Wie vertragen sich Fotos und Inhalte aus Pixabay und ähnlichen mit Creative-Commons-Lizenzen und OER?
Foto- und Medienportale wie Pixabay, Unsplash, Pexels und ähnliche sind auch bei Lehrer*innen und Bildungsakteur*innen beliebt. Sie bieten eine große Auswahl an Motiven. Die verfügbaren Fotos, Videos, Bilder und Audiowerke lassen sich kostenlos herunterladen und dürfen vielfältig genutzt und weiterverbreitet werden, ohne Quellen- oder Lizenzhinweise angeben zu müssen. Daher kann man sie unkompliziert für eigene Zwecke nutzen und ebenso einfach in Lehr- und Lernmedien integrieren.
Allerdings stehen die Fotos, Videos und anderen Inhalte auf Pixabay, Unsplash und Pexels – die wir hier beispielhaft näher betrachten – nicht unter einer Creative Commons-Lizenz. Sie sind auch nicht gemeinfrei, also nicht bedingungslos für jegliche Nutzungen freigegeben. Vielmehr gelten für sie spezifische Lizenzbedingungen, die beispielsweise in der Pixabay Lizenz, der Pexels-Lizenz oder der Unsplash License festgelegt sind und die gewisse Klauseln beinhalten.
Klauseln und Einschränkungen
Mit diesen Klauseln schränken die Portale ganz bestimmte Verwendungen ein. So untersagen sie unter anderem, dass die Fotos und Videos beziehungsweise die Inhalte in digitaler Form verkauft oder vertrieben werden, „insbesondere als Stockfotos oder digitale Wallpaper“.
Ebenso untersagt ist der „Verkauf oder Vertrieb von Inhalten, zum Beispiel als Poster, Digitaldrucke, Musiktitel oder physische Produkte, ohne zusätzliche Elemente hinzuzufügen oder anderweitig einen Mehrwert zu schaffen“. (Hinweis: Bei Pixabay stehen neben Fotos und Videos seit einiger Zeit auch Illustrationen, Clip-Art-Grafiken, Vektorgrafiken sowie Musik und Audiowerke zur Verfügung, für die dieselben Lizenzbedingungen gelten.)
Diese spezifischen Klauseln zielen insbesondere darauf ab, die bloße kommerzielle Ausbeutung der hochgeladenen Inhalte zu unterbinden. Wie Pixabay-Geschäftsführer Hans Braxmeier anlässlich der neuen Pixabay-Lizenz vor zwei Jahren gegenüber iRights.info erklärte, seien sie als Plattformbetreiber damit den Wünschen von vielen registrierten Nutzer*innen nachgekommen. Zudem sollen die Beschränkungen jene abschrecken, die bei Pixabay und den anderen massenhaft kostenlose Inhalte absaugen und damit eine eigene Plattform bestücken.
Hinzu kommen noch weitere Klauseln, die spezifizieren, in welchen Zusammenhängen Fotos mit bestimmten Motiven nicht verwendet werden dürfen. Etwa wenn Personen oder Marken abgebildet sind. So verbietet Pixabay, erkennbare Personen in einer anstößigen Weise darzustellen. Wortwörtlich heißt es:
„Die Pixabay-Lizenz gestattet nicht: die Darstellung von identifizierbaren Personen auf beleidigende, pornografische, obszöne, unmoralische, diffamierende oder verleumderische Weise; oder die Suggestion, dass abgebildete Personen, Marken, Organisationen, etc. bestimmte Produkte oder Dienstleistungen befürworten oder billigen, es sei denn es wurde eine Genehmigung dazu erteilt.“
Ähnliche Formulierungen finden sich auch in der Pexels-Lizenz, dort dürfen erkennbare Personen „nicht in einem schlechten Licht dargestellt werden oder in einer anderen anstößigen Weise“. Zudem sollen die Nutzer*innen der Bilder niemals voraussetzen, dass ihr eigenes Werk oder Material von den Personen oder Marken auf den Bildern unterstützt würde.
Eigenbau-Lizenzen mit Schwächen
Was bedeuten diese speziellen Lizenzbedingungen nun für die Nutzung der Pixabay-, Unsplash- oder Pexels-Inhalte in Lehrmedien und offenen Bildungsmaterialien? Sind sie für OER untauglich oder ist deren Verwendung zu tabuisieren? Hier gilt es abzuwägen.
Auf der einen Seite dürfte es gerade für Lehrkräfte, Bildungsmedienproduzent*innen und OER-Akteur*innen zweitrangig sein, wenn sie kostenlose Fotos oder Illustrationen nicht unverändert und nicht auf rein kommerziellen Wegen verkaufen oder vertreiben dürfen.
Denn Bildungsakteure nutzen solche Inhalte in aller Regel in ihren Materialien als begleitende, die Lehrinhalte ergänzende Bilder und Audios. Sie integrieren, bearbeiten und verändern sie. Und all das ist laut Lizenzbedingungen explizit gestattet, ja sozusagen geboten: Denn sofern die Fotos und Abbildungen in neue Werke integriert sind, dürfen beispielsweise entsprechende Lehrmaterialien auch auf kommerziellen Lehrmedien-Plattformen bereit gestellt werden.
