Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz?
Dieser Text stammt aus dem Leitfaden „KI in Unternehmen. Ein Praxisleitfaden zu rechtlichen Fragen“, verfasst von Till Kreutzer und Per Christiansen, herausgegeben von der Bertelsmann Stiftung. Autor des redaktionell leicht überarbeiteten Auszugs ist Till Kreutzer. Der Auszug steht wie der Leitfaden unter einer CC-BY-SA-4.0-Lizenz. Über die Veröffentlichung des Leitfadens im Februar 2021 berichtete iRights.info.
KI-Technologien können mittlerweile Bilder malen, Musik komponieren und vortragen. Sie können Computerprogramme schreiben und Designs gestalten.
Solche Outputs könnten durch Urheber- oder Leistungsschutzrechte geschützt sein. Erst durch einen solchen Rechtsschutz werden sie verkehrsfähig (können lizenziert und verkauft werden) und sind gegen die ungefragte Übernahme und Weiterverwendung geschützt.
Sind keine Immaterialgüterrechte (Oberbegriff für Urheber,- Patent- und Markenrechte; englisch Intellectual Property Rights, kurz: IPR), gegeben, sind die Inhalte gemeinfrei und können völlig legal einfach übernommen und weiterverwendet werden. Rechtsschutz ist dann nur sehr eingeschränkt über Verträge möglich.
Die Frage, ob an KI-generierten Schöpfungen Urheber- oder Leistungsschutzrechte entstehen können, wird derzeit viel diskutiert. Hierbei stellt sich ganz generell die Frage der Rechtszuordnung. Wenn solche Rechte entstehen, wem würden sie zustehen? Der entwickelnden Person des automatisierten Systems oder Algorithmus? Dessen Arbeitgeber*in? Der KI selbst?
Künstliche Intelligenz und Immaterialgüterrechte
Gegen eine Zuordnung von Rechten an eine KI spricht ein grundlegender Aspekt. Maschinen oder Algorithmen haben keine Rechte und können keine Rechte besitzen. Sie können in eigenem Namen keine Verträge schließen, nicht verklagt werden oder Straftaten begehen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind nicht rechtsfähig. Diese rechtliche Tatsache wird sich jedenfalls solange nicht ändern, wie es keine Künstlichen Intelligenzen gibt, die wirklich intelligente, eigenständige Persönlichkeiten darstellen.
Auch eine Zuordnung von Immaterialgüterrechten (vor allem Urheber- und Leistungsschutzrechten) an die Entwickler*innen der KI, deren Arbeitgeber*innen oder die Eigentümer*innen des Systems wirft erhebliche Schwierigkeiten mit der geltenden Rechtsordnung auf. Solche Rechte werden in aller Regel denjenigen zugeordnet, die das Werk geschaffen (beim Urheberrecht) oder die geschützte Leistung erbracht haben (bei Leistungsschutzrechten).
Programmierer*innen eines Selbstlernprogramms sind jedoch nicht Schöpfer*innen der Ergebnisse, die dieses erzeugen (ebenso wenig wie die Entwickler*innen von Microsoft Schöpfer*innen von in Microsoft Word geschriebenen Texten sind). Ihnen Urheber- oder Leistungsschutzrechte am Output zuzuordnen ist daher schwer zu begründen. Das wäre, als würde man den Hersteller*innen von Kameras mit Autofokus Rechte an den hiermit erstellten Aufnahmen gewähren. Hierzu jedoch im Einzelnen.
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Urheberrechtsschutz
Schon heute malen KI-Technologien Bilder, schreiben Bücher und komponieren Lieder, mehr oder weniger vollständig autonom. Fraglich ist, ob es sich hierbei um „Schöpfungen“ handelt, die urheberrechtlich geschützt sein können.
Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-erzeugten Daten und Inhalten ist es entscheidend, ob und inwiefern sie auf die gestalterische Tätigkeit einer menschlichen Person zurückzuführen sind. Das Urheberrecht ist ein personenbezogenes Schutzrecht. Es gilt nur für persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen. Weder fallen rein technische Gestaltungen noch solche von Tieren unter das Urheberrecht.
Hat also eine KI beispielsweise eine Grafik gestaltet, einen Text geschrieben oder ein Musikstück komponiert, bestehen hieran keine Urheberrechte. Reine KI-Werke sind also nicht urheberrechtsfähig.
