Produktabbildungen: Werbung auf dem Internet-Marktplatz
Nicht alles, was gestaltet wurde, ist auch urheberrechtlich geschützt. Dennoch ist das Urheberrecht grundsätzlich nicht nur auf Musik, Film, Software oder Text anwendbar, sondern mitunter auch auf deren Verpackung. Das gilt zum Beispiel für die grafische Gestaltung von Platten- und CD-Covern, Bucheinbänden, aber auch für aufwändig geformte Parfümflakons.
Wenn ein solcher Schutz besteht, sagt das Urheberrecht, dass man das Produkt oder dessen Verpackung nicht ohne weiteres fotografieren und das Foto ins Netz stellen darf. Denn die Fotografie eines geschützten Parfümflakons stellt urheberrechtlich gesehen eine Vervielfältigung des Fläschchens dar, auch wenn es sich hierbei nur um eine zweidimensionale Abbildung handelt. Ein Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigung ins Netz zu stellen, unterliegt grundsätzlich den ausschließlichen Befugnissen des Rechteinhabers.
Muss also jeder Verkäufer einer gebrauchten CD die Rechte des Cover-Designers einholen? Nicht unbedingt. Zum einen ist nicht jedes Plattencover, nicht jeder Karton und nicht jede Parfümflasche auch urheberrechtlich geschützt. Zum anderen gibt es Bestimmungen, die Produkt- und Verpackungsabbildungen unter bestimmten Umständen zulassen.
Geschützte und ungeschützte Produkte und Verpackungen
Urheberrechtlich geschützt sind nur „persönlich geistige Schöpfungen“. Über viele Jahrzehnte hat die Rechtsprechung aus dieser Leerformel eine Vielzahl von Aspekten herausgearbeitet, die ein Werk für den Urheberrechtsschutz erfüllen muss. Unter anderem ist erforderlich, dass die geistige Leistung eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht. Dieses Kriterium besagt, dass nicht jede noch so banale Gestaltung geschützt sein soll, sondern nur „individuelle“ Schöpfungen, die sich aus der Masse der alltäglichen Geistesleistungen hervorheben.
Ansonsten bestünde die Gefahr, dass über das Urheberrecht alltägliche Formulierungen (à la: „Hier finden Sie Informationen über die Pop-Musik der neunziger Jahre“) geschützt werden könnten. Das würde bedeuten, dass sie niemand mehr außer dem Rechteinhaber verwenden könnte – und daran hat niemand wirklich ein Interesse.
Das Problem: Wo liegt die Schöpfungshöhe?
So eindeutig ungeschützt ein solch simpler Satz ist, so schwierig ist die Beurteilung der Schöpfungshöhe in den meisten anderen Fällen. Denn ob diese erreicht wird und das Werk somit urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) benutzt als Grundformel, dass nicht geschützt ist, „was jeder so gemacht hätte“. Die kreative Leistung muss über das rein alltägliche, handwerkliche hinausgehen. Auch muss bei der Schöpfung ein gewisser „Gestaltungsspielraum“ bestanden haben. Wenn eine Idee nur auf eine oder wenige Arten ausgedrückt werden kann (die Idee selbst ist nicht geschützt!), besteht kein Urheberrechtsschutz.
Diese Überlegungen der Rechtsprechung dürften die meisten Menschen nicht weiterbringen. Leider fehlt es an konkreten, allgemeinverständlichen und allgemeinverbindlichen Regeln. Denn die Schöpfungshöhe wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt – je nachdem um welche Werkart es sich handelt.
Bei den meisten Werkarten ist der „Schutz der kleinen Münze“ (für weniger kreative Schöpfungen) anerkannt. Das gilt vor allem für Musikstücke und (Prosa-)Texte, während für den Schutz von Designleistungen und wissenschaftliche Werke ein höheres Maß an Individualität verlangt wird.
