Wie erkenne ich rechtswidrige Angebote im Internet?
- 1. Urheberrecht und illegale Download-Angebote
- 2. Abzocke: Abofallen und Co.
- 3. Jugendschutz im Internet
1. Urheberrecht und illegale Download-Angebote
Es gibt zwar jede Menge Musik, Hörbücher, Filme, E-Books und andere Inhalte im Internet, aber nicht alles davon ist legal. Das Urheberrecht besagt: Macht der Anbieter Inhalte „offensichtlich rechtswidrig“ öffentlich zugänglich, ist nicht nur das unbefugte Tauschen und Weiterleiten, sondern bereits das Herunterladen ein Urheberrechtsverstoß (Paragraf 53 Urheberrechtsgesetz). In einigen Fällen ist es aber gar nicht so leicht, legale von illegalen Angeboten zu unterscheiden.
Woran erkenne ich illegale Download- und Streaming-Angebote?
Im Gesetz steht, dass man Werke aus „offensichtlich rechtswidrigen“ Quellen nicht herunterladen darf. Was genau bedeutet „offensichtlich rechtswidrig“? Im Gesetz selbst wird das nicht näher definiert. „Offensichtlich“ bedeutet aber unter anderem: Man muss als Laie keine langwierigen Recherchen anstellen. Wenn man jedoch zum Beispiel ganze Musikalben noch vor der offiziellen Veröffentlichung zum Download in einem Forum findet, kann man davon ausgehen, dass sie „offensichtlich rechtswidrig“ zugänglich gemacht wurden.
Indizien für illegale Angebote im Netz können sein:
- Das Angebot ist gratis, obwohl dieselben Inhalte anderswo Geld kosten.
- Die technische Qualität der Inhalte ist schlecht.
- Man kann keine Verantwortlichen für das Webangebot ausmachen, etwa, weil das Impressum fehlt oder Kontaktpersonen und -adressen nicht genannt werden.
- Die Webseite hat eine exotische Länderkennung in der Adresse, etwa von der Südseeinsel Tonga (Domain: .to) oder Osttimor (Domain: .tl)
- Es wird aggressiv und unseriös geworben, etwa für Glücksspiele, Sexhotlines oder dubiose Verdienstmodelle („Verdienen Sie 241 Euro pro Stunde!“).
- Das Angebot entspricht nicht der oft noch üblichen Verwertungskette, wonach beispielsweise ein Film erst online zugänglich gemacht wird, wenn er nicht mehr im Kino läuft. Hier gibt es aber Ausnahmen, wenn auch meist nur bei kostenpflichtigen Angeboten.
- Man wird dazu aufgefordert, eine spezielle Download-Software zu kaufen oder diese vor dem Download zu installieren.
Die genannten Punkte gelten für alle Werke – Filme, Musik, Spiele und E-Books, sind aber letztlich nur Indizien. Weist ein Angebot eines dieser Kennzeichen auf, sollte man noch einmal genauer hinsehen. Es bedeutet nicht automatisch, dass ein Angebot illegal ist.
Darf ich mir Filme von illegalen Plattformen per Stream anschauen?
Es ist rechtlich noch nicht endgültig geklärt, ob neben den Anbietern auch die Nutzer das Urheberrecht verletzen, wenn sie sich im Internet illegal eingestellte Filme via Streaming anschauen.
Im Gegensatz zum Download speichert man beim Streaming in der Regel keine dauerhafte, vollständige Videodatei auf dem eigenen Rechner. Stattdessen werden flüchtige Kopien im Arbeitsspeicher erzeugt. Das sind Kopien, die während des Anschauens eines Films per Streaming nur vorübergehend gespeichert werden.
Der Europäische Gerichtshof hat über eine solche Konstellation bereits im Fall von externen Streaming-Playern entschieden, mit denen sich Filme aus illegalen Online-Quellen direkt am Fernseher abspielen lassen. Er entschied, dass die dabei erzeugten Kopien keiner „rechtmäßigen Nutzung“ dienen und daher nicht erlaubt sind.
Die meisten Urheberrechtler sind sich darüber einig, dass sich die Aussagen des Gerichtshofs problemlos auf andere Streaming- Konstellationen übertragen lassen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Streaming-Abruf verboten ist, wenn Nutzer wissen, dass es sich nicht um ein legales Angebot handeln kann.
