Fotos verwerten: Auslöser drücken reicht nicht
Wann und wie sind eigene Fotos geschützt?
Es ist oft schwierig zu beurteilen, wann ein Foto vom Urheberrecht geschützt ist, denn dazu muss die so genannte Schöpfungshöhe beurteilt werden – ein durchaus schwer einzuschätzendes Kriterium.
Zusätzlich zum Urheberrecht gibt es aber das Lichtbildschutzrecht (Paragraf 72 Urheberrechtsgesetz), das garantiert, dass auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, unter ein Schutzrecht fallen. Damit ist beinahe jede Fotografie geschützt, ob sie „künstlerisch wertvoll“ ist oder nicht: das Familienfoto ebenso wie die Porträtaufnahme Helmut Newtons.
Urheber des Fotos ist sein Schöpfer, also der Fotograf. Das hört sich selbstverständlich an, muss aber geregelt sein. Denn dadurch ist klar, dass zum Beispiel nicht der Auftraggeber der Urheber sein kann. Dem Auftraggeber steht daher nicht das Urheberrecht zu, sondern – im Normalfall – nur die Nutzungsrechte an einem Foto. Denn die kann der Fotograf abtreten, das Urheberrecht selbst nicht.
Für angestellte Fotografen gilt ähnliches. Auch sie sind Urheber ihrer Fotos. Allerdings stehen die Nutzungsrechte in der Regel exklusiv dem Arbeitgeber zu. Dies gilt jedenfalls, wenn die Bilder vom Fotografen im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten hergestellt werden.
Was regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht?
Was hat der Fotograf in diesem Fall davon, dass er der Urheber ist? Immerhin verfügt der Urheber immer noch über das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht, das ihm einerseits das Recht garantiert, namentlich als Fotograf genannt zu werden. Das gleiche gilt für freie Fotografen, die die Nutzungsrechte für ihre Bilder an den Auftraggeber abgetreten haben.
Wenn der Name des Fotografen auf oder unter Bildern nicht genannt wird, kann es dafür also zwei Gründe geben: Erstens könnte der Fotograf darauf verzichtet haben. In der Werbung etwa ist das oft der Fall. Das kann entweder vereinbart werden oder als branchenüblich angesehen werden. Oder zweitens: es ist ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Weiterhin gibt das Urheberpersönlichkeitsrecht dem Urheber das Recht, zu verbieten, dass sein Foto entstellt oder anders beeinträchtigt wird, wenn dadurch seine „berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen“ gefährdet würden. Das kann unter anderem dadurch passieren, dass ein Bild in einem Zusammenhang auftaucht, den der Fotograf nicht gewollt und nicht genehmigt hat.
In der Zeitschrift Photographie.de berichtet ein Rechtsanwalt beispielhaft aus seiner Praxis von einem Fall, bei dem eine anspruchsvolle Aktfotografie als Plakat für eine Diskothek verwendet wurde, die mit Freibier warb und sich ausgerechnet „inside“ nannte. Der Fotograf habe darin seine Interessen als bekannter und seriöser Aktfotograf gefährdet gesehen.
Wie verwertet man eigene Fotos?
Zuerst einmal muss man wissen, wen oder was man fotografieren darf. Was dabei gilt, steht bei iRights.info hier. Ist das geklärt, kann der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Bildern übertragen. Der wichtigste Unterschied ist der zwischen einfachen und ausschließlichen Rechten. Räumt man einem Auftraggeber nur einfache Nutzungsrechte ein, bedeutet das, dass man anderen die Rechte an den Fotos ebenfalls verkaufen darf. Das ist etwa bei freien Pressefotografen üblich, die ihre Fotos unterschiedlichen Zeitungen und Magazinen anbieten.
Am besten Rechte differenziert vergeben
Wenn man aber ausschließliche Nutzungsrechte einräumt, darf man – soweit man sich nichts ausgehandelt hat – nicht einmal mehr selbst die Fotos nutzen, etwa für die eigene Internet-Präsenz. Solche Abmachungen sind eher bei Aufträgen für Werbeagenturen üblich, die dadurch zum Beispiel sicher gehen wollen, dass ein Bild, das sie für eine bestimmte Anzeige verwenden, nicht in einem anderen Zusammenhang auftaucht.
