Das Urheberrecht verursacht Depressionen
Die Deutsche Kinemathek hat in den letzten beiden Jahren Symposien zu urheberrechtlichen Fragen in Museen und Archiven veranstaltet.[1]
Das Interesse war groß, denn das Urheberrecht spielt in der täglichen Arbeit eine immer bestimmendere Rolle. Doch unter den aus der ganzen Republik zusammengekommenen Mitarbeitern kultureller Einrichtungen sah man viele lange Gesichter, einigen war Enttäuschung ins Gesicht geschrieben. Ein Besucher fasste es sehr prägnant zusammen: „Das Urheberrecht verursacht Depressionen.“
Das ist zunächst verwunderlich. Denn eigentlich müsste man doch meinen, Museen und Archiven sei besonders an einem Schutz des geistigen Schaffens gelegen, den das Urheberrecht bewirken soll. In Paragraph 1 des Urheberrechtgesetzes heißt es programmatisch: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Auch den Archiven und Museen geht es um den Schutz von Werken; vordringlich allerdings darum, Werke vor physischem Verfall zu schützen oder vor dem Vergessen. Sie sind „Arbeiter im Weinberg des geistigen Eigentums“ – und das ohne finanzielle Interessen zu verfolgen, allein der kulturellen Bedeutung der ihnen anvertrauten Werke verpflichtet.
Ein Archivar aus Süddeutschland meinte nach dem Symposium im September 2008, er habe einmal mehr gelernt, was er alles nicht dürfe, wo es überall Probleme gäbe. Hätte er von diesen Problemen doch bloß nie gehört, wäre er bloß im Zustand seliger Unschuld geblieben. Einige Mitarbeiter in Museen und Archiven verfolgen tatsächlich eine Vogel-Strauß-Strategie und versuchen, rechtliche Probleme beharrlich zu ignorieren. Und dafür gibt es auch Gründe. Denn das geltende Urheberrecht berücksichtigt die Interessen von Museen und Archiven nicht angemessen. Dies gilt insbesondere angesichts der Digitalisierung.
Wenn von den Menschen, die sich ihr Leben lang für die Kultur einsetzen, das Urheberrecht nur als Beschränkung ihrer wichtigen Arbeit wahrgenommen wird, fördert dies nicht eben die Bereitschaft, sich damit auseinanderzusetzen. Und wenn das Recht sich nicht bemüht, einen gerechten Interessenausgleich herzustellen, dann verliert es bei denen, deren Interessen übergangen werden, an Akzeptanz. Bei Museen und Archiven wird dies ein Stück weit dadurch ausgeglichen, dass sie öffentlich finanziert, beziehungsweise auch organisiert sind und deshalb in besonderer Weise zur Rechtmäßigkeit verpflichtet. Gleichwohl, wo für die Betroffenen nicht erkennbar ist, dass ein Interessenausgleich angestrebt wird, wo Regelungen willkürlich, ungerecht und absurd erscheinen, verliert das Recht seine auf Akzeptanz und Einsicht gründende Legitimität und wird zur reinen Zwangsordnung.
Welche Rolle spielt nun das geltende Urheberrecht in der alltäglichen Arbeit kultureller Einrichtungen? Warum wird es so oft als ungerechtfertigte Beschränkung wahrgenommen? In einer kurzen Standortbestimmung soll die besondere Lage von Museen und Archiven skizziert werden, damit anschließend in zehn Punkten erläutert werden kann, warum das Urheberrecht die Interessen von öffentlichen Gedächtnisorganisationen nicht ausreichend berücksichtigt. Am Ende sollen Schlussfolgerungen aus dieser Bestandsaufnahme gezogen werden.
Standortbestimmung
Welches sind die spezifischen Rahmenbedingungen von Museen und Archiven? Was ist im Hinblick auf das Urheberrecht ihre besondere Situation?
a. Urheberrecht – ein „Recht ohne Pflichten“
Um die besondere Situation und Interessenlage von Archiven und Museen zu begreifen, muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass das Urheberrecht keine Pflicht zum Substanzerhalt der Trägermedien von Werken kennt. Und so gibt es Rechte an zahlreichen Werken, die rein physisch gar nicht mehr existieren. Dies ist ein häufiges Phänomen bei Filmen, bei denen die Erhaltung der Trägermaterialien aufwändig und kostspielig ist. Der Inhaber von Urheberrechten kann sein Recht nicht verwirken, egal was er tut oder eben auch nicht tut. Er kann es auch nicht aufgeben oder infolge gutgläubigen Erwerbs verlieren, wie dies beim dinglichen Eigentum möglich wäre.