Gleichwohl ist festzustellen, dass bisher weder eine Abmahnwelle eingesetzt hat noch Nutzer für unerlaubten Streaming-Abruf schuldig gesprochen wurden. Das liegt vor allem daran, dass es für die Rechteinhaber sehr schwierig ist, die Identität der Nutzer illegaler Streams herauszufinden. Daher konzentrieren sie sich eher darauf, die eigentlichen Quellen und Plattformen aus dem Netz zu ziehen. Dennoch gilt es, die Augen offen zu halten und gerade bei kostenlosen Angeboten Vorsicht walten zu lassen.
Illegale Videoportale sind zudem häufig dafür bekannt, Schadsoftware zu verbreiten oder in Abofallen zu locken. Zudem schaden sie den Urhebern oder Rechteinhabern zumindest dann finanziell, wenn sie anstelle eines legalen Angebots genutzt werden.
Wer mehr dazu wissen will, findet die Infos im iRights-Text „Youtube & Co. – Filme gucken im Internet“.
Was darf ich bei Filehostern herunterladen?
Wer über einen Filehoster wie Zippyshare oder Uploaded.net geschützte Inhalte herunterlädt, muss aufpassen. Wenn klar erkennbar ist, dass der Anbieter der Werke keine Rechte für eine Veröffentlichung hat, ist bereits der Download nicht erlaubt. Legal ist es dagegen, über Filehoster Inhalte im rein privaten Rahmen auszutauschen.
Voraussetzung ist, dass die Musikdateien, Filme oder anderen Werke selbst legal erworben wurden, also nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen. Hier gilt die Privatkopie-Regel. Privater Rahmen heißt, dass nur enge Freunde und Familienmitglieder auf die Dateien zugreifen können. Es ist aber in keinem Fall erlaubt, Links auf solche Dateien im Web zu posten, wenn man nicht über die nötigen Rechte verfügt.
Genaueres zu Filehostern findet sich im Text „Download auf Knopfdruck – Wie legal sind Filehoster?“.
Sollte ich private Websites oder kostenlose Downloads generell meiden?
Nein, auch wenn Dateien abseits der bekannten Verkaufsplattformen angeboten werden, sind die Angebote nicht automatisch illegal. Jeder kann selbst erstellte Fotos, Videos oder Texte ganz legal im Internet veröffentlichen. Viele Künstler stellen Ausschnitte ihres Schaffens ins Netz, etwa auf die eigene Website. Manche veröffentlichen auch ganze Werke auf diesem Weg.
Diese Angebote dürfen andere – im Rahmen der urheberrechtlichen oder lizenzrechtlichen Bestimmungen – legal nutzen. Aufmerksam sollte man aber sein, wenn dasselbe Werk in vergleichbarer Form an anderer Stelle gegen Geld angeboten wird. Stellt etwa eine Band eigene Musikstücke als Werbung ins Netz, dann darf man sie auch herunterladen. Das ist jedenfalls keine „offensichtlich rechtswidrige Quelle“.
Will man Werke weitergehend nutzen, gibt es eigene Regeln zu beachten:
2. Abzocke: Abofallen und Co.
Was sind Abofallen und was kann ich dagegen tun?
Einige Anbieter ködern Nutzer mit Downloads, die nur auf den ersten Blick kostenlos sind. Tatsächlich wird vor dem Download-Vorgang unbemerkt ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen. Daher sollte man immer darauf achten, dass man sich bei Angeboten nicht zu mehr verpflichtet, als man eigentlich möchte. Es hilft auch, das Kleingedruckte zu lesen und nicht unbesehen Nutzungsbedingungen oder AGB zuzustimmen. Zumindest sollte man nach Schlüsselwörtern wie „Euro“, „Laufzeit“, „Kündigung“, „Abo“ und dergleichen suchen.
Es ist aber nicht alles verloren, wenn man aus Unachtsamkeit auf eine solche Abofalle hereingefallen ist. Im Zweifel sind solche Verträge nicht gültig, wenn der Anbieter nicht deutlich gemacht hat, dass man im Laufe des Bestellvorgangs eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Laut Gesetz müssen kostenpflichtige Angebote während des Bestellvorgangs unmittelbar vor Vertragsabschluss auf entstehende Kosten hinweisen.
