Amazon-Händler dürfen Fotos anderer Teilnehmer nutzen

Foto: public.resource.org, CC BY
Um die Fotos bei verschiedenen Händlern anzuzeigen, sichert sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Nutzungsrechte. Zwei Händler mit eigenen Shops stritten darüber, ob der andere die Fotos ebenfalls auf der Plattform nutzen darf. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte dazu jetzt ein Urteil der Vorinstanz, wie das Münchner Institut für Urheber- und Medienrecht meldet. Das Urteil selbst (6 U 51/14) fiel demnach bereits im Dezember, ist aber noch nicht veröffentlicht.
Ausgangspunkt des Streits war die besondere Darstellungsweise, mit der die Produkte auf amazon.de präsentiert werden. So gehört es zu Amazons Modell, dass für jedes Produkt nur eine einzige Seite eingerichtet wird, auf der das Produkt abgebildet und beschrieben ist, wenn es sich durch Artikelnummern eindeutig zuordnen lässt. Bieten mehrere Händler das gleiche Produkt an, listet Amazon die Angebote unterhalb der Produktbeschreibung, die durch Amazon oder den Erstanbieter angelegt wurde.
Gericht: Kein Verstoß gegen AGB-Recht
Um die Produktbilder auf diese Weise nutzen, schrieb Amazon in seine Geschäftsbedingungen (Punkt 8), dass die Händler amazon.de ein „vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht“ einräumen. Der Streit ging vor allem um die Frage, ob die AGB an diesem Punkt wirksam sind oder gegen das Urheberrecht oder andere gesetzliche Grundgedanken verstoßen.
Das Kölner Oberlandesgericht führte dem Bericht zufolge aus, dass alle Händler auf Amazon Vorteile davon hätten, wenn die Bilder eines anderen Anbieters bei ihnen ebenfalls genutzt werden. Auch anderen Händlern würde damit zumindest stillschweigend ein Nutzungsrecht auf der Plattform eingeräumt. In der (nicht wörtlichen) Wiedergabe des Urteils heißt es:
Die Richter vergleichen den »Marketplace« mit einem »Peer-to-Peer«-Netzwerk, das sämtlichen Teilnehmern die Nutzung der von anderen Teilnehmern in das Netzwerk eingestellten Inhalte ermögliche.
Auch sahen die Kölner Richter demzufolge keine Benachteiligung eines Rechteinhabers, wenn er zeitlich unbefristet Nutzungsrechte einräumt. Zwar würden Produktbilder auch dann noch bereitstehen, wenn der Erstanbieter sein Angebot beendete hat, doch auch in dieser Hinsicht überwiege der gemeinsame Nutzen.
Update, 20.03.2015: Das Urteil ist jetzt ebenfalls veröffentlicht.
2 Kommentare
1 Udo Päffgen am 18. März, 2015 um 14:51
Dieses Thema schreit förmlich nach einer BGH-Entscheidung!
Die Richter haben sich von Amazon die Amazon-Vorteile als “gemeinnützig” verkaufen lassen.
Folgende Sachverhalte werden nicht berücksichtigt:
1. wenn eine Artikelnummer (EAN) identisch ist, heisst das nicht, dass auch die Artikelbeschreibung identisch sein muss.
Da die Herstellerbeschreibungen meist marginal und unzureichend in digitaler Form vorliegen, investieren viele Händler viel Zeit, Manpower und KnoHow, diese Daten optimal aufzubereiten.
Wir haben hieraus sogar ein Geschäftsmodell entwickelt (wie auch ein paar andere Anbieter). Amazon greifft diese Daten nun kostenlos ab, sucht sich die umsatz- und margenstärksten Artikel heraus und verkauft die dann selber, fast immer als billigster Anbieter, der Dumme ist dann immer der Händler, welcher Amazon den Weg auch noch bereitet hat.
2. Viele Hersteller stellen Ihren Händlern Daten nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Verfügung, welcher die Nutzung ausschliesslich durch den Vertragspartner zulässt. Wie viele und welche Artikeldaten bei Amazon davon betroffen sind, weiß nur der liebe Gott.
3. das Amazon Impressum weist darauf hin, dass Amazon für die Daten von “Drittanbieter-Angeboten, z. B. Marketplace)” nicht haftet und der Rechtsverletzte sich an den jeweiligen Drittanbieter zu wenden hat.
Da Amazon die hochgeladenen Daten aber selber und willkürlich den EANs zuordnet, kann der verantwortliche Uploader vom Rechtsverletzten nicht ermittelt werde.
Fazit:
Dass das OLG Köln solche Unstimmigkeiten absegnet und einen “allgemeinen Nutzen” daraus ableitet, gibt mir doch sehr zu denken.
Sollten sich mehrere Händler zusammenfinden, würden wir uns an einer Sammelklage beteiligen.
Kontakt:
upa@paeffgen.com
2 Wouww am 11. März, 2017 um 19:01
Auf Plattformen wie Amazon und eBay gibt es mehrere Vertragsverhältnisse. Käufer und Verkäufer schließen zunächst mit Amazon als Plattformbetreiber einen Vertrag. Immerhin hat JEDER Händler mit amazon einen Vertrag abgeschlossen, in dem dieser Sachverhalt eindeutig geklärt ist (Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag, u.a. Pkt. 4) Insofern kann kein Gericht dieser Welt anders entscheiden!
Händler sind selbst verantwortlich, wenn sie sich darauf einlassen, ohne die Bedingungen genau gelesen zuhaben. Dummheit stirbt eben nicht aus…..
Was sagen Sie dazu?