Willkommen in der Sackgasse: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Der deutsche Gesetzgeber hat 2013 nach langer Diskussion ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen. Letztlich haben die Presseverleger gegen den massiven Widerstand der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft einen Teilsieg errungen. Das Gesetz ist am 1. August in Kraft getreten. Es herrscht viel Unsicherheit darüber, was es bedeutet, wer betroffen ist und was die Betroffenen jetzt tun können oder sollten. Der Gesetzestext enthält eine Vielzahl vager Begriffe und allerhand Ungereimtheiten.
Was ist das Leistungsschutzrecht?
Das Leistungsschutzrecht wird in einem neuen Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Es findet sich zukünftig in den Paragrafen 87f-87h. Jeder, der ein Presseerzeugnis herstellt, ist fortan ein Presseverleger, dem das Recht zusteht. Presseerzeugnisse in diesem Sinne sind nicht nur Zeitungen, Zeitschriften oder Webseiten von Verlagen. Auch Betreiber von journalistischen Blogs oder Webseiten können nach dem neuen Gesetz Verleger sein und damit Leistungsschutzrechte haben. Ob das so ist, hängt davon ab, ob die jeweilige Publikation der gesetzlichen Definition eines Presseerzeugnisses entspricht.
Nach der Gesetzesbegründung (PDF) sind das Veröffentlichungen, in denen regelmäßig journalistische Beiträge erscheinen und die „als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind“. Reine Nachrichtenzusammenstellungen – gemeint sind wahrscheinlich Pressespiegel oder reine Linklisten – sind ebenso wenig Presseerzeugnisse wie ausschließlich Werbezwecken oder der Kundenbindung dienende Informationsquellen. Das belässt eine Grauzone, die in langwierigen Prozessen durch die Rechtsprechung geklärt werden muss. Vor allem der Begriff „verlagstypisch“ wird im Gesetz mit keinem Wort erläutert.
Klar dürfte sein, dass Blogs, in denen regelmäßig journalistisch publiziert wird, Presseerzeugnisse sind. Damit dürften bekannte Blogs wie zum Beispiel netzpolitik.org oder stefan-niggemeier.de ebenso Presseerzeugnisse sein, wie die Angebote von Spiegel Online, welt.de oder Heise Online. Auch die Nachrichtenseiten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen wie tagesschau.de oder heute.de fallen unter diese Definition. Presseerzeugnisse können nach der Gesetzesbegründung auch der reinen Unterhaltung dienen. Somit dürfte das Leistungsschutzrecht auch für Angebote gelten, die sich der politischen Satire verschrieben haben, wie etwa den Postillon. Voraussetzung ist, dass sie in gewisser Weise Angeboten von Verlagen ähneln. Was das genau bedeutet, ist unklar. Ob hierfür ein redaktioneller Ablauf mit mehreren Personen erforderlich ist oder das Merkmal lediglich erfordert, dass regelmäßig Beiträge veröffentlicht werden, liegt im Auge des Betrachters und unterliegt im Zweifel der Entscheidungsmacht der Gerichte.
Was tun, wenn man weiterhin gefunden werden will?
Ob sie es wollen oder nicht – die Inhaber der Leistungsschutzrechte stehen nun vor einer Herausforderung. Werden sie nicht aktiv, laufen sie Gefahr, in Suchmaschinen oder News-Aggregatoren nicht mehr oder nur noch unter Anzeige nackter Links gelistet zu werden. Denn das Leistungsschutzrecht schreibt den Anbietern solcher Dienste vor, dass sie Rechte einholen müssen, wenn sie Auszüge aus dem Presseerzeugnis (Snippets) anzeigen wollen. Ob und unter welchen Umständen die Regelung greift, ist unklar. Das Recht anbieterseitig einfach zu ignorieren, wäre dennoch unklug. Denn Inhaber dieses Rechts können mit Abmahnungen, Verfügungsverfahren und Klagen gegen unbefugte Nutzungen vorgehen. Und nicht jeder kann es sich leisten, sein Vorgehen in Gerichtsverfahren zu verteidigen.
Google hat bereits reagiert. Wer zukünftig in Google News gelistet sein will, muss dies durch eine elektronische Erklärung bestätigen – auch wenn er zuvor bereits gelistet war. Darin erklärt der Webseitenbetreiber, dass seine Veröffentlichungen weiterhin bei Google News erscheinen sollen und er dafür kein Geld verlangt. Viele – auch große – Verlage haben sich bereits angemeldet. Die wenigen, die sich dagegen entschieden haben, tauchen seit dem 1. August bei Google News nicht mehr auf.