Zudem muss die Bestellung durch Anklicken eines Buttons abgeschlossen werden, der die Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“, „Jetzt kaufen“ oder eine ähnlich klare Kaufaufforderung trägt. Erst wenn dieser angeklickt wird, kann der Vertrag wirksam werden. Verstößt der Anbieter gegen diese gesetzliche Anforderung, ist der Vertrag ungültig und man muss nicht zahlen.
In aller Regel kann man Käufe und Vertragsabschlüsse über das Internet innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen; bei Minderjährigen greifen sogar weitergehende Regelungen. Stellt man fest, dass man Opfer einer Abofalle geworden ist, sollte man sich etwa an die Verbraucherzentralen wenden.
Mehr Infos zu den Tricks und Fallen, mit denen unseriöse Anbieter im Netz versuchen, an Geld zu kommen, finden sich unter anderem in dem Text „Online-Betrug – Abofallen und andere Hindernisse“.
Wie erkenne ich betrügerische Angebote per E-Mail?
Neben den Abofallen gibt es noch weitere Betrugsversuche im Netz. Eine verbreitete Methode sind sogenannte Phishing-Mails. Sie sehen aus, als ob sie von einer Bank oder einem Zahlungsdienst wie PayPal stammen. In Wirklichkeit sind es Fälschungen, über die Betrüger an sensible Daten wie Passwörter und TANs für das Online-Banking oder PIN-Codes kommen möchten. Folgende Warnsignale können dabei helfen, Phishing-Mails zu erkennen:
- In der Mail werden vertrauliche Daten abgefragt: Passwörter, PINs, TANs und so weiter. So etwas würde eine echte Bank oder ein anderes seriöses Unternehmen nicht auf diesem Wege abfragen.
- Man wird dazu aufgefordert auf einen in der Mail eingefügten Link zu klicken, um dort diese Daten einzugeben. Der Link führt aber nicht zur tatsächlichen Webseite etwa der Bank, sondern zu einer von den Betrügern errichteten, gefälschten Nachbildung. Gibt man hier vertrauliche Daten ein, landen sie direkt bei den Betrügern.
- Die Mail kommt mit einer angehängten Datei, die häufig komprimiert ist (Dateiendung .zip). Darin befinden sich Computerviren oder andere schädliche Programme, die beim Ausführen unbemerkt das System infizieren.
- Ein anderer Trick besteht darin, ausführbare Programme zu verschicken, die nicht gleich als solche erkennbar sind und zum Beispiel wie eine Bilddatei aussehen. Ausführbare Dateien mit Endungen wie .exe, .bat oder .pif starten nach dem Anklicken unbemerkt kleine Schadprogramme. Bei manchen Betriebssystemen ist eingestellt, dass die Dateiendung ausgeblendet wird, so dass man die .exe-Endung nicht sieht. Die Datei wird dann als scheinbar harmlose Bilddatei „xy123.jpg“ angezeigt. Klickt man sie an, um sich das vermeintliche Bild anzuschauen, wird der Rechner infiziert.
- Oft erkennt man Phishing-E-Mails an der Art der E-Mail-Adresse. Sie kommen nicht von einer offiziellen Bank-Adresse, sehen diesen aber in vielen Fällen täuschend ähnlich.
- Der Text der E-Mail ist stilistisch und grammatikalisch falsch und voller Rechtschreibefehler. Zudem beginnen gefälschte Mails oft mit allgemeinen Anreden wie „Sehr geehrter Kunde“ oder einfach nur mit „Hallo“.
Tipp: Wenn man in der Mail mit dem Cursor über den verlinkten Text geht (ohne diesen anzuklicken!), kann man bei vielen Programmen sehen, auf welche Internetseite der Link verweist. Dadurch kann man kontrollieren, ob es sich tatsächlich um die Webseite des Anbieters handelt. Sieht die Webadresse verdächtig aus oder ist man unsicher, sollte man den Link niemals anklicken. Bereits durch den Besuch einer solchen Phishing-Seite kann bei vielen Computern unbemerkt Schadsoftware installiert werden. Das können etwa Keylogger sein, also Programme, die jede Tastatureingabe aufzeichnen und an die Betrüger weiterleiten. Anhänge von unbekannten Absendern sollte man generell nicht öffnen – egal welchen Dateityps.
Weitere Hinweise und Tipps, was man tun kann, wenn man im Internet auf ein betrügerisches Angebot hereingefallen ist, finden sich im iRights-Text „Vorsicht Falle – Betrug im Internet“.
