EuGH-Urteil: Keine Bagatellklausel für nicht-kommerzielle Bildnutzung

Ein hoffentlich urheberrechtsfreies Bild von Córdoba, Quelle: Pixabay, CC0
Interessant an dem Fall ist, dass im Vorfeld der EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona argumentierte, dass die Nutzung des Bildes aus verschiedenen Gründen rechtens sei, wie Leonhard Dobusch im April auf Netzpolitik.org erläuterte. Das Bild war auf der Webseite eines Reisemagazins online gestellt worden ohne Angabe zum Namen des Fotografen und zu den Rechten. Die Schülerin hatte zwar nicht gefragt, ob sie das Bild verwenden darf, aber einen Link zum Originalbild gesetzt.
Außerdem erklärte Sánchez-Bordona in seinem Schlussantrag:
„Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen […] dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war.“
Dieser Argumentation ist der EuGH nicht gefolgt, sondern entschied, dass die Nutzung eines Fotos, das schon online steht, auch ohne kommerzielle Absicht eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Fotograf Dirk Renhoff ist zufrieden – er kann seine Bilder weiterhin exklusiv verwerten.
Das Gericht macht einen Unterschied zwischen Embedding – also dem Einbetten von fremden Inhalten –, das erlaubt ist, wenn der Urheber den Inhalt selbst hochgeladen hat, und dem Hochladen auf den eigenen Server.
Till Kreutzer von iRights.info erklärt im Interview bei Deutschlandfunk den Unterschied so:
„Man kann sich das so vorstellen: Jemand lädt ein Werk auf einen Server und das wird dann auf einer Website angezeigt, nehmen wir mal an, es ist ein Text. Wenn sich den Text dann jemand anderes holt sozusagen und den bei sich dann auf die Webseite stellt, gab es vorher eine Kopie des Textes und jetzt gibt es zwei Kopien des Textes. So ist das bei dem Runter- und Wiederhochladen. Beim Verlinken gibt es aber nur eine Kopie des Textes. Youtube-Video, der klassische Fall: Jemand lädt ein Video bei Youtube hoch, jemand anderes embedded das in seine eigene Webseite, wenn das jemand anklickt, dann sieht das zwar aus, wie seine eigene Webseite, es liegt aber immer noch auf dem Youtube-Server. Das heißt, es gibt nicht eine zweite Kopie dieses Werkes.“
Leonhard Dobusch kommentiert die Entscheidung bei Netzpolitik:
„Es bleibt damit beim bestehenden Rechtsregime, wonach grundsätzlich keine Nutzung ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Einzelfall möglich ist, sofern es nicht unter eine Ausnahme wie das Zitatrecht oder Satire fällt. Eine solche Rechteklärung ist in vielen Situationen – so auch in diesem Fall – unrealistisch, weil mit großen Kosten verbunden, ohne dass dadurch den Rechteinhabern relevante Einnahmen zukommen würden.“
Seiner Ansicht nach – das führt er in den Kommentaren des Netzpolitik-Artikels aus – sollten solche Bagatellfälle, bei denen eine quasi-private Nutzung und keine Gewinnabzielungsabsicht vorliegt, per Schranke und gegebenenfalls gegen Zahlung einer Pauschalvergütung erlaubt sein. Das wäre im Sinne einer Bagatell- und Remixschranke für die sich Dobusch schon seit langem als Mitinitiator von „Recht auf Remix“ einsetzt.
Disclosure: Sowohl Till Kreutzer als auch Valie Djordjevic von iRights.info haben die Kampagne „Recht auf Remix“ unterstützt. Till Kreutzer hat auf der Webseite des Remix-Museums einige wichtige Rechtsfälle aufgearbeitet und kuratiert und Valie Djordjevic hat das Buch „Generation Remix“ gemeinsam mit Leonhard Dobusch herausgegeben.
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 12. August, 2018 um 15:29
Interessant ist, dass beim Embedding eines einzelnen Fotos ein auf der Ausgangsseite aber nicht im Foto selbst platzierter Urhebervermerk auf ganz legale Weise verloren gehen kann. Das legale Embedding ist nach der Logik des EugH ein urheberrechtsfreier Vorgang.
PS zum Vermerk “Ein hoffentlich urheberrechtsfreies Bild von Córdoba, Quelle: Pixabay, CC0”: Das klingt ja wie “… aus hoffentlich solider Quelle”. So etwas sollte man an jede Nachricht anhängen auch bei ARD und ZDF ;-).
2 Tobias Grüterich am 13. August, 2018 um 00:08
Hier wurde ja ein Bild kopiert, auf den Schulserver abgelegt und dann auf der Schulwebsite angezeigt. Aber wie hätte der EuGH geurteilt ohne unzulässige Dateikopie, also ohne Verstoß gegen § 16 UrhG? Man kann ja, wie Schmunzelkunst zutreffend schreibt, auf einer Website Bilder anzeigen lassen, die woanders gehostet sind. Man braucht nur im img-Tag hinter “src=” einen externen Pfad anzugeben. Nicht nur für Frames, sondern auch für solche externen Bildverlinkungen gilt: “Diese Technik ermöglich[t] es dem Betreiber einer Website, sich ein Werk zu eigen zu machen, ohne dieses jedoch kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen” (EuGH, C‑348/13, BestWater). Auch hier sollte m.E. folgender Richterspruch einschlägig sein: “Mangels neuen Publikums ist […] keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich” (EuGH, C‑466/12, Svensson). Wenn auf einer Schulwebsite eine Grafik namens “cordoba.jpg” angezeigt wird, dann sieht man der Website nicht unmittelbar an, woher das Bild stammt. Ob eine Urheberrechtsverletzung – d.h. konkret ein Verstoß gegen § 16 UrhG – vorliegt, würde erst ein Blick in den Quellcode sagen (Pfadangabe hinter “src=” beim img-Tag). Und das erscheint mir absurd.
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