren und verhindern muss.
Veränderte Nutzergewohnheiten führen zur Neubewertung von Uploads
Im Gegensatz zu einem Urteil von 2008 urteilte das Gericht diesmal, dass mit dem Einstellen eines Werkes bei Rapidshare noch keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Erst das Bereitstellen eines Links stellt nach Ansicht der Richter eine Urheberrechtsverletzung dar. Begründet wird dies vom Gericht mit den veränderten Nutzungsgewohnheiten im Internet, wie es in einer Presseerklärung erläutert:
„Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein `öffentliches Zugänglichmachen` erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.“
Urteil bestätigt Geschäftsmodelle von Cloud-Anbietern
Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, kommentiert das Urteil: „Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ein wegweisender Schritt. Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen“.
Rapidshare-Sprecher Daniel Raimer betonte dagegen in einer eigenen Pressemitteilung, dass das Gericht im Gegensatz zu früheren Urteilen nicht mehr das Geschäftsmodell von Rapidshare kritisierte. Vor allem die Tatsache, dass nach Meinung des Gerichts, Dateien erst dann als öffentlich zugänglich bezeichnet werden können, wenn sie durch einen Link Verbreitung finden, ist für Anbieter von Online-Speicherdiensten wichtig. Bisher wurden Anbieter von Cloud-Lösungen verpflichtet, zu kontrollieren, was ihre Nutzer hochladen, was viele als unzumutbar kritisierten.
Eine schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts steht zwar noch aus, aber Alexandra Zwingli, CEO von RapidShare, kommentiert das Urteil trotzdem schon positiv: „Ich bin aber überzeugt, dass unser erprobtes Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen der richtige Weg ist, und ich freue mich, dass uns das jetzt gemäß der Pressemitteilung des Gerichts sogar vom OLG Hamburg bestätigt wird. Das zeigt, dass wir nicht nur im technologischen, sondern auch im rechtlichen Bereich der Pionier der Cloud-Storage Branche sind.“
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