Was ist Identitätsdiebstahl im Netz?
Mit Hilfe von Identitätsdiebstahl versuchen Kriminelle oftmals, sich Zugang zu persönlichen Nutzerkonten zu verschaffen und darüber möglichst viel Geld abzuschöpfen. Dabei versuchen die Täter, möglichst mehrere Kanäle zu übernehmen: zum Beispiel die E-Mail-Adresse, den Facebook- oder Skype-Account und so weiter.
Sobald sie Zugang zu einem Account haben, ändern sie das Passwort, damit man sich selbst nicht mehr einloggen kann. Die Täter können dann zum Beispiel unter fremder Identität Waren bestellen oder E-Mails an das gesamte Adressbuch schreiben. Oft bitten sie Freunde und Bekannte darum, Geld ins Ausland zu überweisen, etwa weil man angeblich in Südamerika ausgeraubt wurde.
So unglaubwürdig das auch klingt, es gibt immer wieder Menschen, die auf solche Anfragen reagieren. Passwörter erbeuten die Täter auf verschiedenen Wegen: Das können die genannten Phishing-E-Mails sein, der Rechner kann mit Schadprogrammen infiziert oder private Daten bei ungesicherten Verbindungen ausspioniert werden. Häufig nutzen Angreifer auch Sicherheitslücken in der IT-Infrastruktur von Unternehmen aus, um an Zugangsdaten der Kunden zu gelangen.
Wie schütze ich mich vor Identitätsdiebstahl?
Wer die folgenden Regeln beachtet, ist besser vor Identitätsdiebstahl geschützt:
- Passwörter sollte man regelmäßig ändern und nur sichere Passwörter verwenden: Keinesfalls sollten Geburtstage, Namen von Familienmitgliedern, Haustieren und dergleichen verwendet werden. Hier lautet die Empfehlung, auf Länge und Komplexität zu setzen. Es ist ratsam, Kleinbuchstaben, Großbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen zu kombinieren. Da sich sichere Passwörter häufig schwer merken lassen, empfiehlt sich der Einsatz eines Passwort-Managers.
- Für verschiedene Dienste sollte man stets unterschiedliche Passwörter verwenden. Wenn Betrüger das Passwort eines Dienstes erbeutet haben sollten, können sie dann keine weiteren Benutzerkonten übernehmen. Wer für alle Dienste dieselbe E-Mail-Adresse verwendet, schafft Angriffsfläche im Fall eines Diebstahls der Mail-Zugangsdaten. Unterschiedliche Adressen sind daher noch besser.
- Doppelte Anmeldesicherheit nutzen: Soziale Netzwerke wie Facebook, EMail- Anbieter und viele andere Dienste bieten eine sogenannte Zwei-Faktor- Authentifizierung an. Dabei wird ein Code auf dem Mobiltelefon angezeigt, den man beim Anmelden zusätzlich zum Passwort eingibt. Dadurch können sich Betrüger nicht mit einem erbeuteten Passwort anmelden, solange sie keinen Zugang zum Mobiltelefon haben.
- Auf sichere Verbindungen achten, wenn man sich bei sozialen Netzwerken und anderen Seiten einloggt. Vereinzelt nutzen manche Seiten noch ungesicherte Verbindungen, die am „http://“ statt „https://“ im Browser erkennbar sind. Dann können Angreifer die Daten ohne Probleme auslesen.
Weitere Infos und Tipps gibt es in dem Text „Identitätsdiebstahl im Internet“.
Wer mehr über Passwörter wissen möchte: Unsere Kollegen von Mobilsicher haben alles Wissenswerte zusammengestellt.
3. Jugendschutz im Internet
Welche Inhalte im Internet sind eigentlich jugendgefährdend? Wer bestimmt das?
Welche Inhalte im Internet sind jugendgefährdend? Wer bestimmt das? In Deutschland regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), vor welchen Inhalten Kinder und Jugendliche im Fernsehen, Radio und Internet geschützt werden sollen. Dabei orientiert er sich an den Werten des Grundgesetzes und den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen sind die Landesmedienanstalten und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Zu den für den Jugendmedienschutz relevanten Inhalten gehören zum Beispiel:
- pornografische Angebote,
- rechtsradikale Webseiten,
- gewaltverherrlichende Seiten,
- Seiten, die zu Straftaten aufrufen.
