Wissenschaftsparagraf: Der Hörsaal als Grauzone
Drohen in deutschen Hörsälen bald Polizeirazzien wie im Fall des Sharehosters Kino.to vor zwei Jahren? Werden deutsche Professoren demnächst mit Abmahnungen bombardiert, wie im vergangenen Sommer die Nutzer von illegalen Download-Angeboten im Netz? Ganz so wird es an deutschen Universitäten wohl nicht kommen. Doch viele deutsche Akademiker wissen nicht, wie sie urheberrechtlich geschütztes Material in der Lehre einsetzen können, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Eine praxisnahe gesetzliche Regelung wird von der Bundesregierung seit zehn Jahren immer wieder aufgeschoben.
Muss man für Illustrationen aus Lehrbüchern, die in die Powerpoint-Folien einer Vorlesung eingebunden sind, die Genehmigung der Urheber haben? Darf man im Seminar Filme zeigen? Was ist, wenn die Universitätsveranstaltung im Internet als Video verbreitet wird? Darf man Standbilder auf Spielfilmen in wissenschaftlichen Publikationen abdrucken? Wie eine Umfrage der Gesellschaft für Medienwissenschaft (GfM) zeigt, wissen selbst viele Medienwissenschaftler nicht, wie die urheberrechtliche Situation in ihrem Fach in solchen Fällen aussieht.
Vom Graubereich zur Abmahnung
Viele der befragten Medienwissenschaftler befürchten, „dass es aufgrund des Einsatzes von urheberrechtlich geschütztem Material in der Lehre oder in Publikationen zu Abmahnungen oder ähnlichem kommt”, so Dietmar Kammerer von der Universität Marburg, der an der Durchführung der Umfrage beteiligt war. Viele Kollegen glauben, „augenblicklich bestehende Praktiken in Forschung und Lehre könnten sich in einem Graubereich bewegen, der sich bei näherer Prüfung als illegal erweisen könnte.”
Manche Medienwissenschaftler würden deswegen sogar schon darauf verzichten, audiovisuelles Material in der Lehre einzusetzen. An seiner eigenen Universität sei eine Dozentin von einer Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt worden, weil Studenten in einem öffentlich zugänglichen Wiki ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Soziologen Niklas Luhmann veröffentlicht hatten.
Schlagzeilen machte Anfang des Jahres eine Abmahnung, mit der die ARD dem Verlag Bertz und Fischer untersagen wollte, den Namen „Tatort” für eine medienwissenschaftliche Buchreihe über die Krimiserie zu verwenden. Bereits 2001 war der deutsche Schüren-Verlag von 20th Century Fox Deutschland juristisch eingeschüchtert worden, weil ein wissenschaftliches Buch des Verlags über die Fernsehserie „The Simpsons” mit Screenshots der Sendung illustriert worden war. In der zweiten Auflage des Buchs mussten daraufhin zahlreiche Illustrationen ausgetauscht werden.
Hürden des „Wissenschaftsparagrafen”
Der Einsatz von urheberrechtlich geschütztem Material in Lehre und Forschung ist in Deutschland durch den sogenannten „Wissenschafts-” oder „Intranet-Paragrafen“ geregelt: Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes wurde 2003 eingeführt und soll es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen möglich machen, urheberrechtlich geschützte Werke in der Lehre und Forschung einzusetzen.
Allerdings mit einer Reihe von Auflagen. Die im Wissenschaftsparagrafen formulierten Regelungen sind interpretationsbedürftig: Dort heißt es, Dozenten und Lehrer dürften Inhalte dann öffentlich zugänglich machen, wenn es sich um:
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
handelt. Im Klartext: Urheberrechtliches Material darf für Unterrichtszwecke geteilt werden, allerdings nur im „kleinen Umfang”. Zur Verbreitung darf das Internet genutzt werden – allerdings kann der Dozent nicht einfach ein PDF eines Artikels oder Buchs auf seine Website packen. Die Datei darf nur für die Teilnehmer der Lehrveranstaltung zugänglich sein, zum Beispiel auf einer passwortgeschützten Website. Aus dem Werk darf nur soviel geteilt werden, wie unbedingt nötig ist, und es muss ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen. Dafür müssen Schulen an Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort einen fixen Beitrag bezahlen, für Universitäten gibt es noch keine vergleichbare Regelung.
Wie groß ist „klein”?
Die gesetzlichen Vorgaben erweisen sich in der Praxis allerdings als recht vage: Wie groß darf zum Beispiel ein „kleiner Teil” einer Publikation sein, der als Datei oder Kopie unter Seminarteilnehmern verbreitet werden darf? Manche Juristen gehen von zehn Prozent einer Publikation aus. Andere finden, dass der geteilte Text nicht länger als 20 Seiten sein darf. Solche Fragen müssen derzeit in Gerichtsverfahren geklärt werden. Die Fernuniversität Hagen unterlag zum Beispiel im September 2011 vor Gericht dem Alfred Kröner Verlag. Dieser hatte gegen jene geklagt, weil die Universität Studenten in einem Online-Seminar 91 Seiten des 533-seitigen Lehrbuchs „Meilensteine der Psychologie” zum Herunterladen angeboten hatte (Urteil, PDF).
Doch die Regelungen werfen auch andere Fragen auf: Darf ein Dozent in seiner Veranstaltung einen Spielfilm vollständig zeigen, oder reichen einzelne Filmausschnitte zur „Veranschaulichung”? In welchem Umfang ist die Wiedergabe von Grafiken oder Tabellen aus der Forschung anderer zulässig? Und was ist mit den zahlreichen privaten Hochschulen und Universitäten, die in Deutschland in den letzten Jahren gegründet wurden? Wenn sie urheberrechtliches Material in der Lehre verwenden, kann dies noch als „nicht-gewerbliche” Nutzung betrachtet werden?
Hoffen auf Fair use
Als der Wissenschaftsparagraf 2003 eingeführt wurde, sollte er ursprünglich nur drei Jahre gelten; die Auswirkungen der Regelung in der Praxis dann überprüft werden. Seither wurde er dreimal verlängert, zuletzt bis Ende 2014. Diese Verlängerung soll nun endgültig die letzte gewesen sein.
Bei der Gesellschaft für Medienwissenschaft wünscht man sich für die Zukunft eine Regelung, die der „Fair use”-Klausel in den USA vergleichbar ist. Dort darf geschütztes Material ohne Genehmigung der Rechteinhaber benutzt werden, wenn es etwa der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dient. Dietmar Kammerer macht sich da allerdings wenig Hoffnungen: „Solch eine Klausel ist, wie wir wohl wissen, mit dem europäischen Urheberrecht offenbar nicht vereinbar oder wird politisch nicht gewollt.”
Tilman Baumgärtel ist Journalist und Medienwissenschaftler. Zur Zeit arbeitet er an einer Anthologie über Internet-Medienpiraterie.
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