EuGH: Fussball-Spielpläne sind nicht urheberrechtlich geschützt
Football Dataco wollte Lizenzgebühren für Abdruck und Verwendung der Spielpläne kassieren, weil ein bedeutender Arbeitsaufwand und Sachkenntnis erforderlich seien, um einen Spielplan zu erstellen. Das rechtfertige keinen urheberrechtlichen Schutz des Spielplans, so die Richter.
Football Dataco und fünf weitere Unternehmen, die sich alle um die Organisation des Ligabetriebs in England und Schottland kümmern, wollten per Gerichtsurteil dem Internetunternehmen Yahoo und anderen Unternehmen verbieten lassen, die Fußball-Spielpläne kostenlos zu nutzen. Die Firmen nutzten die Daten für eigene Nachrichten und setzten sie als organisatorische Grundlage für Fussballwetten ein.
Das EuGH urteilte, dass die Übernahme von Daten auf Grundlage von technischen Regeln keine schützenswerte „geistige Schöpfung“ sei. Die schützenswerte schöpferische Originalität ist laut dem Urteil nicht gegeben, wenn „die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.“ Die Struktur einer Datenbank ist deshalb geschützt, nicht aber der Inhalt.
Die Frage, welche Informationen Dritten zur kommerziellen Verwendung kostenlos zur Verfügung stehen, ist immer wieder umstritten. 1997 urteilte der EuGH beim Magill-Fall, dass Inhaber von Schutzrechten durchaus Dritten Nutzungsrechte einräumen müssen, aber nur gegen eine angemessene Lizenzgebühr. Das Unternehmen Magill wollte damals eine Fernsehprogrammzeitschrift veröffentlichen. Zwei britische und ein irischer Sender weigerten sich aber, die benötigten Programminformationen weiter zu geben.
Mit seinem aktuellen Urteil widersprach der EuGH einem Urteil der ersten Instanz, das den Vermarktern Recht gegeben hatte. Eine endgültige Entscheidung muss nun von dem britischen Gericht getroffen werden, das den EuGH um eine Entscheidung in dem Fall angerufen hatte.
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