BGH verhandelt zu Youtube-Embeds, Filehoster-Sperren, Google-Abmahnung
Embedding von Youtube-Videos: Verhandlungsbeginn beim BGH
Am Freitag hat vor dem Bundesgerichtshof die Verhandlung zum „Framing” (Embedding) von Youtube-Videos begonnen. Beim „Framing” handelt es sich um das Einbinden von Inhalten, die auf fremden Plattformen liegen und auch dort abgerufen werden. Gegenstand der Verhandlung ist ein Werbevideo für Wasserfilter, dessen Rechteinhaber der Kläger ist. Die Beklagten sollen das Video in ihre Webseite eingebunden haben, ohne hierfür die Rechte einzuholen. Nach der Einschätzung des vorsitzenden Richters Bornkamm könnte es sich beim „Framing” um eine Urheberrechtsverletzung handeln.
Streitig ist, ob das „Framing” der fremden Inhalte eine öffentliche Zugänglichmachung (Paragraf 19a Urheberrechtsgesetz) und damit eine zustimmungsbedürftige Handlung darstellt – zumal der Uploader bei Youtube das Einbinden auf fremden Seiten verhindern kann. Kritiker sehen ein neues Abmahnmodell aufkommen, sollte der BGH die Urheberrechtsverletzung bejahen und damit das alltägliche Einbinden von Videos für unzulässig erklären. Bevor es zu einem Urteil kommen wird, wird der BGH vermutlich erst den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Zum Bericht bei golem.de.
Rechtliche Einschätzung von RA Stephan Dirks.
iRights.info: Youtube und Co.: Darf ich Videos in meine Webseite einbinden (einbetten)?
Italienische Gerichte lassen 27 Filesharing-Seiten sperren
Italienische Gerichte haben gegenüber Internetzugangsprovidern verfügt, 27 Webseiten von Sharehostern und Streaming-Anbietern zu sperren. Das berichtet die italienische Tageszeitung „Il Fatto Quotidiano”. Dem Blog „Torrentfreak” zufolge handelt es sich um die umfassendste Sperrverfügung seit Jahren. Auslöser war offenbar ein Kinofilm, der auf den betroffenen Seiten zu beziehen war und dessen Rechteinhaber gegen die Verbreitung vorgingen.
Zur Meldung bei urheberrecht.org.
„Toter Briefkasten”: Verbraucherzentrale mahnt Google ab
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat Google abgemahnt. Grund: Google reagiere nicht auf Anfragen über die Mailadresse, die die Kontaktseite des Suchmaschinenbetreibers ausweist („toter Briefkasten”). Lediglich eine automatisch generierte Mail weise darauf hin, „dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können”. Der vzbv sieht darin ein Verstoß gegen das Telemediengesetz: Google komme seiner Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Paragraf 5 Telemediengesetz) nicht nach.
Zur Meldung bei surfer-haben-rechte.de (VZBV).
NSU-Prozess: Erneute Platzvergabe für Pressevertreter
Das Oberlandesgericht München führt die Platzvergabe im NSU-Prozess für Pressevertreter neu durch. Das Prozedere dazu hat das Gericht am Freitag in einer Verfügung (PDF) bekannt gegeben. Nunmehr werden Presseplätze per Losverfahren verteilt; dabei müssen mindestens sechs Plätze auf ausländische Pressevertreter fallen, von denen vier der türkischen Presse angehören müssen. Die erneute Platzvergabe erfolgt, um die Vorgaben des Bundesverfassunsgerichts umzusetzen – die türkische Zeitung „Sabah” hatte zuvor eine entsprechende einstweilige Anordnung erwirkt.
Zur Meldung bei tagesschau.de.
Internet-Enquete: Schlussbericht und positive Bilanz
Der Bundestag hat den Schlussbericht zur Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft” verabschiedet. Drei Jahre lang diskutierten 34 Abgeordnete und Sachverständige in zwölf Projektgruppen netzpolitische Themen und brachten die Ergebnisse in die bundespolitische Debatte ein. Die Enquete-Mitglieder ziehen eine positive Bilanz: Mittlerweile sei die Netzpolitik in der Mitte des Parlaments angekommen. Lediglich mehr Bürgerbeteiligung auf der Internetplattform der Enquete habe man sich mehr erhofft. Netzpolitiker fordern jetzt einen ständigen Ausschuss im Parlament als „logische Konsequenz” der Internet-Enquete.
Zur Meldung bei heise.de.
Zum Schlussbericht (BT-Drucks. 17/12550).
Mobilfunk-Urteile: Minus bei Prepaid-Angeboten ist unzulässig
Mobilfunkanbieter dürfen Prepaid-Angebote grundsätzlich nicht so ausgestalten, dass ein Minus entstehen kann, das der Kunde ausgleichen muss. Das haben die Landgerichte München und Frankfurt/Main jeweils in einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden. Zwei Mobilfunkanbieter hatten in ihren Vertragsbedingungen bestimmt, dass Kunden verspätet abgerechnete Gebühren für Roamingtelefonate und Sonderrufnummern ausgleichen müssen – auch, wenn das Guthaben schon vor der Abrechnung aufgebraucht ist. Entsprechende Klauseln hielten einer gerichtlichen AGB-Kontrolle nicht stand; vielmehr liegt nach der Auffassung der Gerichte eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (Paragraf 307 Abs. 1 BGB) vor. So sei es gerade nicht Grundwesen eines Prepaid-Angebots, dass durch die Nutzung des Mobilfunkanschlusses ein Negativsaldo entsteht. Dem Kunden kann also nur abgerechnet werden, was er zuvor schon bezahlt hat – das Landgericht München spricht von „voller Kostenkontrolle” von Prepaid-Angeboten.
Zur Meldung bei heise.de.
Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA. Foto: m rkt, CC BY-NC.
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