Wochenrückblick: Videospiele und Kopierschutz, BGH zu Rapidshare, Facebook-Abmahnungen

Europäischer Gerichtshof soll über Schutz von Videospielen entscheiden
Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen bei Videospielen richtet. Hintergrund des Falles sind die Speicherkarten für Nintendos portable Spielekonsole Nintendo DS. Auf diesen speziell für Nintendo produzierten Speicherkarten werden Spiele für die Konsole ausgeliefert. So soll verhindert werden, dass die Spiele kopiert und weitergegeben werden können. Ein deutsches Unternehmen bot nun Adapter an, mit denen sich auch normale SD-Karten mit dem Nintendo nutzen lassen.
Rechtlich könnte es sich dabei um eine Vorrichtung zum Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen handeln, die nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 95a Abs. 3) unzulässig ist. Problem: Die entsprechenden Paragrafen (§§ 95a ff. UrhG) gelten nach eben diesem Gesetz (§ 69a Abs. 5) nicht für Software. Der Euopäische Gerichtshof soll nun entscheiden, ob die Vorschriften zum Schutz von Software auch auf Computerspiele anwendbar sind und damit die Regelungen für sonstige Werkarten (§§ 95a ff.) verdrängt werden.
Ausführlich bei Telemedicus.
BGH-Entscheidung über Rapidshare veröffentlicht
Der BGH hat vergangene Woche seine Entscheidung über die Haftung des One-Click-Hosters Rapidshare veröffentlicht (Urteil v. 12. Juli 2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark). Danach muss Rapidshare nicht nur rechtswidrige Dateien bei Hinweis sperren, sondern darüber hinaus auch technisch und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Dateien erneut über die Server des Hosters zum Download angeboten werden. Insbesondere sei es Rapidshare zumutbar, mit Wortfiltern die Dateinamen von Uploads zu überprüfen und manuell Linklisten einschlägiger Webseiten zu prüfen, auf denen rechtswidrige Dateien bei Rapidshare verbreitet werden.
Urteilsbesprechung von Thomas Stadler.
Urteilsbesprechung auf Grundlage der Pressemeldung des BGH bei Telemedicus.
iRights.info: Wie legal sind Filehoster?
Gericht entscheidet pro Impressumspflicht bei Facebook
Wie vergangene Woche bekannt wurde, hat das Landgericht Regensburg Ende Januar über die Impressumspflicht für Facebook entschieden. Danach müssen auch die Fanseiten von Unternehmen bei Facebook ein Impressum vorhalten. Das Fehlen eines solchen Impressums kann demnach als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Weitere Besonderheit des Falls: Die Klägerin hatte innerhalb von acht Tagen 181 Unternehmen wegen fehlenden Impressums bei Facebook abgemahnt. Die Verstöße hatte sie über eine eigens entwickelte Software automatisch ermittelt. Dies sei jedoch nicht rechtsmissbräuchlich, so das Landgericht Regensburg. Da der Aufwand für die Ermittlung der Sachverhalte durch die Software verhältnismäßig gering sei, stünde die Abnahmtätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur übrigen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden.
Bericht bei Spiegel Online.
Das Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 1 HK O 1884/12 im Volltext.
Hamburger Datenschutzbeauftragter stellt Verfahren gegen Facebook ein
Hamburgs Landesdatenschutzbeauftragter Johannes Caspar hat das Verwaltungsverfahren gegen Facebook eingestellt. Caspars Behörde hatte im vergangenen Jahr die Gesichtserkennung beim Upload von Fotos bei Facebook förmlich untersagt. Mittlerweile hat Facebook diese Funktion in Europa jedoch eingestellt und dem Hamburger Datenschutzbeauftragten den Programmcode vorgelegt, mit dem die bisher gewonnenen Daten gelöscht wurden.
Die Meldung bei Heise online.
Pressemeldung des Hamburger Datenschutzbeauftragten
EU-Kommission stellt „Cybersicherheitsplan” vor
Die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes und EU-Kommissarin für Innenpolitik Cecilia Malmström haben vergangene Woche einen „Cybersicherheitsplan der EU für ein offenes, freies und chancenreiches Internet” vorgestellt. Damit soll die IT-Sicherheit in der Europäischen Union verbessert werden, indem kritische Dienste von staatlichen und privaten Organisationen besser vor Cyberangriffen geschützt werden sollen. Kern des Sicherheitsplans ist ein Entwurf für eine „Richtlinie über Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen gemeinsamen Niveaus an Netzwerk- und Informationssicherheit innerhalb der Union”. Diese sieht unter anderem vor, dass Unternehmen besonders schwerwiegende Sicherheitszwischenfälle an eine nationale Behörde melden müssen, die ggf. weitere Maßnahmen einleiten kann.
Ausführlich bei netzpolitik.org.
„Cybersicherheitsplan der EU für ein offenes, freies und chancenreiches Internet”.
Dieser Artikel steht unter der Lizenz CC BY-NC-SA.
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