Dieses Verfahren bezieht sich ausdrücklich nur auf Google News und nicht auf die allgemeine Suchfunktion. Hier soll offenbar alles beim Alten bleiben. Heißt: Es gibt kein Geld für Snippets, aber man bleibt weiterhin gelistet. Wie sich andere Anbieter von Suchmaschinen und News-Aggregatoren verhalten werden, ist bislang unklar. Yahoo hat sich in seiner Nachrichtensektion von Snippets verabschiedet. Hier werden nur noch reine Links ohne Vorschautext angezeigt.
Hieran zeigt sich, dass es zu Googles Vorgehensweise kaum attraktive Alternativen gibt. Der Suchanbieter kann journalistische Angebote großflächig aus seinem Index werfen; versuchen, um das Leistungsschutzrecht herumzukommen; abwarten, bis er verklagt wird oder von einer zukünftigen Presseverleger-Verwertungsgesellschaft aufgefordert wird, Lizenzverträge zu unterzeichnen und zu zahlen. Oder er zeigt – wie Yahoo – einfach gar keine Vorschautexte mehr an. Ob eine solche Suchfunktion dann noch einen Nutzen für den Suchenden hat (und sich dementsprechend für den Anbieter lohnt), ist allerdings mehr als fraglich.
Verwertungsgesellschaft für Presseverleger als Allheilmittel?
Die Verlegerverbände planen, ihre Rechte in eine Verwertungsgesellschaft einzubringen. Ähnlich der GEMA im Musikbereich könnten hier Dienstanbieter die notwendigen Rechte erwerben. Voraussetzung ist, dass alle Presseverleger Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, also mit ihr Wahrnehmungsverträge abschließen. Dass dadurch sämtliche Unwägbarkeiten ausgeräumt werden können, ist aber unwahrscheinlich. Das Leistungsschutzrecht kann, muss aber nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Selbst wenn ein spezialisierter Anbieter eines News-Aggregationsdienstes einen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft geschlossen hat, läuft er Gefahr, von Presseverlegern, die keine Mitglieder sind, abgemahnt und verklagt zu werden. Eine praktikable One-Stop-Shop-Lösung wird damit nicht erzielt.
Disclaimer und Erklärungen auf der Webseite als Lösung?
Das schadet vor allem den vielen Inhalte-Anbietern, die plötzlich gegen ihren Willen Leistungsschutzrechte besitzen. Die meisten Anbieter von journalistischen Blogs oder Verlagswebseiten werden schließlich wollen, dass ihre Angebote weiterhin indexiert, gefunden und mit Snippets in Suchmaschinen angezeigt werden. Verschiedene große Seiten haben sich bereits durch Erklärungen dafür ausgesprochen, à la: „Wir möchten gern weiterhin indexiert und auch unter Verwendung von Snippets gelistet werden.“ Solche Hinweise haben den Vorteil eines klaren Statements. Sie haben aber den Nachteil, dass sie von den Software-Bots der Suchmaschinen nicht ausgelesen werden können. Suchmaschinen-Anbieter können schwerlich tausende von Webseiten per Hand auf solche Hinweise untersuchen und entscheiden, wer wie gelistet wird. Es bedürfte technischer Lösungen, die bislang jedoch nicht in Sicht sind.
Hauptadressat: Suchmaschinen
Adressaten des Leistungsschutzrechts sind zunächst die Anbieter von Suchmaschinen. Das sind die großen Unternehmen wie Google, Yahoo und Microsoft, aber auch die unzähligen Anbieter kleiner Suchmaschinen. Hier ist die einzige Grenze dadurch gesetzt, dass der Anbieter gewerblich handeln muss. Dieses Merkmal ist aber – wie auch sonst im Urheberrecht – im Zweifel eher weit zu verstehen. Dass tatsächlich Gewinne gemacht werden, wird nicht erforderlich sein, auch nicht, dass der Anbieter eine GmbH oder eine andere juristische Person ist. Ob einzelne Werbebanner für eine Gewerblichkeit ausreichen, werden letztlich die Gerichte klären müssen.
Suchfunktionen auf der eigenen Webseite
Weiterhin ausgenommen sind – laut Gesetzesbegründung – webseiteninterne Suchfunktionen. Offen ist dabei aber, ob in die eigene Webseite implementierte Suchfunktionen („powered by Google“), mit denen man neben dem eigenen Datenbestand auch allgemein im Web suchen kann, hierunter fallen. Genauer gesagt stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen der Webseitenbetreiber zum Suchmaschinenanbieter wird oder ob sich etwaige Ansprüche auf den Suchmaschinenbetreiber (zum Beispiel Google) beschränken. Eine Antwort gibt es darauf derzeit nicht. Im Zweifel wird es sich bis auf Weiteres empfehlen, solche Funktionen zu deaktivieren.
