Fahndungsfotos, Kino.to, Netzsperren
+++ Kino.to: Mehr als zwei Jahre Haftstrafe für Mitarbeiter
+++ Zugangserschwerungsgesetz: Bundestag beschließt Aufhebung
+++ Germany‘s Gold: Kartellverfahren für geplante Mediathek beginnt
+++ Carrier IQ: Schnüffelsoftware auf Mobiltelefonen?
+++ BGH: Pornodarsteller muss Berichterstattung hinnehmen
EuGH präzisiert Nutzung von „Fahndungsfotos” durch Presse
Porträtfotografien sind wie jedes andere Werk urheberrechtlich geschützt, dürfen jedoch unterstützend zu polizeilichen Ermittlungen auch durch die Presse verwendet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag entschieden (EuGH C 145/10). Anlass war die Klage einer Fotografin, deren Schul-Porträtfotos von Natascha Kampusch in einem Fahndungsaufruf der österreichischen Polizei, aber auch von Presseverlagen ohne Zustimmung und Urhebernennung verwendet wurden. Neben dem Werkcharakter von Porträts entschied der Gerichtshof unter anderem zur Frage, ob Presseverlage sich auf Urheberrechts-Schranken für die öffentliche Sicherheit berufen können. Der EuGH urteilte im Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung von EU-Recht; die Anfrage kam vom Handelsgericht Wien, das über den Fall entscheidet. [-Redaktion iRights.info]
Details beim Institut für Urheber- und Medienrecht
Pressemitteilung des EuGH (PDF)
Kino.to: Mehr als zwei Jahre Haftstrafe für Mitarbeiter
Der erste Beschuldigte im Fall Kino.to ist zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Dem 33-jährigen war die vielfache Verletzung fremder Urheberrechte vorgeworfen worden. Er ist von den 13 Beschuldigten im Fall Kino.to der erste, der verurteilt wird; andere Verfahren sind vor dem Landgericht Leipzig noch anhängig. Der 33-jährige Webdesigner war nicht der Kopf der Betreibergruppe, soll aber an dem Projekt mitgearbeitet haben.
Weitere Informationen bei Gulli.
Zugangserschwerungsgesetz: Bundestag beschließt Aufhebung
Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag die Aufhebung des Zugangserschwerunggesetzes beschlossen. Anders als in vielen Medien zu lesen war, ist das Gesetz damit noch nicht aufgehoben. Als nächstes erhält noch der Bundesrat Gelegenheit zum Einspruch, danach muss das Gesetz noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die formelle Aufhebung wird dann vermutlich im neuen Jahr erfolgen. Das Zugangserschwerungsgesetz sollte zur Bekämpfung von Kinderpornografie eine Sperr-Infrastruktur für das WWW errichten.
Weitere Informationen bei Telemedicus.
Germany‘s Gold: Kartellverfahren für geplante Mediathek beginnt
Das Bundeskartellamt hat die Fusionskontrolle beim Projekt „Germany‘s Gold” beendet, schließt aber eine weitere kartellrechtliche Prüfung an. Dabei wird es darum gehen, ob die am Joint-Venture beteiligten Sendeanstalten und Programmlieferanten gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen verstoßen haben. „Germany‘s Gold” soll eine kommerzielle Download-Mediathek werden, die vor allem von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betrieben wird. An der Zulässigkeitkeit des Projekts bestehen nicht nur kartellrechtliche, sondern auch medienrechtliche Zweifel. Ein vergleichbares Projekt der Medienkonzerne ProSieben/Sat.1 und RTL war vom Bundeskartellamt noch verboten worden.
Pressemitteilung des Bundeskartellamts.
Carrier IQ: Schnüffelsoftware auf Mobiltelefonen?
Behauptungen zufolge soll in den USA millionfach eine Spionagesoftware namens „Carrier IQ” auf Mobiltelefonen installiert worden sein. Die Software schneidet angeblich private Daten mit, bis hin zu einzelnen Tastenanschlägen. Ob dies wirklich der Fall ist, an wen die Daten geschickt werden und warum dies geschieht, ist aktuell unklar. Viele Gerätehersteller haben jedenfalls bereits angekündigt, die Software von ihren Geräten per Software-Update zu entfernen. In Deutschland rätseln die Medien derweil darüber, ob die Software auf hiesigen Geräten überhaupt zum Einsatz kommt.
Bericht auf Heise Online.
BGH: Pornodarsteller muss Berichterstattung hinnehmen
Der Bundesgerichthof hat in einer nun veröffentlichen Entscheidung zum Persönlichkeitsrecht von Pornodarstellern entschieden. Der Gerichtshof bestätigte seine frühere Rechtsprechung, nach der der Bereich der Sexualität nicht generell der schrankenlos geschützten Intimsphäre zuzurechnen ist. Personen, die ihre Sexualität gezielt der Öffentlichkeit preisgeben, müssen insofern hinnehmen, wenn überwiegende Interessen eine Berichterstattung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Pornodarsteller kein Kondom benutzt und war später eine Beziehung mit einer prominenten Fernsehdarstellerin eingegangen. Ob die Berichterstattung über sein Vorleben gerechtfertigt war, muss nun noch das LG Berlin entscheiden.
Weitere Informationen beim Institut für Urheber- und Medienrecht.
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