Hier setzt der öffentliche Auftrag von Museen und Archiven an. Sie kümmern sich um den physischen Erhalt von Kulturzeugnissen – und dies ohne Verwertungsabsichten, allein ihrem kulturellen Auftrag verpflichtet. Sie tun dies auch, weil es die Rechteinhaber nicht tun und eben auch nicht tun müssen.
b. Verhältnis der Schutzfristen zur Haltbarkeitsdauer der Trägermaterialien
Das Urheberrecht wird für Archive und Museen zunehmend relevant, weil die urheberrechtlichen Schutzfristen immer weiter verlängert wurden. Gleichzeitig halten die Trägermedien vieler kultureller Werke immer kürzer.
Beispielsweise betrug die urheberrechtliche Schutzfrist für Fotografien nach dem Urheberrechtsgesetz von 1876 beziehungsweise 1907 lediglich 10 Jahre ab Erscheinen. Haltbar waren Fotografien etliche Jahrzehnte. In den Archiven sind heute nicht die alten, sondern eher die neueren Fotos in ihrer Substanz gefährdet. Heute beträgt die Schutzfrist für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also je nach Alter des Fotografen 100 oder gar 150 Jahre. Heute wird digital fotografiert, und die Haltbarkeit digitaler Speichermedien ist völlig unklar. So sind CDs oft schon nach 5 bis 10 Jahren nicht mehr lesbar.
Die Schutzfrist ist also heute sehr viel länger als die Haltbarkeit des Trägermaterials. Vorbei sind die Zeiten, in denen man sich um den physischen Erhalt von Kulturgütern erst Gedanken machen musste, wenn diese bereits gemeinfrei waren.
c. Übergang von analogen zu digitalen Formaten
Die unter dem Begriff Digitalisierung zusammengefasste Entwicklung von digitalen Formaten, die zunehmend die analogen nicht nur ergänzen, sondern ersetzen, hat große Auswirkungen auf die Archivierung.
Die Sicht der Archive auf den Übergang von analogen zu digitalen Formaten ist geprägt von den schmerzlichen Erfahrungen des Verlustes von kulturellem Erbe. Ich möchte dies am Film verdeutlichen: 85 bis 90 Prozent aller deutschen Stummfilme sind nicht erhalten.[2]
Aus den ersten 10 Jahren des Fernsehbetriebs sind ebenfalls etwa 90 Prozent aller Sendungen unwiederbringlich verloren. Gleiches gilt auch für die ersten 20 Jahre Radioprogramm. Die technische Neu- oder Weiterentwicklung von Trägerformaten führte bisher stets zum Verlust von kulturell wichtigen Werken.
Angesichts dieser Erfahrung wird deutlich, dass die Übergangszeit die Archive vor große Herausforderungen stellt. Aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung ist noch nicht absehbar, ob die jetzt verwendeten digitalen Formate in Zukunft noch verwendet werden, ob sie noch gelesen werden können und welcher Aufwand an Migration nötig sein wird. Konzepte für digitale Langzeitarchivierung entwickeln sich erst langsam. Ihr Praxistest steht noch aus.
In dieser Lage gefährden rechtliche Beschränkungen die Handlungsfähigkeit von Archiven und verschärfen die ohnehin schon bestehende Bedrohung. Die Übergangszeit von Analog zu Digital droht zur Zeit ohne Gedächtnis zu werden.
d. Urheberrecht wird immer stärker zum Wirtschaftsrecht
Für die Museen und Archive ist weiterhin bedeutsam, dass das Urheberrecht sich zunehmend zum Wirtschafts- und Handelsrecht entwickelt. In der juristischen Fachliteratur wird wortreich erläutert, dass das Urheberrecht sowohl den persönlichkeitsrechtlichen als auch den verwertungsrechtlichen Interessen des Urhebers dienen soll. Und in Festschriften und Aufsätzen spielt das Urheberpersönlichkeitsrecht auch weiter eine große Rolle. Nicht aber in der Praxis. Die internationalen Übereinkommen zum Urheberrecht, insbesondere das TRIPS, das als ein Anhang zum 1995 in Kraft getretenen WTO-Abkommen verabschiedet wurde, beschränken sich auf die verwertungsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts.
Angesichts dieser Entwicklung geraten kulturelle, nichtkommerzielle Gesichtspunkte in den Hintergrund. Im sogenannten „Drei-Stufen-Test“ wird der Vorrang kommerzieller Interessen sogar deutlich festgeschrieben. Verkürzt bedeutet dieser Test, dass Regelungen im Urheberrecht nur dann zulässig sind, wenn dadurch keine wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Diese haben immer Vorrang.