Horizontale Suchdienste und soziale Netzwerke als Adressaten
Neben vertikalen Suchdiensten, die das ganze Netz indexieren, sollen auch horizontale Dienste vom Leistungsschutzrecht betroffen sein. Gemeint sind themenspezifische Suchfunktionen wie vor allem News-Aggregatoren. Das Gesetz nennt sie „Dienste, die Informationen ähnlich [wie Suchmaschinen, Anm. des Autors] aufbereiten“. Auch diese Formulierung eröffnet großen Interpretationsspielraum. In der Gesetzesbegründung ist die Rede von „systematischen Zugriffen“ und Diensten, die nach „Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren“. Hiermit ist lediglich gesagt, dass nur automatisch operierende Suchtechnologien unter das Leistungsschutzrecht fallen. Wer Quellen manuell auswählt, zum Beispiel Linklisten erstellt, braucht sich darum nicht zu kümmern.
Wie verhält es sich aber beispielsweise mit Anbietern von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter? Immerhin können auch in sozialen Netzwerken themenbezogene Suchen durchgeführt werden. Ob diese Funktionen suchmaschinenartig sind, werden die Gerichte entscheiden müssen. Hier werden sich im Zweifel die Anbieter der Netzwerke herumstreiten müssen. Dass ein Facebook-Nutzer, der Links mit Snippets postet, darunter fällt, ist wohl auszuschließen. Er betreibt keine Suchmaschine oder ähnlichen Dienst.
Achtung: Es ist unmöglich, das Leistungsschutzrecht einzuhalten!
Weiß man, dass man eine Suchmaschine oder einen ähnlichen Dienst in diesem Sinne betreibt, gehen die wirklich schwierigen Fragen erst los. Denn eines sollte deutlich sein: Es ist derzeit für einen Suchdienst unmöglich, das Leistungsschutzrecht einzuhalten, also Rechte für die Anzeige von Snippets einzuholen. Das würde erfordern, mit allen Anbietern von Webseiten, die nach der Definition des Gesetzes Presseerzeugnisse sind, einzeln Verträge zu schließen. Abgesehen davon, dass es keine zentrale Stelle für die Lizenzierung gibt, dürfte diese Vorgehensweise daran scheitern, dass es unmöglich herauszufinden ist, welche Webseiten unter den Begriff des Presseerzeugnisses fallen.
Die einzige Strategie ist – und das macht die Ironie dieser Gesetzesnovellierung besonders deutlich –, sich um das Leistungsschutzrecht herumzudrücken. Mit anderen Worten: Den Anbietern von Suchdiensten bleibt nur übrig, ihre Angebote so zu gestalten, dass sie nicht unter das neue Recht fallen.
Wie können Vermeidungsstrategien aussehen?
Möglich ist zunächst, pauschal jede Publikation, die entfernt an ein Presseerzeugnis erinnert, auszulisten. Naheliegender wird der Versuch sein, die Suchergebnisse so auszugestalten, dass sie gar nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sind. Das Gesetz schließt „nackte Links“ aus. Wie jedem bekannt sein dürfte, sind sie jedoch als alleiniges Suchergebnis unnütz.
Weil das so ist, hat der Gesetzgeber selbst einen Vermeidungsmechanismus geschaffen. In einer letzten Iterationsschleife (vulgo: Schnellschuss) hat er schließlich davon Abstand genommen, jede Art Snippet zu schützen. Sinngemäß heißt es im Gesetz: Das Leistungsschutzrecht ist irrelevant, wenn nur der Link sowie eine „knappe, aber zweckdienliche“ Beschreibung in Form einzelner Worte oder „kleinster Textausschnitte“ angezeigt werden. Nur wer mehr anzeigen will, läuft in das Dilemma, sich unmöglich rechtskonform verhalten zu können.
Was aber ist ein kleinster Textausschnitt? Der Bundestag konnte sich nicht einigen, dies konkreter zu fassen, die Begründung beschränkt sich auf die vage Erläuterung:
Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. […] Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel ‚Bayern schlägt Schalke’, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechts. Die freie, knappe, aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken.
Andere Juristen vertreten, dass die elf bis fünfzehn Worte des durchschnittlichen Snippets in der allgemeinen Google-Suche die Grenze des gesetzlichen Vermeidungsmechanismus darstellen. Wieder andere sagen, dass ein Snippet immer ein „kleinster Teil“ ist. Und schließlich gibt es die Meinung, dass die Beurteilung des „kleinsten Teils“ von der Länge des Beitrags abhängt, auf den verlinkt wird. Damit wäre die zulässige Länge eines Snippets Einzelfallfrage, was wiederum den Tod effizienter, automatisierter Suchdienstleistungen bedeuten würde.
Angesichts der Entstehungsgeschichte des gesetzlichen Vermeidungsmechanismus ist meines Erachtens davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Snippets in der derzeit üblichen Länge vom Leistungsschutzrecht ausnehmen wollte. Momentan kann aber niemand diese Frage mit hinreichender Sicherheit beantworten. Der Gesetzgeber hat ein neues Betätigungsfeld für Anwälte und Gerichte geschaffen. Man kann nur hoffen, dass dies unter den großen Anbietern wie Google und Springer ausgetragen wird und nicht auf dem Rücken der kleinen.
