Wochenrückblick: Fair use, Filesharing, Altmeier
+++ Vertreter von CDU/CSU fordern „faires Urheberrecht”
+++ Wandel bei der Rechtsprechung in Köln in Sachen Filesharing?
+++ Peter Altmaier zur Zukunft der Netzpolitik
+++ Neue EU-Verbraucherschutzrichtlinie angenommen
+++ Weiter Diskussionen um „Staatstrojaner”
+++ LG Köln: BaFin-Lizenz für Online-Payment-Dienste
Wandel bei der Rechtsprechung in Köln in Sachen Filesharing?
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweis von Ende September die gängigen Schadensersatzforderungen nach GEMA-Tarif bei Filesharing in Frage gestellt. Bislang wurde der Schadensersatz für das Veröffentlichen von Musikstücken in Tauschbörsen nach einem Tarif berechnet, der für Streaming und Hintergrundmusik gilt. Danach wird eine Vergütung von 100 Euro bei bis zu 10.000 Abrufen fällig. Das OLG Köln hat nun in seinem Hinweis Zweifel an diesem Modell geäußert: Bei Tauschbörsen sei demnach nicht der Streaming-Tarif anwendbar, sondern der GEMA-Tarif für Musikdownloads. Dieser beträgt jedoch nur etwa 13 Cent pro Zugriff. Da in Filesharingfällen oft nur einige wenige Abrufe nachweisbar sind, könnte dies massive Folgen für die Verfolgung von Tauschbörsennutzern haben.
Die Meldung bei Conlegi.
Der Hinweis bei Openjur.
Peter Altmaier zur Zukunft der Netzpolitik
Peter Altmaier, Geschäftsführer der CDU/CSU-Fraktion, hat sich in einem Beitrag für die FAZ zur Zukunft der Netzpolitik geäußert. Der Zugang zum Internet habe aus seiner Sicht eine Bedeutung, „die derjenigen des Zugangs zu Wasser und Grundnahrungsmitteln sehr nahe kommt”. Modelle wie das Three-Strikes-Verfahren, bei dem nach dreimaligem Urheberrechtsverstoß der Internetanschluss von Nutzern gesperrt werden kann, seien deshalb unverhältnismäßig, so Altmaier. Es sei entscheidend, dass sich die Politik auf eine gemeinsame Auffassung über die Stellung und Bedeutung des Internet verständige.
„Mein neues Leben unter Piraten” auf FAZ.net.
Neue EU-Verbraucherschutzrichtlinie angenommen
Der Rat der Europäischen Union hat vergangene Woche eine neue Verbraucherschutzrichtlinie angenommen. Bereits im Juni hatte das Europaparlament die Richtlinie verabschiedet. Durch die neuen Regelungen soll der Verbraucherschutz in der EU noch weiter harmonisiert werden. So soll etwa die Widerrufsfrist im Fernabsatz künftig europaweit 14 Tage betragen. Die Kosten der Rücksendung soll darüber hinaus einheitlich der Kunde tragen. Die deutsche 40-Euro-Klausel wird demnach gekippt. Die Hinsendekosten sollen allerdings auch künftig erstattet werden. Daneben enthält die Richtlinie neue Vorschriften zur Erklärung des Widerrufs, sowie neue Ausnahmeregelungen.
Die Meldung bei RA Thomas Stadler.
Die Änderungen im Detail beim Shopbetreiber-Blog.
Weiter Diskussionen um „Staatstrojaner”
Die Spionage-Software deutscher Behörden, der sog. „Staatstrojaner”, sorgt weiterhin für Diskussionen. Vergangene Woche hatte der Chaos Computer Club den Code mehrerer Versionen dieser Software veröffentlicht. Nach Angaben des innenpolitischen Sprechers der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl, soll die Software seit 2009 etwa einhundert Mal zum Einsatz gekommen sein, hauptsächlich um verschlüsselte Internet-Telefonie mitzuschneiden. Dabei berufen sich die Befürworter der Spionage-Software auf die Regelungen zur sog. Quellen-TKÜ. Ob diese jedoch bei solchen Fällen greifen, ist fraglich. Darüber hinaus sollen vereinzelt nicht nur Gespräche aufgezeichnet, sondern auch Screenshots übermittelt worden sein.
Hintergründe bei der Mitteldeutschen Zeitung.
Juristische Details bei RA Thomas Stadler.
LG Köln: BaFin-Lizenz für Online-Payment-Dienste
Shopbetreiber brauchen eine BaFin-Lizenz, wenn sie Online-Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Das hat das Landgericht Köln Ende September entschieden, der Volltext der Entscheidung wurde vergangene Woche veröffentlicht. Ein Portal für Essensbestellungen hatte seinen Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Bestellungen über Online-Payment-Dienste wie Paypal unmittelbar auf der Webseite zu bezahlen. Die Beträge wurden dann an die eigentlichen Lieferdienste weitergeleitet. Ein Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß: Das Portal wickle gewerbsmäßig Zahlungsaufträge ab, was nach § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtig sei. So entschied dann auch das LG Köln: Allein die Möglichkeit des Online-Payment mache das gesamte Geschäftsmodell zum Zahlungsdienst – auch wenn eine Barzahlungsoption angeboten wird und das Hauptgeschäft nichts mit Zahlungsdiensten zu tun hat.
Ausführlich bei Telemedicus.
Dieser Artikel steht unter der Lizenz CC BY-NC-SA.
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