Man kann ausschließliche Nutzungsrechte (auch exklusive Nutzungsrechte genannt) vollständig und für einen unbegrenzten Zeitraum vergeben (so genannter Buy-Out). Wenn man gegenüber dem Auftraggeber Verhandlungsspielraum hat, sollte man sich so etwas natürlich gut überlegen, denn es bedeutet, dass man über die Aufnahmen in der Regel nie wieder selbst verfügen kann.
Möglich ist es dagegen auch, vertraglich differenziert zu regeln, in welchem Umfang die Nutzungsrechte vergeben werden, etwa zeitlich begrenzt oder auf eine bestimmte Verwendung beschränkt. Auf diese Weise kann man beispielsweise den Abdruck nur in einer bestimmten Zeitschrift erlauben, sich den Weiterverkauf der Fotos auf einer CD-Rom oder DVD hingegen selbst vorbehalten. Solche Einschränkungen müssen nicht immer finanzielle Gründe haben; vielleicht möchte man einfach nur nicht, dass seine Motive für Werbezwecke verwendet werden.
Was gilt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt?
In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Auftraggeber und Fotograf über die Rechte, die übertragen werden sollen, keine detaillierten Vereinbarungen treffen. Trotzdem kommt aber ein Vertrag zustande (auch mündliche Absprachen sind in diesem Sinne Verträge), für den dann nach dem Gesetz die so genannte Zweckübertragungsregel gilt (Paragraf 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz). Sie besagt, dass „sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck“ bestimmt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Diese Regelung soll den Urheber schützen, indem sie ihn möglichst weitgehend am wirtschaftlichen Ertrag der Verwertung seines Werkes beteiligt. Als übertragen gelten hiernach nur diejenigen Rechte, die für den Urheber erkennbar vom Lizenznehmer (Rechtserwerber) für dessen angestrebten Zweck benötigt wurden.
Bleiben Zweifel über den Umfang der Rechtsübertragung, gilt ein weiterer Urheber-freundlicher Grundsatz, nach dem die Verwertungsrechte tendieren, beim Urheber zu verbleiben.
Im Übrigen hat der Rechtserwerber auch in Beweisfragen das schwerere Los. Er muss im Falle eines Rechtsstreits nachweisen, dass er für seine Nutzungshandlungen die notwendigen Rechte eingeholt hat. Kann er dies nicht und ergibt sich seine Legitimation nicht aus den Gesamtumständen, wird er den Rechtsstreit verlieren.
Wie kommt man zu einer angemessenen Vergütung?
Leider kennen Fotografen seit langem das Problem, dass sie gedrängt werden, dem Rechtserwerber vertraglich sehr weitgehende Rechte einzuräumen. Nicht immer werden hierfür angemessene Honorare angeboten.
Die Interessenvertretungen von Journalisten, Fotografen und vielen anderen Urhebern kritisieren diese Praxis als so genanntes „Total Buy-out“ (vollständige Übernahme); die Rechteverwerter begründen sie damit, dass nur durch derartige Verträge eine Zukunftssicherheit ihrer Investitionen gewährleistet sei.
Um die Rechte der Urheber zu verbessern und die unterschiedliche Verhandlungsstärke von Verwertern und Urhebern auszugleichen, wurde im Jahr 2002 das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ verabschiedet. Hierdurch wurde den Urhebern – also auch den Fotografen – ein gesetzlich festgelegter „Anspruch auf angemessene Vergütung“ für die wirtschaftliche Auswertung ihrer Werke gewährt.
Im Gesetz ist festgelegt, dass die Vergütung angemessen ist, „wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“.
Das heißt beispielsweise, dass ein Verwerter einem Fotografen seine Rechte nicht zu „Dumpingpreisen“ abkaufen darf. Generell kann man sich für die Beurteilung der Angemessenheit an dem orientieren, was üblicherweise für vergleichbare Rechte bezahlt wird. Absolute Geltung hat dieser Grundsatz aber nicht: Wie gesagt gibt es ganze Branchen, in denen die Urheber üblicherweise nicht angemessen vergütet werden. Dann ist die übliche Vergütung gerade nicht angemessen.
Außerdem sollen Vertreter von Urhebern und Verwertern gemeinsame Vergütungsregeln aushandeln, die bestimmen sollen, was als angemessen gilt. Das ist bisher allerdings nicht geschehen, was dazu führt, dass derzeit Rechteverwerter weiterhin versuchen, Fotografen für möglichst wenig Geld möglichst viele Nutzungsrechte abzukaufen.