Für Design (vor allem für Produkt-, aber auch für Grafikdesign) gibt es das so genannte Geschmacksmusterrecht als Sonderschutzrecht. Um in dessen Anwendungsbereich nicht über Gebühr einzugreifen, müssen die so genannten „Werke der angewandten Kunst“ (zu denen auch Gebrauchsgrafiken zählen) Durchschnittsgestaltungen „deutlich überragen“, um Urheberrechtsschutz genießen zu können. Für rein künstlerische Grafiken (wie ein aufwändig gestaltetes Plattencover) gelten dagegen wiederum geringere Schutzanforderungen.
Der Rat: Im Zweifel eher vom Schutz ausgehen!
Die Grenzen zwischen Gebrauchsgrafik und rein künstlerischer Gestaltung sind ebenso fließend, wie die Schöpfungshöhe selbst. Letztlich kann man einem Nutzer in den meisten Fällen nur raten, sein Verhalten nicht von der eigenen Einschätzung abhängig zu machen, ob das jeweilige Werk geschützt ist oder nicht.
Denn liegt er falsch und nimmt irrtümlich an, ein sehr einfach gehaltenes Plattencover oder ein schlichter Songtext sei nicht geschützt und daher frei nutzbar, begeht er bei dessen Nutzung unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung. Lediglich bei ganz simplen, kurzen Sachtexten oder sehr einfachen graphischen Gestaltungen sollte man sich eventuell auf das eigene Gespür verlassen. Falls man diese Frage unbedingt klären muss, ist ein Gang zum Anwalt unvermeidbar.
Was ist, wenn man was verkaufen will?
Auch wenn ein Produkt oder eine Produktverpackung urheberrechtlich geschützt ist, kann die Abbildung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig sein. Solche Freiheiten gewährt das Urheberrecht allerdings nur in Sonderfällen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob das jeweilige Produkt nur in Form eines – möglicherweise gering auflösenden – Fotos abgebildet wird. Soweit das Produkt, das Cover oder der Buchdeckel urheberrechtlich geschützt ist, liegt auch hierin eine Vervielfältigung vor, unabhängig davon, welche Qualität oder Größe die Abbildung hat.
Einer dieser Sonderfälle ist gegeben, wenn ein Produkt im Zusammenhang mit seinem Verkauf abgebildet wird. Zwar findet sich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) keine unmittelbare Regelung für solche Konstellationen. Es liegt aber eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2000 vor, in der diese Frage geklärt wurde (Link am Ende des Textes). In dem Urteil mit der Bezeichnung „Parfumflakon“ ging es um die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Parfümfläschchens („Poison“ von Dior) in einem Werbeprospekt.
Fotografieren und Abbilden erlaubt
Nach Ansicht des BGH ist es zulässig, ein geschütztes Produkt oder (wie im Falle des Flakons) eine Verpackung zu fotografieren und in Zusammenhang mit dessen Verkauf in Werbemitteln, wie Prospekten oder Katalogen, abzubilden. Dies gilt, wenn das Produkt (oder die Verpackung) zuvor vom Rechteinhaber in Verkehr gebracht wurde.
Hinter diesem Grundsatzurteil steht eine Auslegung des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes. Dieser besagt, dass ein Werkexemplar, das rechtmäßig im Raum der EU in Verkehr gebracht wurde, frei weiterverkauft werden darf. Mit dem Erschöpfungsgrundsatz wird das Ziel verfolgt, den Warenverkehr zu erleichtern. Wird geschütztes Material mit Willen des Rechteinhabers in den Handel gebracht, also zum Beispiel an einen Zwischen- oder Einzelhändler geliefert, soll dessen Weiterverbreitung nicht mehr kontrolliert werden können. Ansonsten wäre ein Gebrauchtmarkt mit urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren, etwa der Handel mit gebrauchten CDs, nicht möglich.
Der BGH sieht in diesem Grundsatz ein wesentliches Element des Urheberrechts. Um dessen Umgehung zu vermeiden, ist es nach der Entscheidung „Parfumflakon“ auch zulässig, das geschützte Werk (wie die Gestaltung eines Plattencovers oder Filmplakats) zu vervielfältigen, also zum Beispiel zu fotografieren, wenn dies üblichen Absatzmaßnahmen dient. Auch darf so ein Foto zur Bewerbung des Angebots in einem Katalog abgebildet werden.