Hier zeigen sich jedoch Schwächen dieser Eigenbau-Lizenzen der Plattformen. Denn es bleibt unklar, wo sie die Grenzen zwischen erlaubter und verbotener „kommerzieller Nutzung“ ziehen. Das gleiche gilt für die Bedingung, die Fotos und Medien nur frei nutzen zu dürfen, wenn man ihnen etwas hinzugefügt oder „anderweitig einen Mehrwert“ geschaffen hat: auch hier stellt sich die Frage, wie und woran die Plattformbetreiber – die Lizenzgeber, mithin – im Zweifelsfall bemessen, ob die Bearbeitungen im Sinne der Lizenz als hinreichend gelten oder nicht.
Auch die Verbote, die sich auf die Personen- und Marken-Darstellungen beziehen, können mitunter schwierig zu handhaben sein. Hier geht es um persönlichkeitsrechtliche und markenrechtliche Fragen, bei denen es häufig auf Einzelfallbewertungen und die Zusammenhänge der jeweiligen Veröffentlichungen ankommt.
All das sorgt für Verunsicherung darüber, wie riskant es womöglich ist, die kostenlosen Fotos und Inhalte zu verwenden.
Doch wie gesagt: Für die meisten Bildungs(medien)akteur*innen oder OER-Communities dürften die beschriebenen Grenzfragen wohl nicht von Belang sein, da sie in der Regel keine rein kommerziellen Bilderdienste bestücken, keinen Postershop betreiben, keine kompletten Fotobestände klonen und sowieso darauf achten, erkennbare Personen angemessen darzustellen und auch keine Unterstützungen durch Marken vorzutäuschen.
Auf der anderen Seite: Die kostenlos und ohne weitere Kennzeichnungen nutzbaren Inhalte bei Pixabay und Co. kommen eben doch nicht ganz so bedingungslos daher, wie es die Anbieter verheißen. Im Grunde genommen hängen sie mit ihren spezifischen Klauseln jedem Foto, jeder Datei eine kleingedruckte Gebrauchsanweisung an, die alle Nachnutzenden kennen sollten. Laut Lizenzbedingungen muss man diesen kleinen Beipackzettel bei Weitergabe der Bilder jedoch nicht mit anhängen – und genau das kann problematisch sein.
Denn wenn Nachnutzende mangels nicht erforderlicher Kennzeichnung gar nicht erkennen können, woher das im Material verwendete Foto, das Video, die Illustration oder das Audiostück ursprünglich stammt, dann können sie auch nichts von den vorgegebenen – wenn auch sehr spezifischen – Einschränkungen wissen, die für jede Nachnutzung gelten.
Nicht zuletzt stellt sich die Frage, wie sich die spezifischen Lizenzbedingungen der genannten Plattformen gegenüber Creative Commons-Lizenzen verhalten.
Nicht kompatibel zu Creative-Commons-Lizenzen
Das ist insbesondere aus der Perspektive jener wichtig, die offene Bildungsmaterialien erstellen, nachnutzen und verbreiten wollen: Vertragen sich die spezifischen Bedingungen der Eigenbau-Lizenzen mit den Creative Commons-Lizenzen?
Anders ausgedrückt: Ist es erlaubt, die genutzten Fotos oder anderweitigen Inhalte beim Verwenden in eigenen Werken mit einer Creative Commons-Lizenz zu versehen? Beispielsweise – was der häufigste Fall sein wird – weil man die Fotos in ein selbst erstelltes oder selbst zusammengestelltes Bildungsmaterial integriert, das dann komplett unter einer (OER-gemäßen) CC-Lizenz veröffentlicht werden soll.
In den Lizenzbedingungen von Pixabay und Co. heißt es zwar, dass jegliche nicht-kommerzielle und kommerzielle Nutzungen erlaubt sind, sofern man die Fotos um weitere Elemente ergänzt oder anderweitig Mehrwert erzeugt. Doch zugleich verbieten die Lizenzbedingungen ganz bestimmte Verwendungen der Bilder, etwa den kommerziellen Weiterverkauf oder Vertrieb. Oder wenn in den Werken erkennbare Personen auf bestimmte, persönlichkeitsrechtsverletzende Weise zu sehen wären.
Solche Einschränkungen, etwa bezogen auf den Umgang mit Personenbildern, sind in den CC-Lizenzen nicht enthalten. Deswegen wäre es ein Lizenzverstoß, Fotos mit Pixabay- oder Pexels-Lizenz mit Creative-Commons-Lizenz zu versehen oder sie mit Creative-Commons-lizenzierten Inhalten zu verschmelzen.
Ist die Nutzung solcher Inhalte für OER opportun – oder zu meiden?
Fotos und Inhalte mit Pixabay- oder Pexels-Lizenz dürfen also nicht umlizenziert werden, sie sind stets unter der jeweiligen Spezial-Lizenz zu verwenden. Sie können also nicht wie CC-lizenzierte Werke in ein Material beziehungsweise in OER integriert, verschmolzen, überführt werden.