Die Form der Inhalte ist dabei egal, es können Bilder, Texte, Videos, Chats, Foren und vieles mehr sein. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt nur für Betreiber von Internetseiten, die in Deutschland ihren Sitz haben. Gemessen an der Anzahl der zugänglichen Webseiten ist das aber nur ein geringer Prozentsatz. Schwere Verletzungen von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, die auch strafrechtlich relevant sind, können dennoch über Ländergrenzen hinweg verfolgt werden.
Oft lassen sich offenkundige Rechtsverletzungen abstellen, indem man den jeweiligen Provider benachrichtigt – der dann die Seite vom Netz nimmt. Zudem können Internetseiten auch durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden. Dann dürfen sie in Deutschland von Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden und deutsche Angebote dürfen auf sie nicht verlinken oder sie bewerben. Es ist umstritten, ob journalistisch ohne Weiteres über solche Angebote berichtet werden kann – viele Medien vermeiden das.
Anbieter von Inhalten, die eventuell die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, müssen darauf achten, dass diese nicht für Minderjährige der jeweils betroffenen Altersstufe zugänglich sind, etwa durch die Verwendung eines Altersverifikationssystems.
Auch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kann Inhalte beanstanden. Das heißt, dem Anbieter wird gesagt, welcher Inhalt aus welchen Gründen problematisch ist. Reagiert der Anbieter nicht, sondern belässt den Inhalt auf seinen Seiten, kann die KJM Verbote aussprechen und in schweren Fällen auch Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängen. Ein Beispiel wäre die Weigerung eines Anbieters, jugendgefährdende Inhalte von seiner Seite zu entfernen. Bei möglichen Straftaten leitet die KJM den Fall an die Staatsanwaltschaft weiter.
Wo verlaufen die Grenzen zwischen verbotenen und erlaubten Inhalten?
Neben pornografischen Inhalten und solchen, die in Deutschland generell verboten sind (Kinderpornografie, Gewaltpornografie, Verherrlichung des Nationalsozialismus und dergleichen), gibt es viele Grenzfälle. Hier ist die Bewertung noch schwieriger, da beispielsweise der Kontext der Inhalte mit einbezogen werden muss.
Bei der Bewertung sind verschiedene Aspekte wie das Alter des Nutzers oder die Gestaltung des Angebots zu berücksichtigen. Dazu hat die KJM bestimmte Kriterien aufgestellt. Jugendschutzbelange müssen hier mit anderen Grundrechten abgewogen werden – zum Beispiel mit der Kunst- und Meinungsfreiheit. Hier ist dann eine Einzelfallprüfung gefordert.
Was mache ich, wenn ich im Netz eine Webseite finde, die jugendgefährdende Inhalte enthält?
Es gibt mehrere offizielle Stellen, an die man jugendgefährdende Inhalte melden kann:
- Die Plattform jugendschutz.net ist eine gemeinsame Zentralstelle der Jugendministerien der Länder und unterstützt die Kommission für Jugendmedienschutz bei Überprüfung deutscher Webseiten. Über ein Online-Formular können dort problematische Inhalte gemeldet werden, die im Anschluss von jugendschutz.net überprüft werden. Wenn jugendschutz.net einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz feststellt, kontaktiert es den Anbieter und informiert die KJM. Wenn der Anbieter die beanstandeten Inhalte nicht entfernt oder ausreichend vor einem Zugriff durch Kinder und Jugendliche absichert, kann die KJM Geldbußen verhängen.
- Daneben gibt es die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), in der sich verschiedene Unternehmen der Telekommunikations- und Onlinewirtschaft zusammengeschlossen und auf gemeinsame Verhaltensregeln geeinigt haben. Die FSM ist von der KJM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt. Sie hat gemeinsam mit dem Verband der deutschen Internetwirtschaft Eco die Internet-Beschwerdestelle eingerichtet. Hier lassen sich Inhalte melden, die gegen den Jugendmedienschutz verstoßen.
Ausführlichere Informationen zum Thema bei Klicksafe: „Problematische Inhalte: Pornografie, Rechtsextremismus, Gewaltdarstellungen, Verherrlichung von Essstörungen“.
Auf der Website der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) finden sich unter „Telemedien“ viele Informationen im Bereich „Jugendschutz im Internet“.
Was können Eltern tun, um ihre Kinder vor jugendgefährdenden Inhalten zu schützen?
