US-Gericht urteilt gegen Redigi, gewerbliches Ausmaß, Cloud-Überwachung

Foto: Mel Schmidt, CC BY
US-Urteil: Weiterverkauf von Musikdateien ist verboten
Ein US-Bezirksgericht hat den Weiterverkauf „gebrauchter” MP3-Musikdateien über den Dienst Redigi verboten. Redigi ermöglicht es, über iTunes legal erworbene MP3-Dateien an andere Nutzer zu verkaufen. Eine Software lädt die Dateien in einen Cloudspeicher und löscht sie auf dem Rechner des Verkäufers. Der Käufer der MP3 kann sie dann aus dem Cloudspeicher laden, die Datei ist dann „migriert”. Dem US-Label Capitol Records war das ein Dorn im Auge – es klagte gegen Redigi und bekam Recht: Im Gegensatz zum Verkauf von Tonträgern (etwa CDs und Schallplatten) ist der Weiterverkauf von MP3-Dateien über Redigi nach Ansicht des Gerichts eine unerlaubte Vervielfältigung. Da über Redigi in jedem Fall eine neue Kopie angefertigt wird, sei es auch unerheblich, dass der Dienst die Originaldatei beim Verkäufer löscht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zur Meldung auf iRights.info.
Pflicht zur Providerauskunft auch ohne „gewerbliches Ausmaß”
Ein Provider muss bei Filesharing auch dann Auskunft erteilen, wenn Rechte nicht in „gewerblichem Ausmaß” verletzt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang Dezember beschlossen, wie nun bekannt wurde. Er bestätigte damit seine jüngere Rechtsprechung. Ein Nutzer hatte ein Hörbuch in einer Tauschbörse angeboten. Darauf war der Hörbuchverlag durch ein vorheriges Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz gestoßen. Der Nutzer wandte sich gegen den Beschluss, der den Provider zur Auskunft über seine IP-Adresse verpflichtete – es läge kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vor. Darauf komme es laut BGH aber nicht an. Vielmehr sei ein Auskunftsersuchen nach einer Interessenabwägung „in aller Regel ohne weiteres begründet”.
Zum Beschluss des BGH.
Die Meldung bei Internet-Law mit kritischer Diskussion in den Kommentaren.
Bundesregierung prüft Überwachung von Cloud-Daten
Die Bundesregierung interessiert sich für Daten von Nutzern in Cloud-Diensten. Dazu untersuche man im Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation (SFZ TK), „wie in neuen digitalen Kommunikationsplattformen die Telekommunikationsüberwachung umgesetzt werden kann”. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der Partei Die Linke hervor. In der behördenübergreifenden Kooperationsplattform habe man „die Verschlüsselung im Bereich des Cloud Computing im Allgemeinen behandelt”. Dabei seien allerdings auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie potentielle technische Möglichkeiten für einen Zugriff der Sicherheitsbehörden erörtert worden.
Die Antwort der Bundesregierung als PDF.
Die Nachricht bei Golem.
Regierung prüft Fragen zu Ablauf urheberrechtlicher Schutzfrist von „Mein Kampf”
Die Bundesregierung prüft Fragen zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzschrift von „Mein Kampf”. Nach dem Grundsatz der siebzig Jahre post mortem auctoris ist „Mein Kampf” mit Beginn des Jahres 2016 gemeinfrei und darf damit aus urheberrechtlicher Sicht frei zirkulieren. Inhaber der Urheber- und Verlagsrechte ist bis dahin der Freistaat Bayern. Der könnte nach Ablauf der Schutzfrist die Verbreitung des Buches urheberrechtlich nicht mehr verhindern. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht ein „gemeinsames Interesse an einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung dieses menschenverachtenden Gedankenguts” – ein ausdrückliches Publikationsverbot müsse man aber an der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG messen.
Zur Meldung bei juris.
Französischer Geheimdienst lässt Wikipedia-Artikel löschen
Der Französische Geheimdienst (hat) versucht, den Wikipedia-Eintrag über eine militärische Funkstation löschen zu lassen. Grund: Der Artikel enthalte vertrauliche Militärinformationen, deren Veröffentlichung gegen französische Strafgesetze verstößt. Nach Ansicht der Wikimedia Foundation sind hingegen alle im Artikel enthaltenen Informationen bereits öffentlich bekannt. Dennoch nahm ein Administrator der Wikimedia-France den Artikel vom Netz, nachdem ihm französische Behörden strafrechtliche Konsequenzen angedroht hatten. Daraufhin stellte ein Administrator der US-Wikimedia den Artikel jedoch wieder online.
Zur Meldung bei heise.de.
Google-Hangout: Bundeskanzlerin im „Rundfunk Internet”
Bundeskanzlerin Merkel will Mitte April per Google-Hangout mit Bürgern diskutieren. Daraufhin entbrannte eine Diskussion, ob ein solcher Hangout “Rundfunk” sei – dieser könnte dann zulassungspflichtig sein. Nach Ansicht der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die unter anderem für Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter zuständig ist, sei der Videochat der Kanzlerin jedoch „nach erster Einschätzung” kein „Rundfunk”. Ein Hangout könne jedoch zulassungspflichtig sein, wenn er journalistisch-redaktionell gestaltet ist und die Verbreitung des Angebots entlang eines Sendeplans erfolgt.
Die Pressemitteilung der ZAK.
Rechtliche Einschätzung bei Internet-Law.
Telefonprovider darf Zusatzoptionen nicht nachträglich kündigen
Ein Telefonprovider darf einzelne Vertragsteile nicht von sich aus kündigen. Das Landgericht Hamburg hat eine entsprechende AGB-Klausel für unwirksam erklärt. Ein Telefonprovider hatte eine Flatrate für Telefongespräche ins Ausland angeboten. Der Provider kündigte die Flatrate bei einigen Kunden und rechnete Auslandsgespräche in der Folgezeit einzeln ab. Nach Ansicht des Gerichts bewirkt die nachträgliche Kündigung einzelner Optionen eine unzulässige Preiserhöhung im Hinblick auf den gesamten Vertrag. Der Kunde eines Telefonanschlusses schließe nicht mehrere Einzel-, sondern einen Komplettvertrag. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Zur Meldung bei heise.de.
Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA. Foto: Guillermo Esteves, CC BY-NC-SA.
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