Schweiz: Referendum gegen neues Urheberrecht
Mehrere Gruppen und Initiativen machen gegen die Gesetzesänderung mobil. Unter dem Slogan „No Swiss DMCA“ wird für ein Referendum gegen die beschlossenen Änderungen geworben. Dabei steht „DMCA“ als Abkürzung für den „Digital Millennium Copyright Act“. Durch diese umstrittene Gesetzesverschärfung wurden die Rechte der Inhaber von Urheberrechten in den USA stark ausgeweitet und die Strafen für Urheberrechtsverletzungen insbesondere im Internet deutlich erhöht. Die Schweizer Initiative warnt nun eindringlich davor, dass in der Schweiz durch das „gefährliche Gesetz“ nun ebenfalls die Rechte von Nutzerinnen und Nutzern eine stärkere eingeschränkt würden. Bislang galt das Urheberrecht in der Schweiz als vergleichsweise liberal und nutzerfreundlich. So ist zum Beispiel der Download von urheberrechtlich geschützter Musik aus P2P-Tauschbörsen legal. Lediglich das Bereitstellen, also der Upload, solcher Dateien ist mit Strafe bedroht.
Knacken technischer Schutzmaßnahmen manchmal verboten
Am revidierten Gesetz kritisiert die Initiative vor allem den Artikel, der den „Schutz technischer Maßnahmen“ (Artikel 39a URG) regelt. Er wurde neu in das Schweizer Urheberrecht eingefügt. Nach der dort verankerten Regelung dürfen „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten“ in Zukunft vor Ablauf der Schutzfrist des jeweiligen Werkes nicht mehr umgangen werden. Darunter fallen „Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs-, und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken (…) zu verhindern oder einzuschränken“. Unter Strafe gestellt wäre das „Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen“ und das weitere „Erbringen von Dienstleistungen“ die dazu führen, dass der Kopierschutz umgangen wird. Zusammengefasst ist also jedes Umgehen, jede Werbung für eine Umgehung oder die Hilfe bei der Umgehung grundsätzlich verboten.
Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn ein Fall der „gesetzlich erlaubten Verwendung“ vorliegt. Darunter fällt beispielsweise auch das private Kopieren oder die Vervielfältigung von Werken für Personen mit Behinderungen, auch wenn die den Kopierschutz umgehen würden. Verlangt ein Berechtigter, dass die technischen Schutzmaßnahmen aufgehoben werden, so ist der Anbieter verpflichtet, den Zugang zu gewährleisten. Allerdings muss der Berechtigte dabei den Verantwortlichen für die eingebauten Schutzmaßnahmen selbst ausfindig machen. Da dies in der Praxis sehr lange dauern kann, wird diese Regelung von Gegnern der Novellierung ebenfalls kritisiert.
Countdown für fakultatives Referendum
Das fakultative Referendum stellt einen der Grundpfeiler der so genannten halbdirekten Demokratie in der Schweiz dar. Nach Verabschiedung eines Gesetzes müssen, wenn dieses durch ein Referendum zu Fall gebracht werden soll, innerhalb einer „Referendumsfrist“ von 100 Tagen die nötigen 50.000 Unterschriften vorgelegt werden. Liegen sie vor, so kann eine Volksabstimmung über das strittige Gesetz erwirkt werden. Im Fall des novellierten Urheberrechts endet die Frist am 24. Januar 2008. Wenig Zeit, für ein solch großes Vorhaben, finden die Initiatoren von „No Swiss DMCA“. Man habe zu spät angefangen, die notwendigen Unterschriften zu sammeln. Allerdings bekommt das Anliegen zur Zeit eine immer größere Öffentlichkeit. Die Initiative will deswegen auch nicht aufgeben. Als problematisch könnte sich allerdings erweisen, dass bislang noch keiner der großen Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen das Referendum unterstützt.
Was sagen Sie dazu?