Nun sind Archive und Museen aber keine Wirtschaftsunternehmen, und so ist nicht verwunderlich, dass ihre Interessen zunehmend aus dem Blick geraten.
Nach dieser Standortbestimmung zurück zur Ausgangsthese, dass das Urheberrecht die Interessen der Archive und Museen nicht ausreichend berücksichtigt.
Die geltenden Ausnahmevorschriften greifen zu kurz
Das Urheberrecht enthält verschiedene Ausnahmevorschriften – sogenannte Schranken –, die Archive, Museen und auch Bibliotheken begünstigen. Doch diese Ausnahmevorschriften sind so eng formuliert, dass sie nicht die gesamten Arbeitsabläufe in Museen und Archiven abdecken. Dieser Befund hat sich durch die Digitalisierung noch verschärft.
Die urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten eines Archivs oder Museums sind das Erhalten, Erschließen und schließlich auch das Zugänglichmachen.[3]
Anerkannt wird durch das Urheberrecht mit seiner Schrankensystematik aber im Grunde nur das Erhalten. Nicht ausreichend berücksichtigt wird, welche Rolle gerade digitale Formate beim Erschließen von Archivgut haben. Auch der Zugang zum Archivgut wird nicht so ermöglicht, wie es sinnvoll wäre.
Der Einsatz digitaler Technologie könnte die Arbeitsprozesse in Archiven und Museen effizienter zu gestalten. Dies soll anhand des Umgangs mit „Sichtungsmedien“ von Filmen in der täglichen Arbeit illustriert werden.
Wie sah und sieht denn die Arbeit häufig aus? Ein Archivar, der ein Kleid aus dem Nachlass einer Schauspielerin zuordnen wollte, schaute sich die Videoaufnahme des entsprechenden Films an: In welcher Szene kommt dieses Kleid denn vor? Dann schreibt er den Zeitpunkt der Szene auf eine Karteikarte, holt die Videokassette aus dem Rekorder und bringt Kassette und Zettel zu seinem Kollegen, der eine Ausstellung vorbereitet. Der nimmt die Kassette, spult vor und schaut sich die Filmszene an. Wenn er Pech hat, hat der Videorekorder eine andere Zeitmessung, und die Zuordnung passt nicht mehr.
Das könnte nun alles einfacher, besser werden. Der Film liegt als File auf einem Server, der Archivar, der das Kleid aufnimmt, annotiert die Filmszene. Ein Büro weiter schaut sein Kollege in die Datenbank, findet nicht nur den Nachweis, sondern auch die digitale Abbildung des Kleides, das er für die Ausstellung braucht, und kann sich auch gleich die annotierte Filmszene anschauen.
Welch ein Quantensprung, den die Technik ermöglichen könnte.
Zunehmend sind Archive und Museen mit digitalen Materialien konfrontiert, die gar nicht mehr analog vorliegen. Electronic Press Kits ersetzten die guten alten Pressemappen. Digitales Material muss digital archiviert werden. Und so groß die Probleme digitaler Langzeitarchivierung auch sind, so unklar die Konzepte aussehen – vom Grundsatz ist es natürlich fantastisch, dass digitale anders als analog aufgezeichnete Informationen verlustfrei kopiert werden können.
Doch leider hindert das geltende Urheberrecht vielfach den Einsatz digitaler Technologien. Ein Beispiel soll dies illustrieren: Im Archiv befindet sich ein 35-mm-Film. Dieser Film dürfte digitalisiert werden, um ihn an einem elektronischen Arbeitsplatz zur Sichtung zur Verfügung zu stellen. Auch das ist übrigens nicht ganz so eindeutig – wie später noch erläutert werden wird.
Filmdigitalisierung ist aber mit hohen Kosten verbunden. Die wollen die Museen gern sparen, weil der Film bereits digitalisiert wurde. Er liegt in einer kommerziellen DVD-Edition vor – wobei bei der Abtastung das Material aus einem öffentlichen Archiv verwendet wurde. Das Museum könnte die DVD kaufen und auf seinen Server kopieren – das darf es aber nicht, weil es dann den Kopierschutz umgehen müsste. Es könnte auch die nicht-kopiergeschützte digitale Aufnahme verwenden, welche der Regisseur selbst bei der Fernsehausstrahlung des Films gefertigt und dem Museum mit seinem Nachlass vermacht hat. Das darf das Museum aber auch nicht, weil diese – als Privataufnahme nur für den Privatgebrauch zulässige – Aufnahme nicht auf den Museumsserver kopiert werden darf. Dass der „Privatmann“ der Regisseur des Filmes ist, ändert daran nichts. Gleiches gilt für Aufnahmen, die engagierte Mitarbeiter am heimischen Fernseher gefertigt haben.