Das kann anders sein, wenn der Output durch menschliche Tätigkeit bearbeitet wird, sofern diese Tätigkeit schöpferisch ist und ein Mindestmaß an Originalität erreicht wurde. Schreibt beispielsweise eine KI einen längeren Nachrichtentext, der dann von einer Redakteur*in umfangreich stilistisch und sprachlich überarbeitet wird, kann die Redakteur*in an der editierten Fassung ein Urheberrecht besitzen.
Das bedeutet: Je autonomer die KI bei solchen Schöpfungen arbeitet, desto unwahrscheinlicher ist ein urheberrechtlicher Schutz des Outputs.
Leistungsschutz
Ob der Output von KI-Technologien durch Leistungsschutzrechte geschützt sein kann, hängt davon ab, um welche Art von Arbeitsergebnis es sich handelt. Grundsätzlich können (zumindest manche) Leistungsschutzrechte auch an nicht menschlichen Erzeugnissen entstehen. Die Anforderungen der verwandten Schutzrechte sind sehr unterschiedlich.
Fotos
Aus technischer Sicht ist es möglich, dass mit Methoden des maschinellen Lernens Fotografien, Bildkollagen oder andere technische Formen von Abbildungen selbsttätig erzeugt werden. Beispielsweise können Künstliche Intelligenzen mit aus Bildern bestehenden Datenpools trainiert und dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Bilder zu erzeugen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die für die Neukomposition erforderlichen Inhalte vorhanden sind. Für solche nicht schöpferischen Abbildungen, die keine menschlichen, eigenschöpferischen Züge aufweisen, käme allenfalls das Lichtbildrecht (siehe dazu S. 46 im PDF, Abschnitt 3.1.4.1) in Betracht.
Indes: Auch, wenn das Lichtbildrecht nicht voraussetzt, dass sich menschliche Kreativität in der Abbildung manifestiert, kommt es bei reinen KI-Erzeugnissen nicht zur Anwendung. Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsliteratur und der Rechtsprechung wird das Lichtbildrecht nur für menschliche Leistungen gewährt. Entsprechend genießen weder von Tieren (wie dem schwarzen Makaken Naruto) noch von Maschinen erzeugte Fotos und sonstige Abbildungen Lichtbildschutz.
Das Gleiche gilt im Übrigen für Videos oder Filme. Sie können zwar – auch wenn es sich nicht um schöpferische Leistungen, sondern um simple Filmchen handelt – ähnlich wie einfache Fotos geschützt sein (nach dem Laufbildrecht). Auch dies wird jedoch nicht für rein technische Erzeugnisse gewährt.
Musik- und Filmproduktionen
Musikproduktionen werden herkömmlich durch das Tonträgerherstellerrecht geschützt (siehe dazu die Paragraphen 85 und 86 im Urheberrechtsgesetz). Anders als das Urheberrecht an der Komposition bezieht sich dieses Leistungsschutzrecht auf die technisch-organisatorische Leistung, Töne und akustische Werke erstmalig auf einem Tonträger festzuhalten. Neben herkömmlichen Musikproduktionen (Aufnahmen, Erstellung eines Masters) fallen hierunter auch alle anderen Arten von Tonaufnahmen.
Ob der auf Tonträger verkörperte Ton selbst schutzfähig ist, es sich also zum Beispiel um die Darbietung eines urheberrechtlich geschützten Werks wie eines Musikstücks handelt, ist irrelevant. Auch an Aufnahmen von Vogelstimmen oder Geräuschen können Tonträgerherstellerrechte bestehen. „Schutzgegenstand ist die im Tonträger verkörperte Herstellerleistung als immaterielles Gut“ heißt es in der Gesetzesbegründung.
Tonträgerhersteller ist diejenige Person, die die organisatorische Hoheit über die Aufnahme besitzt, also einerseits die maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Leistungen erbringt und andererseits, soweit erforderlich, das Rechtemanagement durchführt (insbesondere die Verträge mit Kunstschaffenden etc. abschließt).
Ein Unternehmen oder eine natürliche Person, die mit Methoden des maschinellen Lernens Musik produziert, abmischt und auf einen Master kopiert, kann also Tonträgerherstellerrechte an der entstandenen Aufnahme haben. Ob die durch die KI eingespielte Musik selbst geschützt ist, ist unerheblich. Ist die KI jedoch gleichzeitig Interpretin und Produzentin, organisiert sie also eigenständig den Prozess von der Tonerzeugung bis zur fertigen Aufnahme, dürfte ein Tonträgerherstellerrecht nicht in Betracht kommen.
Tonträgerhersteller*in kann nur eine natürliche oder juristische Person sein. Das besagt Artikel 3c des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Kunstschaffenden, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961 (sogenanntes „Rom-Abkommen“). Wenn es keine solche Person gibt, die die organisatorische Hoheit über den Produktionsprozess hatte, gibt es auch kein Tonträgerherstellerrecht. Eine KI ist keine Person im Rechtssinne.