Das heißt: Fotos und Werke von Pixabay und Co. dürfen in CC-lizenzierten Materialien, mithin auch in OER zwar vorkommen, Teil von ihnen sein. Nur darf man dann erstens keine CC-Lizenz für das gesamte Material vergeben. Und zweitens sollte man in den Lizenzhinweisen explizit darauf hinweisen, welche enthaltenen Fotos und Inhalte nicht unter die CC-Lizenz fallen. Am besten sogar mit dem Hinweis auf die Quelle, also Pixabay, Unsplash oder Pexels – auch wenn eine Kennzeichnung laut Lizenbedingungen dieser Plattformen gar nicht notwendig ist.
Gekennzeichnete Inhalte machen es Nachnutzenden leichter
Es ist also mehr als nur wünschenswert sondern generell ratsam, alle genutzten Inhalte zu kennzeichnen, zumindest mit dem Hinweis auf Pixabay, Unsplash, Pexels als Quelle; besser noch mit dem Hinweis darauf, dass für diese Werke spezielle Lizenzbedingungen gelten. Dieser Hinweis würde dem OER-Prinzip der Transparenz für die Nachnutzung entsprechen und es allen Nachnutzenden leichter machen.
Gewiss, auch Inhalte, die per Creative Commons Zero (CC0) freigegeben sind, muss man nicht kennzeichnen. Doch zum einen ist die CC0-Freigabe umfassend, sie enthält keine Klauseln oder Einschränkungen und ist daher für jegliche Nachnutzung risikofrei.
Zum anderen sei an dieser Stelle aber generell und insbesondere OER-Produzierenden und OER-Nachnutzenden zu raten, stets auch jene Inhalte zu kennzeichnen, die entweder per CC0 freigegeben oder aus bestimmten Gründen gemeinfrei sind. Solche Hinweise schaffen Gewissheit und machen es allen Nachnutzenden leichter.
Lizenzbedingungen mehrmals geändert
Was abschließend zu sagen ist: Die Tatsache, dass Unsplash, Pixabay und ähnliche Anbieter im Lauf der vergangenen Jahre immer wieder Änderungen in den Lizenzbedingungen vornahmen, neue Klauseln einführten und diese hier und da variierten, macht sie hinsichtlich der Nachnutzung, insbesondere für OER, zu unsicheren Kantonisten.
Es ist nicht auszuschließen, dass diese Anbieter ihre derzeitige Haltung zu ihren Freigaberegeln erneut ändern und weitere Klauseln einbauen. Man kann und sollte sich also nicht darauf verlassen, dass bei diesen Plattformen lizenzrechtlich alles so bleibt.
Vielmehr gilt es, regelmäßig zu checken, ob die Lizenzbedingungen noch dieselben sind. Für bereits verwendete Fotos bleiben die zum Zeitpunkt des Herunterladens geltenden Lizenzbedingungen gültig; neue Bedingungen können nur für Downloads nach deren Inkrafttreten und nicht rückwirkend gelten.
Fazit
Zusammenfassend gesagt: Pixabay-, Unsplash- und Pexels-Lizenzen sind selbstgebaute, singuläre Speziallizenzen. Ihre Klauseln sind teilweise nicht eindeutig genug, etwa was die erlaubten und nicht erlaubten „kommerziellen Nutzungen“ oder die Verwendung von Personenfotos auf bestimmte Weise betrifft. Aufgrund der definierten Einschränkungen sind sie keine konsequent offenen Lizenzen, auch nicht in dem Sinn, den beispielsweise die Unesco in ihrer Empfehlung für OER (PDF) beschreibt.
Wer sich an Unesco-Empfehlungen und an die mittlerweile weltweit bewährten Standards für OER halten will, der sollte von den genannten Foto- und Medienportalen die Finger lassen. Für „sortenreines“ OER, das eindeutig lizenziert und einfach nachzunutzen sein sollte, kommen Bilder und Inhalte von Pixabay und Co. nicht in Frage.
Stattdessen sollte man unter Creative Commons-Lizenzen stehende und gemeinfreie Inhalte verwenden. Auch hier wächst die Auswahl an Motiven und Katalogen beständig, und mit der Creative Commons-Suchmaschine CC-Search lassen sich OER-gemäße Fotos und Bilder auch effizient auffinden und samt Lizenzhinweis schnurstracks verwenden.
Wem solche Überlegungen jedoch nicht so wichtig sind, der muss bei Pixabay und Co. kein schlechtes Gewissen bekommen. Denn die Verwendung von Inhalten dieser Anbieter durch die üblichen Bildungsakteur*innen und für übliche Lern- und Lehrmaterialien, auch offene und freie lizenzierte, ist in der Regel lizenzgerecht und legal.
Allerdings sollte man – insbesondere, wenn man seine Materialien weiterverbreiten beziehungsweise freigeben will – bei der Lizenzierung und den Lizenzhinweisen sehr sorgfältig vorgehen. Das meint, in jedem Fall kenntlich zu machen, welche Inhalte wie lizenziert sind, und am besten auch, aus welchen Quellen sie stammen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.
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