Der Filmserver – egal, ob für die internen Arbeitsprozesse oder für Sichtungsplätze von Besuchern – bleibt angesichts dieser Vorgaben ein frommer Wunsch. Aber warum eigentlich?
Die Nutzung verwaister Werke ist nicht geregelt
In der Arbeit der Archive und Museen spielen sogenannte verwaiste Werke eine große Rolle. Verwaiste Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechteinhaber unbekannt sind. Langsam wird deutlich, dass diese Werke – infolge neuer digitaler Distributionsformen – wieder wirtschaftlich bedeutsam werden könnten. Und nur deshalb gibt es inzwischen erste Anstrengungen zu einer Regelung dieses Phänomens.[4]
Warum gibt es verwaiste Werke? Weil es Archive und Museen gibt! Ohne Museen und Archive gäbe es keine verwaisten, sondern nur verschollene Werke. Wenn schon nicht einmal mehr bekannt ist, wer Rechteinhaber ist, dann deutet dies doch darauf hin, dass für die entsprechenden Werke – zumindest zwischenzeitlich – keine lukrativen Verwertungsmöglichkeiten bestanden. Nur weil es Archive gibt, denen es um die kulturelle Relevanz und nicht die kommerzielle Verwertbarkeit von Kulturgütern geht, sind solche Werke erhalten.
In Deutschland ist die Verwendung verwaister Werke nach wie vor nach Paragraph 106 Urheberrechtsgesetz strafbar. Daran hat sich auch durch das „Memorandum of Understanding on Diligent Search Guidelines for Orphan Works“[5] nichts geändert, auf die sich die betroffenen Verbände im Juni 2008 auf Druck der Europäischen Kommission hin geeinigt haben. Im Gegenteil: Verhält sich eine Institution entsprechend diesen Vorgaben, manifestiert sie sogar, dass sie von der fehlenden Zustimmung des Rechteinhabers weiß, der jeweilige Archivar oder Kurator manifestiert seinen Vorsatz. Seine Strafbarkeit ist damit offensichtlich.
Außerdem sind die für Recherche aufgestellten Bedingungen so hoch, dass sie von den meisten Archiven und Museen nicht geleistet werden können oder so viele Mittel binden, dass dies in unzulässiger Weise zu Lasten der eigentlichen musealen Arbeit ginge.
Auf einen weiteren Aspekt sei hingewiesen: Die „geistigen Eltern“ der verwaisten Werke haben sich um ihren physischen Erhalt ebenso wenig gekümmert wie deren Rechtsnachfolger. Lediglich die Archive haben sich dieser Waisen angenommen. Als „Pflegeeltern“ sollten ihnen auch bestimmte Rechte zuwachsen, sie sollten bei der Nutzung weitgehend privilegiert werden. Sollte es eine kommerzielle Verwertung von verwaisten Werken geben, muss es zum Rückfluss zu den Institutionen kommen, die jahrelang in deren Erhaltung investiert haben und investieren.
Urheberrechtliche Vorschriften sind unklar und unverständlich
Gerade neuere Vorschriften im Urheberrecht, die unter Wahrung internationaler Vorgaben in einem zähen Ringen der beteiligten Interessengruppen in einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren formuliert wurden, sind unklar und unverständlich. Rechtsanwalt Prof. Peter Raue hat den Paragraphen 52 b Urheberrechtsgesetz zu elektronischen Leseplätzen einer genaueren Analyse unterzogen und verdeutlicht, dass schon der Text dieser neuen Vorschrift unklar und widersprüchlich ist und mehr Fragen aufwirft, als er beantwortet.[6]
So werden zwar die Möglichkeiten zu elektronischen Leseplätzen geschaffen, es fehlt aber eine ausdrückliche Ermächtigung, dafür auch digitalisieren zu dürfen. Viel spricht dafür, dass mit der Einführung von elektronischen Leseplätzen auch die Befugnis zur Digitalisierung dessen verbunden ist, was dort gezeigt werden soll. Aber natürlich gibt es auch Stimmen, die das Gegenteil behaupten, sicher können Archive, Bibliotheken und Museen also nicht sein.
Im Gesetzestext heißt es „öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen und Archive…“. Heißt das nun „der Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken und der Bestand der Museen und der Bestand der Archive“ oder müssen auch die Archive öffentlich zugänglich sein? Und was bedeutet es dann, wenn es Nutzungsbeschränkungen in den Archiven gibt – etwa nur für die Forschung?
