Bundesgerichtshof: Anschlussinhaber muss Volljährige nicht belehren oder überwachen

Foto: Johannes Otto Först, PD
Ohne Anhaltspunkte, dass ein Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, haftet ein Anschlussinhaber nicht für das Handeln von volljährigen Familienangehörigen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden und ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Vier „führende deutsche Tonträgerhersteller” hatten einen Anschlussinhaber verklagt, dessen volljähriger Stiefsohn mit dem Hochladen von mehreren tausend Dateien über das Filesharingprogramm „Bearshare” Urheberrechte verletzt haben soll. Hier weigerte sich der Anschlussinhaber, die Abmahnkosten zu bezahlen, gab aber eine Unterlassungserklärung ab.
Das Urteil (I ZR 169/12) selbst ist noch nicht veröffentlicht. In der Presseerklärung heißt es:
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof sich mit einem ähnlichen Fall befasst. Damals ging es aber um minderjährige Kinder, konkret um einen dreizehnjährigen Jungen im Fall „Morpheus”.
Der BGH hatte hier entschieden, dass Eltern die Internetnutzung ihrer Kinder nicht überwachen oder Filtersoftware installieren müssen, um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Wenn Eltern die Kinder über die Nutzung aufgeklärt – also Filesharing untersagt – haben und sonst keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist das ausreichend. Das jetzige Urteil passt, soweit man das der Pressemitteilung überhaupt entnehmen kann, also zur Linie des BGH bei der Filesharing-Haftung.
Mehr zum Thema Haftung und darüber, wie man Abmahnungen vermeidet – was bekanntlich gar nicht immer so einfach ist – gibt es hier: Post vom Anwalt, was tun?
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