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Urheberrechte von Günther Grass durch Abdruck von Briefen verletzt

7. Februar 2008 von

Wie das Institut für Urheber- und Medienrecht gestern berichtete, hat das Berliner Kammergericht in einem Prozeß um die unerlaubte Veröffentlichung zweier Briefe von Grass durch die FAZ gegen die Zeitung entschieden. Nach § 12 des Urheberrechtsgesetzes gilt:

 (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Da die Briefe zuvor nicht veröffentlicht worden waren, durfte die FAZ sie auch nicht ohne Grass' Zustimmung abdrucken. Nach Auffassung des Gerichts müsse das Urheberpersönlichkeitsrecht im vorliegenden Fall höher gewertet werden als das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

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