Als Grund gab das Gericht an, dass die Hersteller der Produkte ansonsten den Warenverkehr dadurch steuern könnten, dass sie solche Werbemaßnahmen nur gegen Lizenz gestatten. Das soll der Erschöpfungsgrundsatz jedoch gerade verhindern.
Gilt das auch für Internetangebote?
Nicht direkt entschieden hat der BGH bislang, ob das Gleiche auch für Internetverkäufe gilt. Im Fall „Parfumflakon“ ging es um Fotos, die in einem Prospekt abgebildet waren, für dessen Vertrieb (mit den hierin enthaltenen Fotos des Parfümflakons) das Verbreitungsrecht gilt. Dagegen fällt die Veröffentlichung von Produktfotos im Internet unter das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“.
Dennoch ist wohl davon auszugehen, dass die Überlegungen des Bundesgerichtshofs auch auf das Internet übertragen werden können. Obwohl die rechtliche Begründung wegen der unterschiedlichen Verwertungsrechte etwas anders ausfallen müsste, geht es doch um vergleichbare Konstellationen.
Der BGH hat deutlich gemacht, dass Warenverkehrsfreiheit und Erschöpfungsgrundsatz nicht durch weitere urheberrechtliche Positionen eingeschränkt werden dürfen. Entscheidend ist, dass auch beim Anbieten und Bewerben von Produkten im Internet üblicherweise Abbildungen verwendet werden. Daher dürften nach geltendem Recht im Zweifel auch im Internet Werbemaßnahmen mit Produkt- und Verpackungsabbildungen versehen werden. Das gilt gleichermaßen für Ebay-Auktionen und Angebote von kommerziellen Webseiten.
Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.2.2006 – Aktenzeichen: 308 O 743/05 – Mitstörer-Haftung für Bildersuche von Google) soll jedoch etwas anderes gelten. In dem Fall ging es um einen Verkäufer von Postern mit Comicfiguren, der Bilder dieser Poster auf seine Webseite gestellt hatte. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Eilentscheidung (einstweiliges Verfügungsverfahren) entschieden, dass der Verkäufer hierfür die Erlaubnis des Rechteinhabers habe einholen müssen.
Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen insofern, als das Landgericht sich mit dem Urteil „Parfumflakon“ des Bundesgerichtshofs ebenso wenig auseinandergesetzt hat, wie mit dem Aspekt des Erschöpfungsgrundsatzes an sich. Möglicherweise wurde dieser wesentliche Aspekt von den Hamburger Richtern übersehen.
Achtung bei fremden Fotos!
Das bedeutet jedoch nicht, dass man die eigenen Plattenverkäufe mit Fotos bebildern darf, die man im Internet oder anderswo (etwa in Prospekten) gefunden hat. Hierdurch betritt man eine andere urheberrechtliche Ebene. Denn an fremden Fotos – und seien es nur simple Handy-Schnappschüsse der gebrauchten Jeans oder von Omas Kommode – bestehen eigene, so genannte Lichtbildschutzrechte des Fotografen.
Die Angewohnheit, sich die Arbeit eigener Aufnahmen zu ersparen und stattdessen die Ebay-Fotos von anderen Verkäufern für die Versteigerung zu nutzen, ist weit verbreitet, aber urheberrechtlich nicht zulässig. Das gleiche gilt natürlich für die Hochglanzbilder aus dem Parfümkatalog oder von der Webseite der Plattenfirma.
Bilder, die ein anderer gemacht hat, dürfen – abgesehen von wenigen Ausnahmen, die hier keine Rolle spielen – nur mit dessen Zustimmung online genutzt werden. Die Privatkopie gestattet das entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung nicht, auch wenn sie erlaubt ein Plattencover aus einer Cover-Datenbank zu privaten Zwecken auf den eigenen PC herunterzuladen und für die gebrannte CD auszudrucken. Vielmehr ist es ausdrücklich untersagt, Privatkopien online zu stellen.
Wird ein solches Foto ohne Zustimmung des Rechteinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (zum Beispiel in einer Ebay-Anzeige oder auf der eigenen Webseite), liegt in fast allen Fällen eine Urheberrechtsverletzung vor.
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