BGH: Bibliotheken dürfen digitalisierte Werke zum Ausdrucken und Speichern anbieten (Update)
Bibliotheken dürfen ihre Bestände auch ohne Erlaubnis der Verlage digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt entschieden, dass sie diese auch zum Ausdrucken und Speichern anbieten dürfen.
Wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung bekannt gibt, hat er eine Klage des Eugen-Ulmer-Verlags gegen die Technische Universität Darmstadt heute insgesamt abgewiesen. Die Universitätsbibliothek hatte ein Lehrbuch digitalisiert und an elektronischen Leseplätzen, zum Ausdruck und zum Abspeichern auf einem USB-Stick angeboten. Der Verlag sah darin Urheberrechtsverletzungen und klagte.
Nach EuGH auch BGH pro Bibliotheken
Die Richtung hatte schon der Europäische Gerichtshof vorgegeben, bei dem der Streit schließlich gelandet war. Er hatte im September 2014 weitgehend im Sinne der Bibliotheken entschieden: Auch wenn ein Verlag der Bibliothek ein Lizenzangebot für digitale Fassungen gemacht hat, kann sie die Werke dennoch selber digitalisieren. Dabei kann sie sich auf gesetzliche Ausnahmeregelungen im Urheberrecht berufen, um die Werke an elektronischen Leseplätzen anzubieten.
Offen ließ der Europäische Gerichtshof aber, ob die digitalisierten Werke in Bibliotheken auch abgespeichert und ausgedruckt werden dürfen, da die europäische Urheberrechts-Richtlinie das nicht zwingend vorschreibe. Bei solchen, sogenannten „Anschlussvervielfältigungen“ ergibt sich dann eine komplexe Abfolge verschiedener Ausnahmeregeln im Urheberrecht.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass auch das Ausdrucken und Speichern „in vielen Fällen“ erlaubt ist:
Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. […] Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. […] Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.
Das Urteil selbst (I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II) ist noch nicht veröffentlicht.
Update, 17.04.: Reaktionen auf das Urteil
Mittlerweile haben sich sowohl der Deutsche Bibliotheksverband (DBV) als auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels mit Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Wenig überraschend zeigt sich der Bibliotheksverband erfreut, der Börsenverein dagegen verärgert.
- DBV-Vorsitzender Frank Simon-Ritz wird mit den Worten zitiert, er habe den Eindruck, „als könnten deutsche Gerichte nunmehr nachvollziehen, was die Aufgaben von Bibliotheken in der heutigen Zeit“ seien. Zugleich ruft der DBV die Forderung nach einer Wissenschaftsschranke in Erinnerung, die die derzeitigen Regelungen vereinfachen und erweitern soll.
- Der Börsenverein kritisiert, die Entscheidung komme für Verlage „einer vollständigen Enteignung gleich“. Zwar sind auch für Leseplatz-Kopien im Urheberrechtsgesetz pauschale Vergütungen vorgesehen, „aufgrund einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs“ gebe es jedoch derzeit kein Geld von der Verwertungsgesellschaft Wort für Verlage. Man wolle den Urteilstext abwarten und mit dem Ulmer-Verlag prüfen, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könne.
Der Börsenverein bezieht sich hier auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, das Verfahren im Streit zwischen dem Urheberrechtler Martin Vogel und der VG Wort auszusetzen und auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu warten. Vogel und die VG Wort streiten darüber, ob und wann Verlage überhaupt an solchen Pauschalvergütungen beteiligt werden dürfen. Inhaltlich hat der Bundesgerichtshof darüber aber noch nicht entschieden.
Die VG Wort hatte daher im März beschlossen, 2015 zwar Geld an Autoren, aber erst einmal nicht an Verlage auszuschütten. Die Verwertungsgesellschaft hat allerdings angekündigt (PDF), für solche Verlage eine Ausnahme zu machen, die sich verpflichten, das Geld gegebenenfalls innerhalb eines Monats zurückzuzahlen, wenn Gerichte gegen die Verlage entscheiden sollten.
4 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 21. April, 2015 um 15:57
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch das Ausdrucken und Speichern „in vielen Fällen“ erlaubt ist. In welchen Fällen ergibt sich aus § 53 und das ist leider der komplizierteste Paragraf im gesamten Urheberrechtsgesetz. Der § 53 wird m. E. durch den Paragrafen 52b nicht ausgehebelt. Vollständige Bücher dürfen z.B. nicht für den privaten Gebrauch kopiert werden, was allerdings nach Meinung vieler Experten auf E-Books nicht zutrifft, zumindest dann nicht, wenn die E-Books von vornherein als solche verbreitet wurden. Wenn allerdings ein Buch nur in gedruckter Form vorliegt und die Bibliothek selbst die Digitalumwandlung speziell für den Leseplatz im Rahmen des § 52b vornimmt, dann darf das Buch vermutlich nicht als Ganzes kopiert werden. Und für den “nicht privaten” aber “sonstigen eigenen Gebrauch” im Sinne des § 53 dürfen in bestimmten Fällen viele Kopien (auch Auszüge aus Büchern) gar nicht digital gespeichert, sondern nur ausgedruckt werden. Zum Glück weiß das alles kaum jemand genau. Besser als in § 53 Abs. 2 Satz 3 kann man eine Information nicht verschlüsseln ;-).
MfG
Johannes
2 Helmut Haase am 13. Oktober, 2015 um 14:36
“Das BGH-Urteil ist kurzsichtig. Es wird insbesondere den Katalog an Grundlagenbüchern auf den Stand von 2015 einfrieren. Diese verfassen Autoren nicht zur wissenschaftlichen Profilierung, sondern zur didaktischen Optimierung des Stoffs. Warum sollten Autoren und Verlage weiterhin Lehrbücher herausbringen, wenn sie keine Einnahmen damit erzielen können?”
Der I. Zivilsenat des BGH nimmt diese Folge seines Urteils vom 16. April 2015 offenbar in Kauf.
Was sagen Sie dazu?