Es gibt noch mehr Fragen an den Text. Die Archive und Museen dürfen „keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zweck verfolgen“. Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist unverständlich. Dürfen die Institutionen keinen Eintritt nehmen? Ist es ein Erwerbszweck, wenn Archive so viel Geld nehmen, dass sie davon das Terminal bezahlen können? Oder erst, wenn sie die gesamte Institution davon finanzieren können, was natürlich nie der Fall sein wird? Fragen über Fragen.
Genutzt werden dürfen die Leseplätze nur zur „Forschung und für private Studien“. Was heißt das nun aber? Soll der Bibliothekar darüber wachen, ob ein ernsthaftes Forschungsinteresse vorliegt oder ob die Studien rein privat sind? Wann sind sie privat? Ist es unzulässig, wenn ein Journalist die Leseplätze für seine Recherche nutzt? Muss das Archiv das verhindern? Und was passiert, wenn das Archiv das nicht tut, also keine Motivforschung bei den Besuchern betreibt?
Auch darf keine vertragliche Regelung entgegenstehen. Welche vertragliche Regelung ist da gemeint? Die zwischen den Autoren und den Verlagen? Wie soll die Bibliothek die kennen?
Der Paragraph 52 b Urheberrechtsgesetz enthält noch weitere Unklarheiten, im Grunde ist jedes Wort ein Fragezeichen. Hier soll dies jedoch nicht weiter ausgeführt werden.
Befugnisse von Archiven und Museen sind im Urheberrecht nicht durchsetzungsstark
Die halbherzigen Privilegierungen im Urheberrechtsgesetz schaffen Probleme und verschärfen die Gefährdung von Kulturgut im Übergang von analogen zu digitalen Trägermaterialien. Es sind nicht nur die unklaren Formulierungen, die den Museen und Archiven zu schaffen machen. Es ist auch der fehlende Mut, notwendige Befugnisse eindeutig festzuschreiben. Ein Beispiel dafür ist das Verhältnis von Nutzungsprivilegien auf der einen und dem Kopierschutz auf der anderen Seite.
Die Nutzungsbefugnisse von Archiven und Museen sind nicht durchsetzungsstark gegen das absolute Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Das heißt, dass wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen digitale Vervielfältigung – ein Albtraum für die Archivierung – selbst dann nicht umgangen werden dürfen, wenn das einer privilegierten Nutzung wie der Erstellung von Archivkopien dient. Doch wurde für einige Nutzungsbefugnisse auf komplizierte Weise Abhilfe geschaffen. Es gibt den Paragraphen 95b Urheberrechtsgesetz, der besagt: Rechtsinhaber, die zum Beispiel Kopierschutzmaßnahmen einsetzen, sind dazu verpflichtet, den Schrankenprivilegierten die notwendigen technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie brauchen, um etwa Archivkopien zu machen.
Diese Regelung gilt nur für manche Schrankenbestimmungen. Für die Archivschranke gilt sie, für Paragraph 52 b gilt sie wahrscheinlich nicht – zumindest ist sie nicht explizit aufgeführt, wenngleich es auch Juristen gibt, die dies lediglich für ein Redaktionsversehen halten. Sie ist auch ansonsten keine große Hilfe, es ist vieles unklar. Gegen wen richtet sich der Anspruch: gegen den Rechteinhaber oder gegen den Lizenznehmer für die DVD-Auswertung, der für den Kopierschutz auf einer DVD verantwortlich ist? Die Deutsche Kinemathek hat erlebt, dass beide jeweils wechselseitig auf den anderen verwiesen haben. Und was passiert, wenn die für den Kopierschutz verantwortliche Firma Konkurs geht, bevor sie eine ungeschützte Datei geliefert hat? Das ist keineswegs eine bloß hypothetische Gefahr.
Der Regelungsgehalt von Paragraph 95b Urheberrechtsgesetz ist so unklar, dass die Bestimmung bis heute kaum angewandt wird. Allerdings wurden die Komplikationen dieses Verfahrens in einem Fall umgangen. Die Deutsche Nationalbibliothek DNB hat mit der deutschen Sektion der IFPI, der internationalen Dachorganisation der Tonträgerindustrie, folgendes vereinbart: Die deutsche Nationalbibliothek darf den Kopierschutz von Audioquellen (vor allem CDs) selbst und eigenhändig umgehen, um die hierauf befindliche Musik in ihr Archiv aufzunehmen. Beachtlich ist hieran vor allem, dass sich die beiden Parteien genau für die Selbsthilfelösung entschieden haben, die der Gesetzgeber abgelehnt hat. Hiermit wurde implizit gesagt, dass andere Vorgehensweisen, wie die Bereitstellung von Entschlüsselungssystemen durch die Plattenfirmen, schlicht nicht praktikabel sind.[7]
Das hätte doch aber auch der Gesetzgeber sehen können, oder?
