„Eine Weihnachtsgeschichte“, Charles Dickens, und das internationale Urheberrecht
Charles Dickens: A Christmas Carol. In Prose. Being a Ghost Story of Christmas. With Illustrations by John Leech. London: Chapman & Hall, 1843. First edition. Title page. Gemeinfrei.
Das bekannte Werk von Charles Dickens trägt im englischen Original den Titel „A Christmas Carol in Prose, Being a Ghost – Story of Christmas“. Es wurde im Dezember 1843 erstmals publiziert. Im deutschen Sprachraum ist die Erzählung unter dem Titel „Eine Weihnachtsgeschichte“ bekannt. Darin beschreibt Dickens die miserable ökonomische und soziale Situation in Großbritannien während des viktorianischen Zeitalters.

Zeichnung von Charles Dickens im Jahr seiner USA-Reise 1842, Public Domain.
Charles Dickens, mit vollem Namen Charles John Huffam Dickens, wurde 1812 in England geboren und starb dort 1870. Er zählt aus heutiger Sicht zu den bedeutendsten Schriftsteller:innen des 19. Jahrhunderts. Neben der Weihnachtsgeschichte schrieb er u.a. „Oliver Twist“, „Eine Geschichte aus zwei Städten“, „David Copperfield“, „Bleak House“, „Große Erwartungen“ und „Dombey und Sohn“. Eher unbekannt ist seine Rolle im Diskurs um ein internationales Urheberrecht.
Das Urheberrecht in den USA zu Dickens‘ Zeiten
Die urheberrechtlichen Regelungen in den USA schützten seinerzeit nur jene Urheber:innen, die amerikanische Staatsbürger:innen waren. Ausländische Urheber:innen wurden vom seit 1790 bestehenden Urheberrechtsgesetz der USA nicht berücksichtigt. Thomas Hoeren, Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Informationsrecht, argumentiert, dies sei kein Versehen, sondern Absicht gewesen. Man sei schlichtweg „nicht gewillt“ gewesen, für den Nachdruck ausländischer Werke zu bezahlen.
1838 lehnte der amerikanische Kongress ein bilaterales Abkommen zum Urheberrecht ab, das von England vorgeschlagen worden war. US-amerikanische Verlage veröffentlichten daher munter die Werke englischer und anderer ausländischer Autor:innen in großem Umfang. Dafür holten sie weder das Einverständnis der Urheber:innen ein, noch wurden diese finanziell entgolten.
Dickens Engagement für das internationale Urheberrecht
Dickens war verärgert darüber, wie die Verlage in den USA mit seinen Werken umgingen. Während eine Gruppe betroffener Autor:innen Petitionen an den US-Kongress richtete, fand Dickens einen eigenen Weg, um sich in die Diskussion um das US-amerikanische Urheberrecht einzubringen. 1842 reiste er für eine Vortragsreise in die USA, und er nutzte die damit verbundene Öffentlichkeit für sein Anliegen.
Die öffentliche Stimmung bei seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten war euphorisch, Dickens war in den USA bekannt und beliebt. Er war zu einer Reihe von Festvorträgen an verschiedenen Orten eingeladen. Diese Podien stellte er – für das Publikum vollkommen unerwartet – in den Dienst des internationalen Urheberrechts.
Dickens‘ Bankettreden für das internationale Urheberrecht
Erstmals tat er dies am 1. Februar 1842 bei einem Bankett zu seinen Ehren in Houston. Seine Gastrede (eigene Übersetzung) schien schon fast beendet, da setzte Dickens plötzlich an: „Bevor ich mich jedoch hinsetze, es gibt ein Thema, das ich besonders hervorheben möchte“, so begann er seine urheberrechtliche Philippika.