Viele Eltern sind verunsichert, wenn es darum geht, was ihre Kinder im Internet anschauen können. Sie können aber nicht immer neben dem Kind sitzen und kontrollieren, was es im Netz macht – was pädagogisch auch nicht sinnvoll ist. Spezielle Computerprogramme erlauben es, den Zugriff auf problematische Inhalte automatisch zu sperren, so dass die Kinder sie nicht anschauen können. Effektiv ist dies vor allem für jüngere Kinder – Jugendliche werden wahrscheinlich recht bald einen Weg finden, solche Sperren zu umgehen.
Filtersoftware arbeitet in den meisten Fällen mit Listen: Entweder wird festgelegt, welche Inhalte erlaubt sind (Whitelist) – oder aber, was nach bestimmten Kriterien nicht erlaubt ist (Blacklist). Auf diese Weise können jugendgefährdende Inhalte gesperrt werden. Absolut sicher ist Filtersoftware aber nicht. Auch können Seiten unbeabsichtigt blockiert werden, etwa weil bestimmte Stichwörter vorkommen.
Ein weiterer Ansatzpunkt liegt in technischen Alterskennzeichnungen seitens der Websiteanbieter. Sie werden bislang aber kaum eingesetzt. Selbstkontrolleinrichtungen wie die FSM sind dafür zuständig, Jugendschutzprogramme zu prüfen und als geeignet anzuerkennen. Die Kriterien werden von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) aufgestellt. Derzeit ist nur ein Programm verfügbar, das die Kriterien erfüllt und vom Verein JusProg für Windows Systeme angeboten wird.
Für das mobile Betriebssytem OS gibt es einen speziellen JusProg-Browser. In späteren Tests stellte die KJM jedoch fest, dass JusProg ebenso wie zahlreiche weitere Programme nicht sehr zuverlässig arbeiten. Zwar würden pornographische Seiten mit befriedigender Quote erkannt, bei Gewaltdarstellungen der Rassismus werde jedoch jedes zweite Angebot fehlerhaft behandelt, befand die KJM.
Generell gilt daher bis auf weiteres, dass die Wirksamkeit von Filter- und Jugendschutzprogrammen nicht überschätzt werden sollte. Sie können die Medienerziehung nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Kinder und vor allem Jugendliche müssen lernen, selbstverantwortlich mit dem Medium Internet umzugehen. Eltern wiederum sollten sich dafür interessieren, was ihre Kinder im Netz tun. Dann können auftauchende Probleme vertrauensvoll besprochen und geklärt werden.
Mehr Infos für Eltern finden sich bei Klicksafe oder beim Medienratgeber für Eltern „SCHAU HIN. Was dein Kind mit Medien macht“
Der Teil „Urheberrecht und illegale Download-Angebote“ entstand unter Mitarbeit von Alexander Wragge.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text wurde ursprünglich am 16. April 2014 veröffentlicht. Wir haben ihn im November 2019 aktualisiert.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
2 Kommentare
1 ADA am 17. April, 2014 um 15:31
Danke für die Infos. Aber kann mir jemand von den schlauen Juristen erklären, wieso die mega Seiten von Dicken Kim illegal sind, aber Youtube nicht? Tipp ich bei YT z.b “Ganzer Film ein” so listet mir Youtube hunderte (!) von Filmen, an denen YT keinerlei Rechte besitzt. Natürlich mit Werbung. Ebenso monetisieren duzende von “YT Channel ” Betreibern das gesamte (!) Programm unseres Öffentl. rechtl Rundfunks. Z. “Tatort ” Chanel , oder ” Fernsehspiel” Channel. Man findet dort ( übrigens unter Verwendung der geklauten Original Logos z.b des Tatorts, das gesamte Programm in voller Länge bei YT. Eingebettet ist Werbung von namhaften Konzernen. Also, wieso ist YT legal im Gegensatz zum dicken Kim? Beide bieten Takedown an, um dieser Hinweis zuvorzukommen. Außerdem, widerspricht YT nicht der Handhabe, selbst angemessen nach der Legalität der Uploads schauen zu müssen ( LG HH und Köln ), wenn es KEINERLEI Prüfung, selbst einfachster Art, gibt ?
2 Valie Djordjevic am 17. April, 2014 um 16:22
Das wäre wohl ein eigener Artikel, um das auseinander zu dröseln. Schreiben wir uns auf die Liste …
Was sagen Sie dazu?