Kollateralschäden bei Museen und Archiven im Kampf gegen die sogenannte Piraterie
Um zu verstehen, warum Privilegierungen von Archiven und Museen nur halbherzig im Urheberrecht verankert werden, muss man sich vergegenwärtigen, dass mit der Digitalisierung eine völlig neue Ausgangslage entstanden ist. In der digitalen Welt ist jede Nutzung eine Kopie – mindestens eine Kopie vom Speichermedium in den Arbeitsspeicher des Computers. Und das ist eine fundamentale Herausforderung für das Urheberrecht, das ganz maßgeblich auf Kopienkontrolle aufbaut. Dem Urheberrecht als „Copyright“ droht der Boden entzogen zu werden.
Dies wiederum ist eine existenzielle Bedrohung für viele etablierte Verwertungsmodelle, insbesondere bei Musik und bei Filmen. Musik, Filme, man bekommt eigentlich alles irgendwo im Netz – legal oder illegal. Diese Erosion von Verwertungsmodellen wird bekämpft – technologisch durch immer neue Verschlüsselungen und rechtlich durch immer stärker eingeengte Handlungsspielräume von Nutzern und eine zunehmende Kriminalisierung.
Die Archive und Museen sind nicht Partei in diesem Konflikt. Sie sind keine Piraten, sie wollen sich nicht an unautorisierter Verwertung bereichern. Und doch sind sie davon betroffen, wenn technologisch und rechtlich die (unkontrollierte) Verbreitung von Werken bekämpft wird.
Museen und Archive sind in der Praxis schlechter gestellt als Privatleute
Rechtlich wurde dies bereits am Beispiel eines Filmservers illustriert. Ein Privatmann dürfte im Fernsehen ausgestrahlte Filme aufzeichnen, in eine Datenbank verzeichnen, annotieren und verknüpfen. Ein Archiv oder Museum darf dies nicht. Warum eigentlich nicht? Engagierte Mitarbeiter können einfach nicht verstehen, warum sie ihre privat gefertigten Aufnahmen nicht in den Kultureinrichtungen verwenden dürfen.
Doch auch dort, wo es rechtlich keine Unterschiede gibt, können Privatleute tatsächlich sehr viel risikofreudiger mit rechtlichen Unsicherheiten umgehen. Denn öffentlich finanzierte Organisationen stehen im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit und dürfen keine (rechtlichen) Risiken eingehen. Nun sind – wie am Beispiel des Paragraphen 52 b Urheberrechtsgesetz ausgeführt wurde – die Regelungen des Urheberrechts an vielen Stellen unklar – mit entsprechenden Folgen für öffentliche Institutionen, die auf Nummer sicher gehen müssen.
Private Wirtschaftsunternehmen können noch mutiger sein. Youtube beispielsweise verstößt häufig gegen das Urheberrecht, doch geht die Firma dabei nach dem sogenannte Opt-Out–Verfahren vor, das heißt, sie löscht urheberrechtlich geschützte Inhalte erst nach einer Abmahnung durch die Rechteinhaber. In Deutschland hat sich Youtube außerdem mit der GEMA über die Musiknutzung geeinigt.
Auf einer Konferenz der FIAF, der internationalen Dachorganisation der Filmarchive, fasste ein Teilnehmer die Folgen dieser (erzwungenen) Vorsicht treffend zusammen: Filme bekommt man heute überall, nur nicht in den Archiven.
Museen werden durch das geltende Urheberrecht kriminalisiert
In der rechtspolitischen Diskussion um den ersten und zweiten Korb, die beiden letzten Reformen des Urheberrechts, machte der Slogan von der „Kriminalisierung der Schulhöfe“ die Runde. Keiner redete von der Kriminalisierung der Museen. Dabei sind Archive und Museen von den Strafdrohungen, die vom Urheberrecht ausgehen, genauso betroffen.
Eigentlich hat man von Verbrechern doch eine etwas andere Vorstellung als die eines Kurators oder Archivars, der im öffentlichen Auftrag, ohne eigene wirtschaftliche Interessen und einzig der Kultur verpflichtet, die engen Grenzen des urheberrechtlich Erlaubten überschreitet. Und doch müssen Museen und Archive aufpassen. Ihre Mitarbeiter werden schnell zu Straftätern. Beispielsweise, wenn sie nach langer Recherche keinen Rechteinhaber ausfindig gemacht haben und ein verwaistes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwenden.
