EFF kämpft gegen Ausweitung des US-Urheberrechts
Das Ehepaar Jeffrey und Pamela Howell wurde wie mehr als 20.000 andere US-Bürger von der Musikindustrie wegen illegaler Filesharing-Aktivitäten verklagt. Die Kläger werfen dem Ehepaar vor, ihre ausschließlichen Rechte zur Herstellung und Verbreitung von Kopien urheberrechtlich geschützter Musikstücke verletzt zu haben. Die Kläger von der Musikindustrie haben vor Gericht allerdings nur in 11 Fällen nachgewiesen, dass die Howells tatsächlich Kopien hergestellt und verbreitet haben. Darüber hinaus argumentieren sie, dass allein das Speichern von Musikstücken in einem „shared folder“” ausreichend sei, um ihre Exklusivrechte zu verletzen. In ihrem Unterstützerbrief für die Beklagten weist die EFF dieses Argument zurück.
Eindeutige Präzedenzfälle
Unter Verweis auf eine ganze Reihe teils hochkarätiger Präzedenzfälle legt die EFF ausführlich dar, dass das bloße Angebot, nicht autorisierte Kopien herzustellen, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die beiden Fälle RIAA gegen Bertelsmann (Napster) und Perfect 10 gegen Google und Amazon. In beiden Fällen hatten Gerichte das Argument der Kläger zurückgewiesen, dass auch Beihilfe- oder Vorbereitungshandlungen eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des Gesetzes darstellen. Trotzdem, so die EFF, beharrten die Kläger im vorliegenden Fall darauf, dass „zur Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts keinesfalls eine vollständige Übertragung des betroffenen Werkes stattgefunden haben muss“. Das Angebot, bei Bedarf eine Kopie auszuliefern, sei allein schon ausreichend, um das Verbreitungsrecht zu verletzen.
Gericht soll Kläger stoppen
Die EFF fordert das Gericht nachdrücklich dazu auf, die Wortklauberei der Kläger zurückzuweisen. Wenn die Kläger den Beklagten nicht nachweisen könnten, dass diese die Rechte der Kläger verletzt haben, so sei das nicht Schuld der Beklagten. Vielmehr resultierten die Probleme der Kläger aus dem Design der Filesharing-Software KaZaA. Wenn die Kläger trotz der Schwierigkeiten Prozesse gegen Privatpersonen anstrengten, seien sie auch für die saubere Beweisführung verantwortlich. Der Versuch, den Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes beu zu definieren, könne und dürfe die Beweisführung nicht ersetzen, so die EFF: „Aus den oben dargelegten Gründen sollte dieses Gericht den Versuch der Kläger zurückwesien, das Verbreitungsrecht radikal auszuweiten.“
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