Für Filmproduktionen gilt dasselbe, lediglich mit dem Unterschied, dass es nicht um die „auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne“ (so Artikel 3b des Rom-Abkommens), sondern um die Festlegung von visuellen und / oder audiovisuellen Leistungen geht.
Künstlerische Darbietungen wie Gesang, Schauspiel oder Tanz
Auf Holly Herndons Album „Proto“ singt unter anderem eine KI namens „Spawn“. Besteht an deren Gesangseinlagen ein Schutzrecht oder könnten sie von jedem ohne rechtliche Probleme, z. B. bei einer Live-Darbietung, aufgezeichnet, gesampelt und kopiert werden (an dieser Stelle geht es nur um den Gesang als solchen, nicht um die Rechte an der Tonaufnahme des Gesangs, mehr dazu siehe oben).
An den Leistungen von Interpret*innen bestehen grundsätzlich „Rechte der ausübenden Künstler“. In Artikel 3a des Rom-Abkommens heißt es: „Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter: ‚Ausübenden Künstlern‘ die Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und anderen Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten“.
„Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt“, sagt Paragraph 73 des Urheberrechts. Mit diesen Definitionen wird klargestellt, dass nur die Darbietungen von natürlichen Personen mit dem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstle*:innen belohnt werden. Da Künstliche Intelligenzen keine Personen, sondern technische Konstrukte sind, kommt ein Schutz ihrer Gesangseinlagen oder anderen Darbietungen (etwa: rein computergenerierte schauspielerische Leistungen) nicht in Betracht.
Datenbankherstellerrecht
Technologien des maschinellen Lernens können Datenbanken nicht nur auslesen, sondern sie auch mehr oder weniger eigenständig konzipieren, organisieren und befüllen. Erbringt eine Person oder ein Unternehmen hierfür wesentliche Investitionen, entstehen im Zweifel Datenbankherstellerrechte, die der Person oder dem Unternehmen zustehen.
Ob die Datenbank durch menschliche Leistungen oder rein automatisiert erzeugt wurde, ist unerheblich. Allein entscheidend sind die hierfür aufgewendeten Investitionen. Nur wenn diese zu gering, zu unwesentlich sind, kommt ein solches Schutzrecht nicht in Betracht.
Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird in vorliegendem Kontext zum Beispiel relevant, wenn Technologien des maschinellen Lernens vollautomatisch Inhalte für Presseerzeugnisse erstellen. Hierzu ist bereits heute ein Trend zu beobachten.
So hat beispielsweise die Nachrichtenagentur Associated Press Frankreich eine umfangreiche Strategie zur (unter anderem) automatisierten Nachrichtenerzeugung aufgesetzt. Von der Inhaltserstellung über Redigate bis zur Auswahl und Zusammenstellung könnten Presseerzeugnisse (jedenfalls in manchen Ausprägungen) zukünftig in hohem Maß computergeneriert produziert werden.
Ob solche Erzeugnisse dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger zugänglich wären, ist noch schwer einzuschätzen. Dieses Recht schützt Presseverleger*innen vor ungefragten Verwendungen ihrer Publikationen. In Bezug auf dieses noch sehr neue Schutzrecht sind viele Fragen ungeklärt.
Zwar gab es in Deutschland zwischen 2013 und 2019 bereits ein solches Leistungsschutzrecht. Es wurde jedoch durch den Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärt. Erst im Zuge der 2019 verabschiedeten Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt wird es erneut eingeführt werden (vermutlich 2021). Entsprechend kann über dessen Details noch wenig gesagt werden.
Im Zweifel wird es auch hier – ähnlich dem Datenbankherstellerrecht – weniger darauf ankommen, ob die Inhalte des Presseerzeugnisses von Menschen oder Maschinen erstellt bzw. ob das Presseerzeugnis automatisiert oder manuell kuratiert wird.
Entscheidend scheint es nach derzeitigem Stand eher zu sein, ob in die jeweilige Presseveröffentlichung nennenswerte Investitionen geflossen sind und ob diese von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht wurden. Wäre dies der Fall, kämen die oben genannten Gedanken zum Datenbankherstellerrecht zur Anwendung: Ein Presseverlag könnte solche Rechte erlangen, auch wenn die Inhalte des Presseerzeugnisses von einer KI erstellt wurden, soweit er die organisatorische Hoheit über die Publikation ausübt und hierin investiert. Die KI selbst wird auch bei diesem Recht nicht als Rechteinhaberin (also als Presseverlegerin) angesehen werden können.
