Hyperlinks und Urheberrecht: Reaktionen auf das EuGH-Urteil

Foto: daniel.julia, CC BY-SA
Gestern hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Fall „Svensson“ gefällt: Verlinkungen auf frei zugängliche Quellen sind urheberrechtlich kein Problem. Wenn aber ein „neues Publikum“ mit Verlinkungen erreicht wird, kann die Sache wieder anders aussehen – und eine Verlinkung in das Recht zur „öffentlichen Wiedergabe“ eingreifen. Hier einige Reaktionen.
„Carry on linking!“, so das Fazit von Frances Robinson im Digits-Blog des Wallstreet Journal, der sich rundum zufrieden zeigt:
Happily for the Internet, the legal eagles of Luxembourg concluded that “The owner of a website may, without the authorisation of the copyright holders, redirect Internet users, via hyperlinks, to protected works available on a freely accessible basis on another site.”
Aber auch der US-Filmverband MPAA begrüßt das Urteil – konkret den Umstand, dass der EuGH Links auf nicht frei zugängliche Inhalte ausdrücklich ausgenommen hat. MPAA-Europachef Chris Marcich schreibt:
With this judgment, the CJEU confirms that the rightsholders have the power to define what public their protected work is intended for. Any link that would create other than the originally intended public constitutes an unauthorized act of communication to the public and thereby infringes copyright.
Anwalt und Financial-Times-Justiziar John Halton sieht in der vom Europäischen Gerichtshof stark gemachten Unterscheidung zwischen „neuen” und „altem“ Publikum jedoch noch einige Sprengkraft:
As I see it, though, the really critical question which Svensson bequeaths to us is this: Does this link communicate the work to a “new public”? I suspect that could turn out to be something of an unexploded bomb in certain circumstances.
Ähnlich findet auch Tomasz Targoz, Urheberrechtler an der Uni Krakau, Grund zur Beunruhigung. In seiner Urteilsbegründung habe der EuGH die Verlinkung gleichsam erst im letzten Moment „gerettet“, statt es etwa bei Haftungsfragen zu belassen und Links aus den Verwertungsrechten fernzuhalten. Im Kluwer Copyright Blog schreibt er:
There will be much wiser people pondering all of the above, I am certain, but it is too tempting not to ask: why couldn’t the CJ UE just say providing a link where there are other ways of access is not an act of communication (…). It would have been so much simpler.
Man kann den Eindruck bekommen, dass die Diskussion über Verlinkungen nicht enden will, auch wenn die Lage zumindest in Deutschland schon seit Jahren klar ist – anders als bis jetzt in anderen europäischen Ländern. Tim-Berners-Lee schrieb schon 1997 in einer Notiz über „Mythen beim Verlinken“, dass jede Erlaubnispflicht für Links Probleme nach sich ziehen würde. Er fügte seiner Notiz die Bemerkung hinzu:
Status: personal view only. Editing status: not perfect.
Zumindest damit hat er Recht behalten.
1 Kommentar
1 Normala am 16. Februar, 2014 um 11:57
Wenn ich einen Inhalt veröffentlichen will, stelle ich ihn auf eine frei zugängliche Seite, das Publikum kann ich mir nicht aussuchen, (darauf beruht auch das gesamte Geschäftsfeld der Abmahnungen.)
Habe ich aber einen geschlossenen Empfängerkreis im Auge, dann schick ich den Inhalt direkt oder schütze ihn auf der Webseite mit einem Schlüssel, den nur der geschlossene Kreis von mir erhält.
Natürlich lassen sich sowohl Inhalte wie Schlüssel weitergeben, dies ist dann aber die Entscheidung und der Regelverstoß derer, die weitergeben. Meine Pflicht ist nur darauf hinzuweisen, dass der Inhalt nicht weitergegeben werden dar.
Natürlich freue ich mich, wenn jemand anfragt, ob er/sie verlinken darf, das ist ein Kompliment.
Der Verlinkende weiß auch, dass sich die Inhalte meiner Webseite ändern können, deswegen trägt er die Verantwortung für eine sorgfältige Auswahl seiner Links zum Zeitpunkt der Verlinkung, nicht aber für spätere Entwicklungen und jeder vernünftige Internetnutzer weiß das auch.
Was sagen Sie dazu?