Creative Commons Deutschland zur Urhebernennung: CC-Lizenzen sind anders als Pixelio-AGB

Anfang Februar erging beim Landgericht Köln eine Entscheidung zur Namensnennung des Urhebers bei der Online-Nutzung von Fotos. Die geforderte Handhabung, Urheberkennzeichnungen direkt ins Bild oder zumindest in die URL des Bildes zu integrieren, beunruhigte auch Nutzer von Bildern, die unter Creative Commons-Lizenzen freigegeben sind. Denn die umstrittenen Geschäftsbedingungen des Stockphoto-Dienstes Pixelio, um die es in Köln gegangen war, weisen Ähnlichkeiten zum Wortlaut der Bedingung „Namensnennung (BY)“ in den Creative-Commons-Lizenzen auf.
Dazu meldet sich jetzt das deutsche Länderprojekt von Creative Commons zu Wort. In einer heute veröffentlichten Stellungnahme geht es nach Rücksprache mit den hauptamtlichen CC-Juristen in Kalifornien näher auf die entsprechenden Passagen der Lizenzen ein. Die Stellungnahme weist zunächst darauf hin, dass beide Klauseln durchaus ähnlich flexibel darin sind, wie sie eine Nennung des Urhebers fordern, nämlich in „üblicher Weise“ (Pixelio-AGB) beziehungsweise in „vernünftiger“ oder „angemessener Weise“, wie es in den CC-Lizenzen heißt.
CC: Urhebername in der URL wäre nicht angemessen
Der Wortlaut der Creative-Commons-Lizenzen sehe jedoch nicht vor, dass die Namensnennung außerdem „soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“ vorzunehmen sei, wie es in den Pixelio-AGB heißt. Vielmehr erweitere die CCPL-Formulierung die Faktoren, auf die bei der Beurteilung der „angemessenen Weise“ abzustellen sei, ausdrücklich auf die verwendeten Mittel („means“) und den Nutzungskontext, in diesem Fall die Online-Veröffentlichung im World Wide Web. Dazu erklärt Creative Commons Deutschland:
Es ist technische Eigenheit des WWW, dass alle einzelnen Objekte auch eigene URLs/URIs erhalten, dass diese Adressen meist durch Content-Management-Systeme automatisch erzeugt und zugewiesen werden und dass man die Objekte auch einzeln unter ihrer jeweiligen Adresse abrufen und anzeigen kann – jedenfalls soweit das nicht bewusst unterbunden wird.
Dass der Urhebername in die URL eingefügt wird, ist in keinem der gängigen Content-Management-Systeme eine Standardfunktion, würde also händisches Eingreifen erfordern. Der Aufwand dafür wäre angesichts der Zahl einzelner WWW-Objekte immens, realistischerweise nie flächendeckend zu leisten und damit nicht angemessen.
So gesehen gehört die Nennung des Namens in der URL eines Bildes nicht zu der Art und Weise der Namensnennung, die durch die CCPL gefordert wird.
In der Stellungnahme geht Creative Commons Deutschland noch näher auf die Frage ein, ob bei einem Direktaufruf eines Bildes, etwa in einem separaten Browserfenster, nach den Bedingungen der CC-Lizenzen dennoch zumindest ein klickbarer Hyperlink zu den Rechteinformationen anzuzeigen wäre – was technisch nicht realisierbar wäre:
„Soweit die beziehungsweise der Betrachtende das Bild per Browserfunktion ‘Grafik anzeigen‘ separat aufruft, war er beziehungsweise sie zuvor bereits auf der Webseite, auf der die eigentliche Nutzung erfolgt und gemäß CCPL [Creative Commons Public Licences, d. Red.] die Namensnennung vorzunehmen ist. Dann ist das Ziel des Satzes 2 der Namensnennungsklausel bereits erreicht worden.“
Abschließend weist die Stellungnahme noch darauf hin, dass Creative Commons weder genau bestimmen noch vorhersehen könne, wie bestimmte Gerichte die Klauseln der CC-Lizenzen im Einzelfall auslegten. Vielmehr müssten derlei Standardlizenzen zu einem gewissen Grade flexibel konstruiert und formuliert sein, damit genug Spielraum bleibe, um sie für ein weites Spektrum von Einsatzfällen verwendbar zu halten.
Auch Pixelio selbst hat seine Lizenzbedingungen nach dem Streit vorm Kölner Landgericht angepasst. Darin heißt es nun ausdrücklich, dass eine Namensnennung nicht erforderlich ist, wenn ein Bild direkt über eine URL aufgerufen wird. Das Unternehmen weist auch darauf hin, dass es die Rechtsauffassung der Kölner Richter nicht teilt und daher keine Quellenangaben geändert werden müssten.
2 Kommentare
1 Michael Lucan am 10. November, 2014 um 18:29
Danke für diesen Artikel. Der Kölner Irrtum ist ja inzwischen behoben.
Aber dieser Artikel stellt – ganz nebenbei – wieder ein weiteres Puzzlestück zum Verständnis der CC-Lizenzen zur Verfügung:
Laut zweitem Zitat (“Soweit die beziehungsweise der Betrachtende …”) geht Creative Commons Deutschland offenbar davon aus, dass die Namensnennung (und sicherlich auch die darüber hinaus notwendigen Angaben – Lizenznennung, gegebenenfalls Hinweis auf Haftungsausschluss usw.) auf der Webseite anzugeben sind, auf der die eigentliche Nutzung erfolgt. (Also: nicht irgendwo anders!)
Wenn man per Browserfunktion “rechte Maustaste” die Funktion ‘Grafik anzeigen‘ separat aufruft, war man zuvor bereits “auf der Webseite, auf der die eigentliche Nutzung erfolgt und gemäß CCPL die Namensnennung vorzunehmen ist.” Sagt Creative Commons Deutschland.
Außerdem: Die Browserfunktion “rechte Maustaste” darf nicht gesperrt werden, wenn man die Lizenzbedingungen einhalten will: “Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können” (aus 4a der CC-Lizenzen).
Auch Creative Commons Deutschland geht offenbar davon aus, dass diese Funktionalität da ist, da sein muss. Und darin ist ja neben “Grafik-Info anzeigen” auch “Grafik downladen als …” (oder ähnlich) vorhanden. Daraus folgt unmittelbar: Downladen nicht verhindern durch Sperre des Kontextmenüs für die rechte Maustaste! Weil man sonst das Bild nicht downladen kann … !
Dank an Creative Commons Deutschland für diese Klarstellungen.
Andererseits: Die Lizenz sagt es ja selbst, sie ist ein Vertrag zwischen dem/derjenigen, die das Werk zu Verfügung stellt und dem/derjenigen, der’s nutzt. Es sollte sich alles, was zu tun und zu unterlassen ist, aus dem Vertrag selbst ergeben, finde ich. Der Rest ist Sache der Parteien, nicht unbedingt die Sache desjenigen, der mal den Text entworfen hat. Aber jetzt wissen wir immerhin, was Creative Commons Deutschland in Bezug auf die Namensangabe als “angemessene Weise” ansieht.
Alles, worüber man sich im Einzelfall noch streiten könnte – _wenn_ es mal zum Streit kommt -, wird nach “Treu und Glauben” zu interpretieren sein. Hinweise von Creative Commons Deutschland dazu sind natürlich hilfreich, wenn Gerichte die Klauseln der CC-Lizenzen im Einzelfall auslegen müssen.
Gruß, ML
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