Was als angemessen (und eventuell) üblich gilt, ist nicht einfach zu überblicken, denn bei Anzeigenblättern werden andere Honorare gezahlt als bei Illustrierten, bei PR-Veröffentlichungen andere als bei Tageszeitungen. Daher gibt die „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (MFM) jährlich auf Grundlage einer Honorarerhebung eine Übersicht über Bildhonorare heraus. Einen Verweis auf Auszüge daraus mit Informationen, wo man die Gesamtliste bestellen kann, steht in der Linkliste am Ende der Seite.
Unbekannte Nutzungsarten
Zum Teil wird von den Urhebern sogar verlangt, Rechte für Nutzungsarten zu übertragen, die noch gar nicht bekannt sind. Selbst wenn solche Regelungen zustande kommen (weil der Fotograf zum Beispiel nicht die Verhandlungsmacht hatte, dies zu verhindern), sind diese nach dem Urheberrechtsgesetz nicht bindend: „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam“ (Paragraf 31 Absatz 4 Urheberrechtsgesetz). Diese Vorschrift ist zur Zeit besonders wichtig, weil viele Fotografien, die vor langer Zeit lizenziert wurden, nun auf CDs vertrieben oder ins Internet gestellt werden.
Verwertungsgesellschaften
Wer als Fotograf Bilder in Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern veröffentlicht, sollte einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) abschließen. Denn oft kann ein Fotograf gar nicht nachvollziehen, wo und wie oft seine Fotografien vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Auch hat der Urheber Ansprüche, die nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.
Ein Beispiel dafür sind die Ansprüche auf eine Vergütung für Pressespiegel, die Unternehmen oder Institutionen zusammenstellen und an ihre Mitarbeiter verteilen um sie zu informieren. Das ist völlig legal, aber wer einen Pressespiegel erstellt, muss dafür an die VG Bild-Kunst Vergütungen bezahlen.
Diese Vergütungen werden dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Fotografen ausgeschüttet – aber eben nur an die, die einen so genannten Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen haben. Details dazu auf den Seiten der VG Bild-Kunst (Link am Ende des Textes).
Darf man fremde Fotos bearbeiten?
Wenn man Bilder anderer Fotografen als Grundlage eigener Arbeit verwenden möchte, muss man sich über eine wichtige Unterscheidung klar sein. Es kommt darauf an, ob es sich um eine „Bearbeitung“ (Paragraf 23 Urheberrechtsgesetz) oder um eine „freie Benutzung“ (Paragraf 24) handelt.
Ein selbständiges Werk, das unter freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf auch ohne Zustimmung des anderen Urhebers veröffentlicht und verwertet werden. Eine freie Benutzung nimmt vor, wer sich von dem fremden Werk lediglich inspirieren lässt. Verblassen die eigentümlichen Züge des Vorbildes gegenüber den individuellen Merkmalen des neuen Werkes, gilt das als eine freie Benutzung. Das neue Werk darf dann ohne jegliche Einschränkung und ohne Einflussmöglichkeit des Original-Urhebers verwendet werden.
Liegt dagegen eine Bearbeitung vor, muss der Urheber des Ursprungswerks vor einer Verwertung derselben um Erlaubnis gefragt werden. Um eine Bearbeitung handelt es sich, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen und abgewandelt werden.
Die Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung ist häufig sehr schwierig zu beurteilen. Ein Fall, in dem häufig von freier Benutzung ausgegangen wird, ist die Parodie, also die antithematische Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen. Hier findet zwar eine (auch deutlich erkennbare) Anlehnung an das Vorbild statt. Die Darstellung des neuen Werkes weicht jedoch häufig weit von dessen eigentümlichen Merkmalen ab, so dass ein neuer Bedeutungszusammenhang mit – je nach Kreativität des Parodisten – hervorstechenden eigenen individuellen Maßnahmen entsteht.
Rein technische „Bearbeitungen“, etwa die Digitalisierung eines Fotos, sind im Übrigen keine Bearbeitungen, sondern Vervielfältigungen, für die man entsprechend nicht Bearbeitungs-, sondern Vervielfältigungsrechte benötigt.
