Grundrechte und Urheberrecht: EuGH wird über Afghanistan-Papiere und Sampling entscheiden

Foto: G. Fessy/ Gerichtshof der Europäischen Union
Wenn Medien Dokumente erstmals veröffentlichen, kann das Urheberrecht zum Fallstrick werden. So erging es der WAZ, als sie Lageberichte der Bundeswehr aus Afghanistan publizierte. Das Verteidigungsministerium ging mit dem Urheberrecht gegen die Veröffentlichung vor – und nährte den Eindruck, es als Notnagel gegen unliebsame Veröffentlichungen zu missbrauchen.
Gerichte entschieden aber bislang: Weder das Zitatrecht noch die „Berichterstattung über Tagesereignisse“ erlaubten es, die ungekürzten Berichte zu veröffentlichen. Nun verwies der BGH, bei dem der Streit landete, den Fall an den Europäischen Gerichtshof. Er soll unter anderem entscheiden, ob Informations- und Pressefreiheit weitere Beschränkungen des Urheberrechts erlauben (Aktenzeichen I ZR 139/15 – Afghanistan-Papiere). In den Vorlagefragen heißt es:
Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit […] und der Pressefreiheit […] Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber […] außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen.
Neue Runde auch im Sampling-Streit
Auch in dem – seit rund 13 17 Jahren durch die Instanzen wandernden – Sampling-Streit zwischen der Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham wird der EuGH nun mitentscheiden. Das Bundesverfassungsgericht entschied zwar im letzten Jahr, dass die Kunstfreiheit auch Sampling ohne Genehmigung möglich machen kann. Es hatte aber nur allgemeine Kriterien aufgestellt.
Ob Pelham auch im konkreten Fall samplen durfte, muss aber noch abschließend entschieden werden. Mit den Vorlagefragen, die der Bundesgerichtshof nun dem EuGH vorgelegt hat, will er unter anderem wissen, ob „kleinste Tonfetzen“ von vornherein der Verfügungsmacht von Plattenfirmen entschlüpfen können – und wenn nicht, ob sie dennoch als „freie Benutzung“ oder Musikzitat erlaubt sein können (Aktenzeichen I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).
Der EuGH soll nun unter anderem klären,
in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers […] und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte […] die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind.
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