Landgericht Köln revidiert: Herausgabe von Redtube-Nutzerdaten war nicht rechtmäßig
In der unendlich verwickelten Geschichte der Redtube-Abmahnungen gibt es heute eine weitere Wendung: Wie das Landgericht Köln mitteilt (PDF), hat es den Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Herausgabe ihrer Nutzerdaten vom Internetprovider in vier Fällen stattgegeben.
Die Nutzerdaten zu den IP-Adressen hätten also nicht herausgegeben werden dürfen. Das Gericht stellt fest, dass es die Sachlage falsch eingeschätzt hat, weil im Antrag von „Downloads”, aber nicht – jedenfalls nicht durchgängig – von „Streaming” die Rede war.
Einer der vier Beschlüsse ist bereits veröffentlicht. Darin heißt es:
Diesen Sachvortrag [im Auskunftsantrag, DP] hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.
Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht.
Weil die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch – eine offensichtliche Rechtsverletzung – doch nicht vorlag, habe die Herausgabe das Fernmeldegeheimnis des betroffenen Nutzers verletzt.
Auch das Landgericht Köln weist nun noch einmal darauf hin, dass das Anschauen von Streams nach seiner Anschauung „grundsätzlich” noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt, was ganz der überwiegenden Einschätzung von Urheberrechtlern – Beispiel 1, 2 – und zuletzt auch der Bundesregierung entspricht. Dass das von der Kanzlei Diehl & Partner vorgelegte „Gutachten” – welches die vermeintlich korrekte Ermittlung der IP-Adressen belegen sollte – keine Erkenntnisse bringt, stellt nun auch das Landgericht fest.
Außerdem deutet das Landgericht an, dass sich aus den jetzigen Beschlüssen ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte, wenn weitere gerichtliche Auseinandersetzungen etwa über die Abmahnkosten folgen. Der Beschluss (209 O 188/13) ist zwar noch nicht rechtskräftig, für die an den Abmahnungen beteiligten, teilweise schon untergetauchten Parteien wird die Sache aber dennoch immer mehr zum Bumerang.
1 Kommentar
1 Harald Schneller am 29. Juni, 2014 um 02:03
Wenn man die Sache weiterdenkt stellt sich die Frage auf welcher Grundlage eigentlich Kanzleien wie Fareds Hamburg, Waldorf/Frommer in München et al zu den IP Adressen kommen nachdem der EuGH die Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt hat?
Noch weiter gedacht wird das Monopol des Börsenvereins fallen, das ist die Lobby der Buchhändler, die die Regierung (wieder mal, wie beim Mindestlohn die SPD) in die Knie zwingt.
Ein Beispiel: Ein Freund hat einen kleinen Buchladen, als es herauskam habe ich für das englische paperback von Hofstadters GEB 80 Mark bezahlt. Heute kostet das bei amazon € 15.–.
Das geht dann weiter durch alle Wirtschaftszweige: ein Paar TOD’S kosten in München 600 € im web € 140.–
Was sagen Sie dazu?