Europäischer Gerichtshof: Fernsehsender können Streaming untersagen
Fernsehen ohne Fernsehgerät: Das britische Unternehmen TV Catchup machte es möglich und streamte frei empfangbare Fernsehsender ins Internet, jedenfalls für englische Nutzer und Gebührenzahler. Einige Fernsehsender, darunter die des dortigen ITV-Netzwerks, klagten dagegen.
Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag, dass diese das Weiterleiten des Signals ins Internet per Stream verbieten können. Dabei musste er unter anderem klären, ob es sich bei dem Streaming-Verfahren um eine „öffentliche Wiedergabe” nach der Urheberrechts-Richtlinie der EU handelt, wenn das Signal vom eigentlichen Fernsehsender schon einmal verbreitet wurde.
Aus der Meldung bei Beck:
Die Weiterverbreitung terrestrischer Sendungen über einen solchen Dienst falle unter den Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Sei ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen, müsse jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die – wie hier – nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolge, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden.
Und der Gerichtshof musste klären, ob diese Wiedergabe „öffentlich” ist:
Der Gerichtshof stellt klar, dass die kumulative Wirkung zu beachten ist, die sich daraus ergibt, dass die Werke den potenziellen Adressaten zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben, von Bedeutung,
so die Pressemitteilung (PDF) des EuGH.
TV Catchup selbst weist darauf hin, dass man gerichtliche Auseinandersetzungen bei anderen wichtigen Punkten gewonnen habe und etwa die Programme der BBC streamen darf.
Hier gibt es das Urteil (C-607/11) im Volltext.
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