Patentrecht
KI-Technologien können – und werden – als solche patentiert werden. Gleiches gilt im Grundsatz für Erfindungen, bei deren Entstehung KI-Technologien als Hilfsmittel und zur Unterstützung eingesetzt werden („computer aided inventions“).
Anders sieht es jedoch bei rein von KI erfundenen Technologien aus („computer generated inventions“). Wie das Urheberrecht ist das Patentrecht grundsätzlich personenbezogen. Erfindungen sind nach geltender Rechtslage nur dann geschützt, wenn sie von einem Menschen stammen.
„Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger“ heißt es in Paragraph 6 des Patentgesetzes. Das heißt im Umkehrschluss, dass kein Recht auf ein Patent entsteht, wenn es keine*n Erfinder*in als menschliche Person gibt. Ergo können auf rein computergenerierte technische Erfindungen keine Patente erteilt werden. Dies wird momentan jedenfalls in den meisten Rechtsordnungen der Welt gelten.
Möglich ist, dass sich die diesbezügliche Rechtslage irgendwann ändert. Die für gewerbliche Schutzrechte zuständige UN-Organisation, die „World Intellectual Property Organisation“ (WIPO), hat bereits erkannt, dass die Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen (durch Urheber-, Patent- oder andere Schutzrechte) ein regulatives Thema mit erheblicher Bedeutung ist.
Immerhin wird davon ausgegangen, dass Immaterialgüterrechte, wie das Patentrecht, erhebliche Anreize für Investitionen und Innovationen setzen. Rechtspolitisch wird daher beispielsweise eruiert, ob zukünftig auch rein computergenerierte Erfindungen patentfähig sein sollten, was gesetzliche Änderungen erfordern würde. Die WIPO hat daher Anfang 2020 eine umfangreiche Konsultation über diese und andere Fragen durchgeführt (siehe Issue 1 und 2 der Konsultation).
Der oben stehende Text ist eine ungekürzte Fassung der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.2 aus dem Leitfaden „KI in Unternehmen. Ein Praxisleitfaden zu rechtlichen Fragen“ (S. 54-59). Autor dieses Auszugs ist Till Kreutzer.
Der Text wurde für iRights.info minimal bearbeitet: Quellen wurden verlinkt, Abkürzungen ausgeschrieben, Überschriften angepasst. Der Text wie auch die redaktionell bearbeitete Fassung von iRights.info stehen unter einer CC-BY-SA-4.0-Lizenz.
Der Leitfaden wurde von Till Kreutzer und Per Christiansen, beide Anwälte bei iRights.Law, verfasst und beschäftigt sich mit Datenschutz, Haftungsrecht, Immaterialgüterrecht und vielen weiteren Aspekten der KI; herausgegeben hat ihn die Bertelsmann Stiftung.
iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“.
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3 Kommentare
1 Phil Höfer am 4. März, 2021 um 21:42
Danke dafür.
Was mir jetzt im Leitfaden gefehlt hat:
Dass die flüchtige Verwendung unfreier Inhalte bei hinreichender Generalisierung eine freie Benutzung und daher legal sei. Oder übersehe ich was?
2 Iana Errare am 18. Juni, 2022 um 14:05
Hallo und danke!
Ich kann leider nicht herraus-lesen -ziehn, ob ein Produkt, (Text, Lied oder Bild) dass ja von einer Person irgenwie durch eine KI produziert wurde, urheberrechtlich dieser Person zuzuordnen ist – also Sie der Urheber ist, und alleine dadurch, dieses Werk veröffentlichen darf; also z.B. auf eine Webseite unter eine CC-Lizenz stellen darf.
Kann mir das jemand beantworten?
Danke!
3 Michael Kaufmann am 4. Februar, 2023 um 18:53
Zwar ist der Output der KI-Kreativität maschinengeneriert – er entsteht aber nicht autonom. Der KI-Output, z.B. eines Bild- oder Textgenerierungsprogramms, basiert auf menschlichem Input, dem Prompt, dessen Gestaltung (Prompt Design) ist ein menschlicher kreativer Akt ist. Der Prompt selbst ist urheberrechtsfähig. In der Praxis werden Kreative iterativ viele verschiedene Prompts gestalten, um dann deren Resultate in ein Gesamtwerk zu integrieren (ein Schriftstück, eine Grafik), das dann wiederum als Ganzes schützenswert und urheberrechtsfähig ist.
Was sagen Sie dazu?