Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt
Schlagwort Wahrnehmungsvertrag
Timothy Vollmer CC BY 2.0

Verwertungsgesellschaften

Kein Widerspruch: Open Access und Vergütung durch die VG Wort

26. Juli 2024 von

Die VG Wort nimmt Urheberrechte bei Text- und Sprachwerken wahr. Auch wissenschaftliche Autor*innen profitieren von den Ausschüttungen. Freie Lizenzen und Open Access bedeuten nicht automatisch einen Verzicht auf Vergütungsansprüche. Felix Reda erklärt die Situation und zeigt, wie man dafür beim Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort vorgeht. » mehr

Themen: Creative Commons + Lizenzen · Urheberrecht · Wissen + Open Access · Wissenschaft

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„Aktionsbündnis Urheberrecht“ gegen VG Wort

5. Juni 2009 von · 3 Kommentare

Bereits am 25. Mai hatte Thomas Hoeren, Urheberrechtler am Institut für Medienrecht der Uni Münster, im beck-blog, dem Jura-Forum des Münchner C.H. Beck-Verlags, seinen Kollegen aus der Wissenschaft empfohlen, der soeben von einer Mitgliederversammlung der VG Wort beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft zu widersprechen. » mehr

Themen: AGB + Verträge · Autor + Text · Kreativwirtschaft · Literatur · Technologie · Urheberrecht · Wissen + Open Access

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VG Wort positioniert sich gegenüber Google

24. Mai 2009 von · 5 Kommentare

Die VG Wort hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 23. Mai 2009 in München im Zusammenhang mit dem umstrittenen Google Book Settlement eine Änderung ihres Wahrnehmungsvertrags sowie ihres Inkasso-Auftrags für das Ausland beschlossen. Die Versammlung orientierte sich dabei im Wesentlichen an den bereits im Vorfeld veröffentlichten Entwürfen. Die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags sind gewissermaßen durch das Google Book Settlement inspiriert, beziehen sich aber auf den Umgang mit digitalen Rechten an sich. Zunächst ist in §1 Nr. 19 des Wahrnehmungsvertrags die Formulierung „sowie vergriffene Werke“ gestrichen und damit eine erst im Mai 2008 vorgenommene Änderung rückgängig gemacht worden. Daraus folgt, dass die VG Wort nicht mehr wie bisher das Recht hat, digitale Nutzungen solcher vergriffener Werke zu lizenzieren, für die der Urheber einen Rechteverlust im Zuge der Regelung des §137 UrhG erlitten hat. War ein Werk zu einem Zeitpunkt erschienen, zu dem digitale Verwertungen eine noch unbekannte Nutzungsart waren (wovon man bei Büchern in der Regel dann ausgeht, wenn sie vor etwa 1993 erschienen sind) und hatte der Rechteinhaber dem Verlag mit dem Hauptrecht auch sämtliche Nebenrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt übertragen, so konnte die VG Wort das Werk bislang aufgrund der vorgängigen Rechteeinräumung im Wahrnehmungsvertrags für eine digitale Nutzung lizenzieren, ohne den Autor vorher noch einmal zu fragen. In der Praxis ist dies wohl nicht vorgekommen, Ehmann/Fischer halten §1 Nr. 19 ohnehin für unwirksam. » mehr

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