Auch die Furcht vor Strafbarkeit hat Folgen.
Archive und Museen verwenden immer mehr Ressourcen für die Rechteklärung
Wichtig ist an dieser Stelle der Hinweis, dass die aufgewendeten Ressourcen in der Regel nicht den Urhebern zugute kommen. Die Recherchekosten übersteigen in den Museen die Lizenzkosten bei weitem. Denn Kulturinstitutionen sind in einer besonderen Lage. Sie kümmern sich nicht nur um die bekannten Kulturzeugnisse, sondern auch und gerade um die unbekannten, die, die drohen, vergessen zu werden. Bei denen ist die Rechtssituation aber meist nicht so klar.
Bei vielen Projekten ist der Aufwand für die Rechteklärung enorm, und trotz aller Anstrengungen geraten kulturelle Institutionen leicht in rechtliche Grauzonen und laufen Gefahr, sich strafbar zu machen.[8]
Rechtsfragen dominieren inhaltliche Entscheidungen
Dies ist eine besonders fatale Entwicklung. In einer Ausstellung wird nicht mehr der Filmausschnitt gezeigt, der inhaltlich passt, sondern der, bei dem die Rechteklärung leicht (und billig) ist. Fotos, die bestens eine Entwicklung illustrieren können, werden nicht verwendet, weil der Fotograf nicht ermittelt werden kann.
Die Folge sind Verfälschung, Geschichtsknitterung und eine Gefährdung der kulturellen Vielfalt. Es ist eine wichtige Aufgabe von Museen und Archiven, auch auf diese Gefahren hinzuweisen.
Die Arbeit von Museen und Archiven liegt im Interesse der Urheber
Während der Symposien der Deutschen Kinemathek wurde auch deutlich, dass gerade die Urheber, die Künstler und Kreativen, die Museen und Archive in ihrer Arbeit unterstützen. Dass sie, die doch eigentlich durch das Urheberrecht geschützt werden sollen, es nicht verstehen, warum kulturelle Institutionen mit so vielen rechtlichen Fußangeln zu kämpfen haben.
An einem Podiumsgespräch nahmen Schauspieler, Produzenten und Regisseure teil und schnell wurde klar: Sie alle hielten die Arbeit von Archiven und Museen für wichtig. Sie verstanden nicht, warum die Möglichkeiten der Digitalisierung nicht zur Rationalisierung der Arbeitsabläufe genutzt werden sollten. Zumindest untereinander und zu Forschungszwecken wurde auch ein Austausch über das Internet als sinnvoll erachtet.[9]
Auf die bereits beschriebenen rechtlichen Probleme beim Filmserver angesprochen, meinte der Nachwuchsregisseur Lars Kraume zu den Mitarbeitern der Archive: „Na, dann macht es doch einfach, alle anderen machen es doch auch.“
Allerdings gibt es durchaus auch andere Stimmen, insbesondere wenn Vertreter der Verwertungsgesellschaften auftraten.[10]
Es entstand in letzter Zeit gelegentlich der Eindruck, die Erosion von Verwertungsmodellen und Einnahmechancen von Kreativen sollte dadurch kompensiert werden, dass öffentliche Institutionen für jede Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material bezahlen. Dabei wird dann nicht mehr differenziert zwischen Verwertung, Nutzung, Erhaltung und Erschließung von Archivgut. Die auf den Symposien von den Kreativen selbst formulierten Interessen, getragen von dem Wunsch, durch die Arbeit der Museen und Archive ein Stück Unsterblichkeit zu erlangen, waren nicht immer deckungsgleich mit den Forderungen ihrer Verbandsvertreter.
Schlussfolgerung
Die unbefriedigenden rechtlichen Rahmenbedingungen von Museen und Archiven betrachtend, wird deutlich, dass eine kasuistische Argumentation an einzelnen Schrankenbestimmungen die Situation nicht wirklich verändern wird. Notwendig ist eine prinzipienverhaftete Argumentation:
Alles, was der Erhaltung und Erschließung von Kulturgut dient, muss erlaubt sein.
Alles, was kein Ersatz des originären Werkgenusses ist, muss – analog zum Zitatrecht[11] – ebenfalls erlaubt werden, also etwa die Nutzung digitaler Formate in den Arbeitsprozessen der kulturellen Institutionen.
