Wochenrückblick: Google Books, Content ID, Verwaiste Werke
Google Books einigt sich mit US-Verlegern
Google und der US-Verlegerverband Association of American Publishers (AAP) haben sich im Fall Google Books auf einen Vergleich geeinigt. 2005 hatten Mitglieder der AAP Klage gegen Google wegen Urheberrechtsverletzungen eingereicht. Mit der nun getroffenen Vereinbarung erkennt Google die Rechte und Interessen der Urheberrechtsinhaber an. US-Verlage können nun wählen, ob sie ihre Werke für Google Books zur Verfügung stellen wollen oder nicht. Außerdem sollen Verlage das Recht bekommen, Googles digitale Versionen ihrer Bücher zu eigenen Zwecken zu verwenden. Auf andere laufende juristische Auseinandersetzungen wirkt sich die Einigung allerdings nicht aus.
Ausführlich bei Telemedicus.
iRights.info: Lawrence Lessig zum Google-Books-Streit (2010)
Youtube optimiert Schutzsystem Content-ID
Youtube hat sein Copyright-Schutzsystem Content-ID optimiert. Content-ID ermöglicht Rechteinhabern, Material zu hinterlegen – etwa Musikwerke. Lädt ein User ein Video hoch, das den entsprechenden Song enthält, wird die Freigabe des Videos entweder verhindert, zugelassen oder mit Werbung versehen – also zugunsten des Rechteinhabers monetarisiert. Die optimierte Version von Content-ID soll ungerechtfertigte Sperren eindämmen. Nicht eindeutig erkannte Videos sollen nun manuell geprüft werden, anstatt vorsorglich gesperrt zu werden. Außerdem hat Google das Widerspruchsverfahren für Nutzer gegen Sperrungen erweitert.
Zur Meldung im iRights.info-Blog.
Zur Meldung bei bei golem.de.
iRights.info: FAQ zu Musik bei Youtube.
EU-Rat billigt Richtlinie zu verwaisten Werken
Der EU-Rat hat die Richtlinie zu verwaisten Werken abgesegnet. Zulässig ist danach die nicht-kommerzielle Nutzung von Werken, deren Urheber nicht auszumachen ist. Dem muss eine „sorgfältige Suche” nach dem Urheber vorausgehen. Das EU-Parlament hatte die Richtlinie Mitte September beschlossen. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Zur Meldung auf heise.de.
Japan stellt auch Downloads unter Strafe
Japan hat sein Urheberrecht verschärft: Nicht mehr nur Uploads, auch illegale Downloads stehen nunmehr unter Strafe. So sollen Urheberrechtsverletzungen im Internet mit bis zu zwei Jahren oder umgerechnet 20.000 Euro Strafe belegt sein. Dem Nutzer muss allerdings Vorsatz nachgewiesen werden, was Fragen hinsichtlich der Nachweislichkeit aufwirft. Heise Online zieht die Analogie zur offensichtlich rechtswidrigen Vorlage im deutschen § 53 Abs. 1 UrhG, bei der die Privatkopie nicht zulässig ist. Als Grund für die Verschärfungen in Japan werden massive Umsatzeinbrüche in der Musikindustrie genannt; auf zehn illegale Downloads sei gerade einmal ein legaler gekommen.
Meldung zum Copyright in Japan.
Bericht zum japanischen Urheberrecht auf Telemedicus.
Hamburger Transparenzgesetz in Kraft getreten
Das Hamburger Transparenzgesetz ist in Kraft getreten. Gutachten, Verträge und Senatsbeschlüsse muss die Stadt Hamburg nun im Internet veröffentlichen. Behördenauskunft konnten Bürger bislang nur aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes aktiv einfordern, also selbst tätig werden und ggf. auch erhebliche Kosten tragen. Mit dem Hamburger Transparenzgesetz müssen Behörden nun von sich aus die Dokumente veröffentlichen. Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar nennt das Gesetz einen „großen Schritt vom Amtsgeheimnis zur transparenten Verwaltung”. Kein anderes Bundesland hat ein entsprechendes Gesetz.
Zur Meldung bei welt.de.
Weiterführend auf Telemedicus: Urheberrecht vs. Informationsfreiheit – Ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat.
Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühr für Internet-PC ist zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde über die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Rechtsanwalt war gegen die Gebühr vorgegangen: Für seinen Kanzlei-Rechner wollte er die Gebühr nicht entrichten, da er dort das Rundfunkangebot nicht nutzte. Das Gericht bejahte zwar einen Engriff in die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers, sah diese aber als gerechtfertigt an: So werde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert, „sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet”. Die Funktionsfähigkeit des Rundfunks wiege schwerer als die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers.
Zur Pressemitteilung des Verfassungsgerichts.
Rundfunkpolitik: Nach Beck geht auch Stadelmaier
Nachdem der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck seinen Rücktritt angekündigt hat, zieht nun der Chef der Staatskanzlei Martin Stadelmaier nach: Fürs kommende Jahr wird er seinen Posten angeben. Beck ist seit fast 20 Jahren Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder. Staatskanzlei-Chef Stadelmaier gilt dort als Strippenzieher – es wird also spannend, wie sich der Personalwechsel auf die Rundfunkpolitik auswirken wird.
Zur Meldung bei Telemedicus.
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