Kein Plagiat: Bundesgerichtshof über Ähnlichkeiten zu Pippi Langstrumpf
Der Bundesgerichtshof wies gestern eine Klage zurück, bei der es um die Bewerbung eines „Pippi Langstrumpf“-Faschingskostüms in einem Verkaufsprospekt einer deutschen Supermarktkette ging. Das meldet AFP, wie auf diversen Nachrichtensites zu lesen ist:
Die Einzelhandelskette “Penny-Markt” durfte mit einer “Pippi Langstrumpf” ähnelnden Abbildung für den Verkauf von Karnevalskostümen werben. Dass die Abbildung rote Zöpfe und ähnliche Strümpfe wie die Figur aus der schwedischen Kinderbuchreihe von Astrid Lindgren aufwies, reiche für eine Urheberrechtsverletzung nicht aus (…)
In dem Foto zweier Models in diesem Kostüm sah die schwedische Erbengemeinschaft Saltkråkan ein Plagiat. Sie ist Besitzerin der Nutzungsrechte an den Werken Pippi-Langstrumpf-Schöpferin Astrid Lindgren. Die Rechte an der weltbekannten Romanfigur seien verletzt, die Erben forderten 50.000 Euro Schadensersatz.
Die Richter am BGH sehen in der Werbefoto-Darstellung aber offenbar nur wenige Übereinstimmungen mit der literarischen Figur. Sie begründeten dies anhand eines Vergleiches der äußeren Merkmale: Dieser Vergleich hätte „nur teilweise“ eine Übereinstimmung ergeben, etwa bei den roten Zöpfen und den Ringelstrümpfen. „Von sonstigen Eigenschaften, die das Original ausmachen, sei praktisch nichts übernommen, nicht mal alle äußeren Merkmale“, zitiert Spiegel Online den Vorsitzenden Richter des ersten Zivilsenats, Joachim Bornkamm.
Weiter heißt es dort:
Manchem wird diese Sichtweise kleinkariert erscheinen. Rechtsanwalt Ralph Graef, der die Saltkråkan AB in Rechtsstreitigkeiten in den Vorinstanzen vertrat, zeigte […] die Dimensionen des Streits auf: ‚Plagiate rund um Pippi Langstrumpf sind für viele Unternehmen ein sehr lohnendes Geschäft’, kritisierte er.
Sechsstellige Umsätze seien dabei keine Seltenheit. Der ,Systemfehler im Urheberrecht’ bestehe darin: ‚Wenn einer erwischt wird, zahlt er nicht mehr, als wenn er vorher gefragt hätte.’
Ob das Urteil Plagiaten und Geschäftemacherei mit leicht veränderten, aber noch erkennbaren literarischen Figuren weitere Tore öffnet, ist vorstellbar. Aber noch nicht gesagt: Wie es in den Meldungen heißt, habe der Bundesgerichtshof nur bezüglich der Urheberrechts-Ansprüche entschieden. Zu weiteren Aspekten der Klage habe er den Fall (I ZR 52/12) an die vorherige Instanz zurückverwiesen, das Oberlandesgericht Köln.
Aktualisierung: Pressemitteilung des BHG zum Urteil vom 17.7.2013
1 Kommentar
1 Alexander am 15. Juni, 2014 um 23:03
Ich befürchte, dass die Rechtsprechung ohne weitere gesetzliche Spezifikationen einer weiteren Kommerzialisierung unserer Gesellschaft kaum entgegen treten kann.
Was sagen Sie dazu?