Zunächst lobte er die „großen“ US-amerikanischen Literat:innen. Dann wurde Dickens deutlich, worum es ihm im Kern ging: „Ich hoffe, dass die Zeit nicht mehr fern ist, in der sie [gemeint waren die US-amerikanischen Schriftsteller:innen] in Amerika zu Recht einen beträchtlichen Gewinn und Ertrag aus ihrer Arbeit in England erhalten werden; und in der wir in England einen beträchtlichen Gewinn und Ertrag aus unserer Arbeit erhalten werden.“ Den reziproken Grundsatz eines funktionierenden internationalen Urheberrechts stellte Dickens also in das Zentrum seiner Argumentation.
Aufgrund seines eigenen wirtschaftlichen Erfolges schien ihm wohl der Einwand nötig, nicht (nur) aus Eigeninteresse das Urheberrecht zu fordern. So fuhr er fort: „Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. […] Ich [würde] lieber die liebevolle Achtung meiner Mitmenschen haben, als Berge und Minen voller Gold.“ Jedoch sei beides wohl miteinander vereinbar, denn „nichts Gutes ist unvereinbar mit Gerechtigkeit.“
Schließlich pochte Dickens auf eine internationale Regelung für das Urheberrecht, und unterstrich dabei, dass die USA auf diesem Rechtsgebiet hinterherhinkten: „In dieser Hinsicht muss es eine internationale Vereinbarung geben. England hat seinen Teil getan, und ich bin zuversichtlich, dass die Zeit nicht mehr fern ist, in der Amerika seinen Teil tun wird.“
Im weiteren Verlauf seiner Reise nutzte er mehrmals die Gelegenheit, das Urheberrechtsthema erneut aufzugreifen. So am 7. Februar bei einem Bankett in Hartford: „Meine Herren, […], ich möchte Ihnen zwei Worte ins Ohr flüstern: Internationale Urheberrechte. Ich verwende diesen Begriff nicht in einem negativen Sinn, glauben Sie mir […].“
Ein letztes Mal sprach Dickens bei einer Ansprache auf einem Bankett in New York am 18. Februar 1842 diese „Frage von universellem literarischem Interesse für beide Länder“ öffentlichkeitswirksam an.
Kein Erfolg für Dickens‘ Vorstoß
Die Presse in den Vereinigten Staaten reagierte äußerst ablehnend auf Dickens‘ Vorstoß für ein internationales Urheberrecht, und kritisierte ihn dabei hart und persönlich. Thomas Hoeren charakterisiert die drei Reden „aus heutiger Sicht eher moderat“, und Dank der Aufzeichnungen von K. J. Fielding (The Speeches of Charles Dickens, Oxford 1960) können diese für die Geschichte des internationalen Urheberrechts spannenden Redebeiträge im englischen Original nachgelesen werden.
Dickens verließ schließlich die USA, ohne die dortige Öffentlichkeit für ein internationales Urheberrecht begeistert zu haben. Die persönliche Ablehnung, die er erfahren hatte, enttäuschten ihn. Er verfasste daraufhin zwei dezidiert anti-amerikanische Werke, die wohl einer der Gründe dafür sind, warum ihm sein Streben für ein internationales Urheberrecht bis heute in den USA von relevanten Akteur:innen übelgenommen wird.
Weitere Entwicklung des Urheberrechts in den USA
Ab 1891 sicherte der Chase Copyright Act (26 Stat. 1106) die Rechte ausländischer Urheber:innen, insofern diese ihre Werke zuerst in den USA publizierten. Erst 1976 wurde ein neuer Copyright Act (90 Stat. 2541) beschlossen, der diesen urheberrechtlichen „Pferdefuß“ beseitigte. Im Hinblick auf internationale Abkommen verhielten sich die Vereinigten Staaten zögerlich. Zwar gehörten sie 1952 zu den 40 Erstunterzeichnern der Universal Copyright Convention, aber erst 1989 traten sie der bereits 1887 in Kraft getretenen Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) bei.
Da das „International Copyright“ damit in den USA Realität geworden ist, plädiert Thomas Hoeren berechtigterweise „möge Dickens in Frieden ruhen – requiescas in pacem!“ Zum Weihnachtsfest wäre das eine versöhnliche Botschaft.
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