Neue Urteile: Kein Schadensersatz für GEMA, aber Youtube haftet weiter
Während die GEMA in München auf Schadensersatz gegen Youtube klagte und nun verlor, geht es in zwei neuen Urteilen aus Hamburg darum, wie weit Youtube für Uploads von Nutzern haftet und was die Plattform gegen Rechtsverletzungen unternehmen muss. In beiden Fällen steckt dahinter die Auseinandersetzung, ob Youtube nur Speicherplatz für Videos bietet oder als Inhalteanbieter gilt.
(1) Landgericht München: Youtube muss GEMA keinen Schadensersatz zahlen
Laut Agenturberichten hat das Landgericht München am Dienstag eine Klage der GEMA gegen Youtube abgewiesen. Youtube und GEMA streiten über die Vergütung bei Musikvideos, seit ein erster Vertrag dazu im Jahr 2009 ausgelaufen war. Nach Aussagen der GEMA ging es vor Gericht um 1.000 Werke, für die sie mindestens 0,375 Cent pro Stream fordert. Youtube dagegen will die GEMA nur an den Werbeeinnahmen beteiligen. Vor dem Landgericht forderte die GEMA Schadensersatz, berechnete ihn auf der Grundlage ihres Tarifs – und musste nun eine Niederlage hinnehmen.
Nach Angaben von Google soll das Gericht auch bestätigt haben, dass Youtube als Host-Provider gilt, also nur Speicherplatz für Videos anbietet. Besonders an diesem Punkt würde das für die GEMA eine Niederlage bedeuten. Sie betrachtet Youtube als Inhalte-Anbieter und will ihren Tarif für Streaming-Dienste anlegen, der höhere Tantiemen brächte. Details zur Entscheidung sind aber noch nicht bekannt, vom Gericht gibt es bislang keine Mitteilung dazu.
Im Januar 2013 hatte die GEMA die Verhandlungen mit Youtube für gescheitert erklärt und sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gewandt. Dort ist für Tarifstreitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Musiknutzern eine Schiedsstelle eingerichtet. Youtube hatte es zuvor vermeiden wollen, zur Schiedsstelle zu gehen. Da das DPMA innerhalb eines Jahres keine Entscheidung getroffen habe, sei man dann vor Gericht gezogen, so die GEMA.
(2) Oberlandesgericht Hamburg bestätigt Haftung von Youtube
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am Mittwoch bestätigt, dass Youtube als Störer haftet, wenn seine Nutzer fremde Werke ohne Rechte hochladen. Aktiv alle Inhalte überwachen muss Youtube weiterhin nicht. „Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt“, heißt es in der Pressemitteilung. Das Oberlandesgericht hat also für Youtube nur die Regelungen zur Störerhaftung angelegt.
Was Youtube im Detail tun muss, geht aus der Mitteilung nicht hervor. Das Landgericht hatte Youtube in der Vorinstanz aufgegeben, mehr gegen Urheberrechtsverstöße zu unternehmen: Das Content-ID-System sei nicht ausreichend, Youtube müsse auch Wortfilter und sogenannte Fingerprints einsetzen, die identische Dateien erkennen. Nur mit solchen Techniken könne verhindert werden, dass Werke zum Beispiel in einer neuen Einspielung hochgeladen würden, die das Content-ID-System nicht erkennen würde.
Die GEMA hatte ursprünglich die Position vertreten, Youtube hafte nicht nur als Störer, sondern verletze selbst Urheberrechte, weil es sich die Inhalte zu Eigen mache. Youtubes Position, nur die Plattform zur Verfügung zu stellen, wurde also erneut bestätigt. Ob es dennoch mehr tun muss, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, muss sich noch zeigen. Im konkreten Streit ging es um zwölf Videos, das Oberlandesgericht hat die Haftung nun für „einzelne“ der Videos bestätigt. Die beiden Urteile (Aktenzeichen 5 U 87/12 und 5 U 175/10) sind noch nicht rechtskräftig, in einem der beiden Fälle hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen.
(3) Meta-Streit: Sperrtafel-Aussagen waren unzulässig
Abgeschlossen scheint dagegen der Streit über Aussagen, die Youtube auf seinen Sperrtafeln anzeigte, wenn Musik auf der Plattform zum GEMA-Repertoire gehören könnte. Ursprünglich legten sie nahe, allein die GEMA sei schuld, wenn Videos gesperrt sind. Doch Lizenzen verweigern darf die GEMA vom Gesetz her nicht. Mittlerweile hat Youtube die Aussagen geändert. Die Tafeln haben die öffentliche Wahrnehmung des Streits wahrscheinlich sehr geprägt.
Das Landgericht München hatte dazu entschieden, dass Youtubes Aussagen nicht erlaubt seien. Wenn sie den Eindruck erweckten, dass die GEMA Rechte pauschal verweigere, liege darin eine „illegale Anschwärzung und Herabwürdigung“. Youtube hatte die Formulierung ursprünglich als „absolut korrekt“ verteidigt. Das Oberlandesgericht München hat dann im Mai 2015 bestätigt, dass die Aussagen auf den Youtube-Sperrtafeln wettbewerbswidrig waren. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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