Fotoklau
Inzwischen ist es ein verbreitetes Phänomen: Oft erscheinen Fotos, die im Internet veröffentlicht wurden, auf anderen Websites, ohne dass die Urheber um Erlaubnis gefragt wurden. Dass das rechtswidrig ist, ist eindeutig, auch wenn sich viele damit herauszureden versuchen, es sei im Internet oft nicht klar ersichtlich, wer die Rechte an einem Bild hat.
Ist das Bild erstmal geklaut, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Einerseits kann man die Betreiber der Webangebote auffordern, das Foto wieder von ihren Seiten zu nehmen. Man kann ihnen aber auch anbieten, es gegen ein Honorar weiter zu nutzen. In der Regel hat man Anspruch auf Schadenersatz.
Zwar bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn der Rechtsverletzer „schuldhaft“ gehandelt hat. Hierfür reicht jedoch ein leicht fahrlässiges Verhalten, das bei einer ungefragten Übernahme fremder geschützter Werke nahezu immer vorliegen dürfte.
Die Berechnungsmethode für den Schadensersatz kann der Rechtsinhaber wählen. Am einfachsten ist die Berechnung nach der so genannten Lizenzanalogie. Hiernach hat der unberechtigte Nutzer als Schadensersatz eine Lizenz zu bezahlen, die für die von ihm vorgenommenen Nutzungshandlungen üblicherweise im Rahmen eines Lizenzvertrags hätte bezahlt werden müssen. Was bei Bildhonoraren üblich ist, lässt sich häufig der Übersicht der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (MFM) entnehmen.
Findet man mit den unberechtigten Nutzern keine einvernehmliche Lösung, weil diese sich etwa weigern, nachträglich Nutzungsrechte zu erwerben, das Foto von der Seite zu nehmen oder einen unter Umständen geforderten Schadensersatz zu zahlen, bleibt kein anderer Weg, als zu klagen.
Eine Klage kann natürlich zeitlich und finanziell aufwändig sein und nicht jeder möchte sie auf sich nehmen. Denn wie die Erfolgsaussichten sind, kann man abstrakt nie sagen; es kommt immer auf den Einzelfall an. Wer sich dennoch zu einer Klage entschließt, findet nähere Hinweise und Tipps dazu auf den Seiten von Mediafon, einem Beratungsservice für Selbstständige in Medienberufen der Gewerkschaft Verdi (siehe Linkliste unten).
Alternative Lizenzen: Creative Commons
Man muss sich allerdings fragen, ob man in jeder Situation diesen Weg einschlagen will. Wer etwa in seinem privaten Weblog ein Foto vom Fußballspiel „seiner“ Kreisliga-Mannschaft veröffentlicht, hat wahrscheinlich nichts dagegen, wenn es der Fußballverein auf seine Webseite übernimmt, auch wenn er kein Honorar dafür zahlt. Die aufstrebende Fotografin freut sich vielleicht sogar darüber, wenn ein überregionales Musikblatt ihr Konzertfoto, das in der Schülerzeitung erschienen ist, abdrucken möchte, obwohl die Redaktion nicht dafür bezahlen will.
Denn nicht jeder, der fotografiert, tut es ausschließlich, um damit Geld zu verdienen. Es gibt zahlreiche andere Motive: die reine Freude am Fotografieren, der Versuch, sich auf einem bestimmten Gebiet einen Namen zu machen, oder anderes mehr.
Wer es also anderen auf einfache Weise möglich machen will, die eigenen Fotos zu nutzen, kann sie unter einer so genannten alternativen Lizenz veröffentlichen. Die deutsche Version der Creative-Commons-Lizenz und die „Lizenz für freie Inhalte“ sind die bekanntesten Beispiele für den deutschen Rechtsraum.
Bei Creative Commons können sich Autoren mit wenigen Mausklicks nach dem Baukastensystem eine Lizenz erstellen, die es anderen gestattet, ihre Bilder zu nutzen – wahlweise in kommerziellen oder nur in nicht-kommerziellen Angeboten, mit der Erlaubnis das Bild zu bearbeiten oder eben nicht.
Auf diese Art kann auch der juristische Laie seine Fotos anderen zugänglich machen und dabei bestimmen, was sie damit tun dürfen. Als Resultat versprechen sich die Erfinder dieser Lizenzen, dass mehr Inhalte – in diesem Fall Fotos, aber auch Texte, Musik, Filme und dergleichen – für die freie Nutzung zur Verfügung stehen und damit ein Reservoir für andere bilden.
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