Lediglich bei der Zugänglichkeit von Werken muss es einen Interessenausgleich geben. Dabei müssen jedoch die Leistungen von Archiven und Museen bei der Bewahrung des kulturellen Erbes berücksichtigt werden. Museen und Archive dienen den Interessen der Urheber. Diener sollte man gut behandeln. Wer Jahrzehnte in die Erhaltung von Kulturgütern investiert hat, den sollte man nicht abkassieren, wenn er diese Güter dann mal nutzen will – zumal dieses Nutzen nie ein Ausmaß erreichen wird, das eine ernsthafte Konkurrenz für eine kommerzielle Verwertung wäre.
Das Urheberrecht, wie das Recht ganz allgemein, befindet sich im beständigen Wandel. In den letzten Jahren ist das Urheberrecht immer der technischen Entwicklung hinterhergehinkt. Ob sich das bisherige, auf der Kontrolle von Vervielfältigung basierende Konzept der Verwertung von Werken angesichts der Digitalisierung und der weiterschreitenden technischen Entwicklung bewähren wird, muss sich noch zeigen. Sicher ist jedoch, dass weiter um rechtliche Regelungen in diesem Bereich gerungen werden wird.
Dabei ist wichtig, dass die Interessen von Archiven und Museen stärker als in der Vergangenheit berücksichtigt werden. Und dies ist auch durchaus möglich. Denn auch das ist eins der Ergebnisse der Symposien: Sobald es um die konkrete Arbeit von Museen und Archiven geht, verblassen oft die in der rechtspolitischen Diskussion aufbrechenden Unterschiede in den Positionen.[12]
Und so bleibt denn die Hoffnung, dass Archive und Museen irgendwann nicht mehr durch das Urheberrecht in ihren technischen Möglichkeiten beschnitten werden, dass sie sich auch nicht mehr ständig mit Rechtsfragen auseinandersetzen müssen, sondern sich ihren eigentlichen Aufgaben widmen können: dem Beschaffen, Bewahren, Erforschen, Bekannt machen und Ausstellen von Kulturzeugnissen. Dies wäre nicht nur gesellschaftlich wünschenswert, sondern läge auch im Interesse der Urheber.
Anmerkungen
1 Beide Symposien sind dokumentiert in der Schriftenreihe Mitteilungen und Berichte aus dem Institut für Museumsforschung: Paul Klimpel (Hrsg.): Im Schatten der Verwertungsinteressen: Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht, ISSN 1436-4166 Nr. 45 und Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen – Filme und Digitalisierung in Museen und Archiven, ISSN 1436-4166 Nr. 47 sowie https://www.kinematheksverbund.de/recht/index.html
2 In dem Projekt „Lost Films“ werden verschollene Filme anhand von erhaltenem Material wie Rezensionen, Plakaten oder Fragmenten illustriert. www.lost-films.eu
3 Vgl. hierzu: Till Kreutzer: Urheberrecht und digitale Archivierung – Ein Spannungsfeld im Überblick, in Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, Berlin 2008, S. 83 ff
4 Vgl.: Rainer Kuhlen: Erfolgreiches Scheitern – eine Götterdämmerung des Urheberrechts? Boizenburg 2008, S. 315 ff.
5 http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/doc/hleg/orphan/mou.pdf
6 Peter Raue: Juristisches Einleitungsreferat, in: Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, Berlin 2008, S. 73 ff.
7 Till Kreutzer: Urheberrecht und digitale Archivierung – Ein Spannungsfeld im Überblick, in Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, Berlin 2008, S 83 ff
8 Vgl.: Lütger Landwehr: Probleme bei der Präsentation musealer Inhalte im Internet, in: Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, S. 43 ff.
9 Philipp Otto (iRights.info): Archive und Urheberrecht – Was denken die Kreativen?, in: Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, Berlin 2008, S. 153 ff.
10 Gerhard Pfennig: Nationallizenzen für Internet Portale – eine sinnvolle Perspektive?, in: Paul Klimpel (Hrsg): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, Berlin 2008, S. 171 ff
11 Auf diese Analogie wies Börris von Notz hin. Vgl.: Phillipp Otto (iRights.info): Zusammenfassung des Beitrags „Was müsste aus Sicht der Kulturinstitutionen geregelt werden?“ in: Paul Klimpel (Hrsg.): Zwischen technischem Können und rechtlichem Dürfen, S. 179 ff.
12 Vgl.: Georgia Tornow: Filmmuseen und Filmarchive aus der Sicht der Produzenten, in: Paul Klimpel (Hrsg.) Im Schatten der Verwertungsinteressen: Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht, S. 31 ff.
Der Text ist zuerst erschienen in der Zeitschrift Museumskunde, herausgegeben vom Deutschen Museumsbund, Band 74 1/09, Schwerpunkte: „Urheberrecht im Museum, Fotografie“, S. 7-15. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Autors.
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