Bedeutung für Journalisten
Das Leistungsschutzrecht kann für Journalisten in zweierlei Hinsicht bedeutsam sein. Einerseits stellt sich die Frage, ob sie hierdurch einen Nachteil erleiden könnten, zum Beispiel weil sie daran gehindert werden, ihre Beiträge ein zweites Mal zu verwerten. Zum anderen ist zweifelhaft, ob sie von etwaigen Einnahmen der Verleger profitieren können.
Der Gesetzgeber hat versucht, jegliche beeinträchtigende Wirkung für Journalisten auszuschließen. Auf der einen Seite sind sie – sofern sie nicht ausnahmsweise eine Suchmaschine oder einen News-Aggregator betreiben – nicht Adressat der Ansprüche. Sie müssen also zumindest für ihre eigenen Blogs und Webseiten keine Rechte einholen oder sich mit Vermeidungsstrategien beschäftigen.
Andererseits kann das Recht nach dem Gesetzeswortlaut nicht „zum Nachteil des Urhebers […] geltend gemacht werden“. Was das bedeuten soll, ist unklar. So wäre es gerade für freie Journalisten ein Nachteil, wenn ein Verlag, für den sie schreiben, die Einwilligung für Google News nicht abgibt. Denn dann würden ihre Beiträge dort nicht gelistet und sie würden Aufmerksamkeit und Reichweite verlieren. Dass ein Journalist aus diesem Grund einen Verlag dazu zwingen könnte, sich bei Google News anzumelden, ist aber höchst unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass es sich bei der Formulierung um ein Relikt aus einer früheren Gesetzesversion handelt, die in der überarbeiteten Fassung nicht entfernt wurde.
Auch in Bezug auf die Einnahmeseite der Journalisten sind noch viele Fragen offen. Der Gesetzgeber hat immer wieder hervorgehoben, dass auch die Urheber wirtschaftlich vom Leistungsschutzrecht profitieren sollen. Im Gesetz heißt es daher, dass die Urheber an der Vergütung „angemessen zu beteiligen“ sind. Auch hierüber wird man sich trefflich streiten. Kommt es wie prognostiziert, werden ohnehin keine Einnahmen erzielt. Selbst wenn das aber der Fall sein sollte, haben verlagsnahe Juristen bereits eine Antwort: Im Zweifel wird Beteiligung der Urheber bei Null liegen.
Fazit
Andere als die Anbieter von Suchmaschinen und Aggregatoren sind durch das Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Es kann also – ohne Rücksicht auf die neuen Regelungen – weiterhin gebloggt, verlinkt und zitiert werden – natürlich nur in dem vom Urheberrecht gesetzten Rahmen.
Im Vorfeld waren sich fast alle unabhängigen Beobachter der Causa Leistungsschutzrecht einig: Das neue Recht wird kaum einen Nutzen haben, aber viel Schaden und Rechtsunsicherheit verursachen. Genau diese Folge ist jetzt eingetreten. Zwar hat sich der Gesetzgeber überzeugen lassen, den Anwendungsbereich so klein zu halten, dass er kaum noch feststellbar ist. Wenn man bedenkt, dass am Anfang zur Debatte stand, mehr oder weniger jede berufstätige Person, die gesamte deutsche Wirtschaft und jeden Blogger mit dem Leistungsschutzrecht zu belasten, ist dies immerhin ein Erfolg.
Dennoch: Das nunmehr in Kraft tretende Rudiment wird nichts als Kollateralschäden anrichten. Google hat mit seinen Maßnahmen schon jetzt deutlich gemacht, dass es sich nicht dazu zwingen lässt, für Snippets zu bezahlen. Andere Dienstanbieter werden vorwiegend auf Vermeidungsstrategien setzen. Dabei werden sie mit ihren offenen Fragen und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit allein gelassen.
Die einen wissen nicht, ob und wie sie zukünftig noch über Suchtechnologien auffindbar sind und wie sie es anstellen sollen, dass ihre Reichweite und Publizität nicht beschädigt wird. Die anderen werden an der Frage verzweifeln, wie sie ihre Dienste rechtskonform – wohlgemerkt abseits vom Leistungsschutzrecht! – ausgestalten sollen. Sie werden auslisten, nur noch nackte Links anzeigen, ihre Dienste einstellen oder gar nicht erst auf den deutschen Markt kommen. Die Lose-Lose-Situation, die ich schon lange vorher prognostiziert hatte, hat sich damit in vollen Zügen realisiert.
Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er lebt in Berlin. Er ist Partner beim iRights.Lab und Anwalt bei iRights.Law. Foto: Jana Pofalla
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