Vortrag Volker Kitz: Rekreativität und Urheberrecht (Sa 27.9. 13:30)
“Das geltende Urheberrecht lässt genügend Raum für die künstlerische Auseinandersetzung mit anderer Leute Werke”, lautet das Resümmee des Rechtswissenschafters und Rechtsanwalts Dr. Volker Kitz, derzeit unter anderem Habilitant am Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum in München. In seinem – von iRights-Redakteur Philipp Otto moderierten – Vortrag über Rekreativität und Urheberrecht zeigte er auf, wie sich das (deutsche) Urheberrecht in Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Umständen fremde Werke in neuen Kreationen genutzt werden dürfen, entwickelt hat. Da es heute auf unserer Tagung “Kreative Arbeit und Urheberrecht” um Remixing ging, ein wichtiges Thema.
Kalkofe und Raab vor Gericht
Das Grundprinzip des geltenden Rechts zeigte Kitz an zwei prominenten Beispielen auf, die in der letzten Zeit die Gerichte beschäftigt haben: Die Nutzung von Sendungsausschnitten bei Kalfofes Mattscheibe einerseits und Stefan Raabs “TV-Total” andererseits. Während der Bundesgerichtshof (BGH) Oliver Kalkofe erlaubte, in seiner Sendung Filmausschnitte anderer Sender zu verulken, wurde Raab zur Unterlassung verurteilt. Begründung: Kalkofe setzt sich auf die ihm eigene Art und Weise mit humoristischen Auftritten satirisch und kritisch mit den Sendungen/Ausschnitten auseinander. Raab sammelt lediglich und kopiert. Eine relevante Eigenleistung, eine schützenswerte Auseinandersetzung sah der BGH hier nicht.
Auseinandersetzung erlaubt, Abkupfern nicht
An dem Beispiel zeige sich die Grenzlinie, führte Volker Kitz im Anschluss an die Filmausschnitte aus: Einfach abkupfern, nur aneinanderreihen geht nicht. Künstlerische Auseinandersetzung, antithematische Behandlung, zum Beispiel in Form von Parodien, Kunstwerken oder Satiren, ist erlaubt. Dies lässt sich an den Rechtsnormen beziehungsweise Rechtsprinzipien des deutschen Urheberrechts festmachen, die Kitz sehr anschaulich und leicht verständlich erläuterte. So erlaube es das Zitatrecht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, Zitate als künstlerisches Stilmittel zu verwenden. “Sampling ist erlaubt soweit es zu künstlerischen Zwecken geschieht”, resümmierte der Rechtswisenschaftler seine Darstellung des geltenden Rechts. Nach der Regelung zu “freien Benutzungen” seien zudem Parodien und Satiren erlaubt. Beispiele sind neben Kalkofes Mattscheibe antithematische Nutzungen von Werken in Presseartikeln oder auch Zusammenfassungen von Presseartikeln. Letzteres veranschaulichte Kitz an dem Streifall um das Online-Portal Perlentaucher. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst entschieden, dass es dem Perlentaucher erlaubt ist, Buchbesprechungen aus der Süddeutschen und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zusammenzufassen, online zu stellen und an Buchhändler zu lizenzieren. Der Fall liegt gerade dem Bundesgerichtshof zur Revision vor.
Können Kreative zufrieden sein?
Ist die Lage wirklich so rosig? In der Diskussion musste Volker Kitz zumindest einräumen, dass die Frage nach dem Erlaubten schwer zu beantworten ist. Das ist auch eine faktisch bedeutende Hürde. Rechtsunsicherheit führt entweder dazu, dass rechtliche Möglichkeiten und Freiräume nicht genutzt werden und die Kreativschaffenden sich selbst einschränken. Oder die Rechte werden bewusst ignoriert, was wiederum der Rechtsordnung schadet. Dies sah zumindest iRights.info-Redakteur Matthias Spielkamp so, der seinen Standpunkt mit einem Zitat von Karl Marx unterstreichen konnte:
“So wenig es euch gelingen wird, den Glauben zu erzwingen: hier ist ein Verbrechen, wo kein Verbrechen ist, so sehr wird es euch gelingen, das Verbrechen selbst in eine rechtliche Tat zu verwandeln. Ihr habt die Grenzen verwischt, aber ihr irrt, wenn ihr glaubt, sie seien nur in euerm Interesse verwischt. Das Volk sieht die Strafe, aber es sieht nicht das Verbrechen, und weil es die Strafe sieht, wo kein Verbrechen ist, wird es schon darum kein Verbrechen sehen, wo die Strafe ist. Indem ihr die Kategorie des Diebstahls da anwendet, wo sie nicht angewendet werden darf, habt ihr sie auch da beschönigt, wo sie angewendet werden muß.”
Man hätte im Übrigen für die These, dass Gesetze, die nicht kontrolliert werden können und nicht beachtet werden, kontraproduktiv sind, auch die Bundesregierung zitieren können: In der Gesetzesbegründung zum “Zweiten Korb” (der letzten Urheberrechtsnovelle) formulierte (Bundestags-Drucksache 16/1828, S. 19) man:
“Darüber hinaus wäre eine Regelung, die nur die analoge Privatkopie zuließe, praktisch kaum durch setzbar und den Verbrauchern nicht zu vermitteln. Ein solches Verbot würde die soziale Realität ignorieren und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben.”
2 Kommentare
1 Rainer Hoffmann am 28. September, 2008 um 08:14
Sie schreiben oben:
“Auseinandersetzung erlaubt, Abkupfern nicht”
Ich sehe das genauso, aber:
Das sieht das LG Köln aber aktuell (17.09.2008) etwas anders
Lesen Sie das aktuelle Urteil:
http://www.solarresearch.org/LGKoeln_20080917_NTV_28_O_103_08.pdf
Die zur Diskussion stehenden N-TV Sendungen finden sich hier:
http://www.solarresearch.org/05vidaud/050solvid/050013/index.htm
und hier:
http://www.solarresearch.org/05vidaud/050solvid/050021/index.htm
Hinter meinen Recherchen steckt ein Skandal unglaubelichen Ausmasses. Es steckt auch der WDR, Intendant und auch WDR-Rundfunkrat mit drin, die Jahrelang wissentlich die Täuschungen mit thermischen Solaranlagen in den Medien gedeckt und wissentlichen vertuscht haben, schauen sie hier:
http://www.solarresearch.org/wdr20031118.htm
Auch die Justiz in NRW hat diesen “solaren Bertrug” durch Unterschlagung von Gutachten deckt, schauen Sie hier:
http://www.solarresearch.org/1788625.htm
Was sagen Sie dazu?