Ramak Molavi: Technische Lösungen statt langwieriges Rechteclearing
Das deutsche Urheberrecht hat für mich im interkontinentalen Vergleich einen guten Regelungsansatz. Diesen aufzugeben halte ich für falsch. Kapitulation in Bezug auf den Schutz der Urheberrechte und eine völlige Verwässerung der Nutzungsrechte darf es nicht geben.
Auch wenn sich eine zwar spannende, bisweilen jedoch überbewertete Mash-Up-Kultur entwickelt hat und Werke im Internet immer leichter verfügbar werden, heißt es nicht, dass die genutzten Werke nur noch zur freien Disposition aller stehen sollten.
Genauso darf es keinen immer komplexeren Schutz für immer leichter zugängliche Werke geben. Den Schutz des Urheberrechts gilt es so umzusetzen, dass der Urheber über sein Werk weiterhin bestimmen kann, jedoch eine tatsächliche Usability des Rechteerwerbsprozesses hergestellt wird. Bei der Beurteilung des richtigen Lösungsweges sollte zunächst zwischen beauftragten und freien Werken unterschieden werden. Bei Werken, die zur wirtschaftlichen Nutzung in Auftrag gegeben werden und womöglich sonst gar nicht erst entstehen würden, sollte es eine unkomplizierte und umfassende Buy-Out-Lösung geben. Für Werke, die frei entstehen, jedenfalls ohne vorherige Beauftragung, sollte der Urheber jederzeit die Herrschaft über die Verteilung der Nutzungsrechte behalten.
Der einzige Weg kann hier aus meiner Sicht nur ein technisch ausgeklügeltes Rechtemanagement sein, womit ich sicher nicht etwaige straffe DRM-Systeme meine, die einem den Genuss am erworbenen Nutzungsrecht derart einschränken, dass man bald davon absieht, mit DRM versehene Werke überhaupt nutzen zu wollen.
Technisches Rechtemanagement heißt:
- Klare Urheberschaften (durch digitale Fingerabdrücke – entsprechende Erkennungssoftware in einer zentralen Datenbank, in der alle digital verfügbaren Werke registriert sind)
- Modulare „one click“-Lösungen zur Wahl zwischen verschiedenen Nutzungsarten und Nutzungsdauer. So kann es eine differenzierte Rechteregelung geben, angepasst dem Einzelfall durch „Urheber Generated Schutz“, statt einer einheitlichen, nicht passenden Behandlung aller Fälle.
- Vorteil: mühsame und kostspielige Rechtedurchsetzung, sowie Sanktionen geraten in den Hintergrund.
Ein solches Rechtemanagement betrifft natürlich nur digitalisierbare und somit mehrfach vermarktbare Werke. Werke der nicht digitalen Kunst beispielsweise, die ohnehin nicht „leicht verfügbar“ sind und ihre eigenen Vermarktungswege über Galerien etc. haben, werden hiervon nicht erfasst und sind ohnehin eher nicht das Problem. Dieses technische Rechtemanagement kann, muss jedoch nicht, durch Verwertungsgesellschaften erfolgen.
Hier sollten die Belange des Urhebers und des Nutzers eindeutig im Vordergrund stehen und die Rolle der Verwerter sich auf die bloße Verwaltung der Rechte beschränken. Weg von der, zugegebenermaßen, interessanten und vielseitigen akademischen Diskussion, hin zu Lösungen, die der Technizität der Wirklichkeit im Netz gerecht werden.
Zur Person
Ramak Molavi ist Rechtsanwältin aus Berlin mit Schwerpunkt IT- und Gamesrecht. Ebenfalls leitet sie die Rechtsabteilung einer großen deutschen Games Company. Zuvor hat sie als Designerin für verschiedene Werbe- und Kreativagenturen gearbeitet.
Was sagen Sie dazu?