Neue GEMA-Regelung für eigene Stücke
Die GEMA hat beschlossen, ihre Tarife für die so genannte „Eigenpräsentation“ an das Internet-Zeitalter anzupassen – wenigstens zu einem Teil. Bisher mussten Autoren von Musikstücken 25 Euro im Jahr bezahlen, wenn sie ihre eigene Musik auf ihrer Website veröffentlichen wollten. Ab sofort ist das Streamen der eigenen Stücke kostenlos. Musiker können auf der GEMA-Website [http://www.gema.de/eigenpraesentation] ihre Werke anmelden, die sie der Öffentlichkeit zum Anhören anbieten wollen. Die Regelung ist zunächst bis Ende 2007 befristet, es wird aber nach Angaben der GEMA rechtzeitig ein neues Angebot zur Verfügung gestellt.
Auch Musikverlage können nun Stücke aus ihrem Repertoire kostenlos als Streaming-Datei online stellen. Sie sparen sogar noch mehr: Bisher mussten sie jährlich 200 Euro bezahlen, wobei sie auf 30 Werke und 50.000 Seitenaufrufe beschränkt waren. Auch diese Beschränkungen fallen nun weg.
Downloads weiterhin kostenpflichtig
Die neue Regelung gilt aber nicht für Downloads, etwa von MP3-Dateien: Wenn eine Band mit kostenlosen MP3s auf sich aufmerksam machen will, schlägt das mit 0,225 Euro pro Datei und Download zu Buche. Bei tausend Downloads, die schnell zusammen kommen können, sind das 225 Euro. Bands wie die Arctic Monkeys, die sich in England über kostenlose MP3-Downloads eine Fanbasis erspielt haben, müssten in Deutschland erst einmal kräftig investieren, jedenfalls wenn sie GEMA-Mitglied sind.
Zu der Frage, wieso es diesen Unterschied zwischen Streaming und MP3-Download gibt, konnte die GEMA bisher keine Auskunft geben. Die Verantwortlichen seien alle noch mit der Mitgliederversammlung beschäftigt, die kürzlich stattgefunden hat, hieß es aus der Pressestelle.
Online-Verwertung kann nicht ausgeschlossen werden
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) kümmert sich um die Zweitverwertungsrechte von Musikern und Musikverlagen. Wird zum Beispiel ein Stück im Radio gespielt, oder nimmt ein anderer Musiker eine Coverversion auf, so muss derjenige, der den Song verwendet, Gebühren an die GEMA bezahlen. Die schüttet dann die Tantiemen an den Autor aus – natürlich nur, wenn der Mitglied ist. Ein Problem taucht dann auf, wenn der Autor selbst seine Stücke verwerten will, zum Beispiel auf seiner Homepage. Es ist nämlich laut GEMA-Vertrag nicht möglich, einzelne Stücke oder Nutzungsarten aus der Verwertungskette auszuschließen.
Was die Online-Nutzung angeht, so gibt es unterschiedliche Informationen. In einigen Weblogs und Foren kann man lesen, dass man diese Nutzungsart ausnehmen kann, wenn man einen Wahrnehmungsvertrag abschließt. Die Informanten berufen sich auf Angaben von GEMA-Mitarbeitern. Laut telefonischer Aussage der GEMA-Presseabteilung gegenüber iRights.info ist dies jedoch nicht möglich. Man könne einzelne Rechtegruppen ausschließen, so zum Beispiel das Aufführungsrecht oder Vervielfältigungsrecht. Da aber die Online-Nutzung verschiedene Rechte kombiniert – zusätzlich zum Vervielfältigungsrecht etwa auch das Senderecht – sei es nicht möglich, sie gesondert aus dem Wahrnehmungsvertrag auszunehmen.
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